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Entscheid

RRB Nr. 45/2014

Stiftung Somosa, Modellstation Somosa, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung

15. Januar 2014Deutsch3 min

Source zh.ch

Stiftung Somosa, Modellstation Somosa, Winterthur, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2014

45. Stiftung Somosa, Modellstation Somosa, Winterthur

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 2121/2009 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Somosa eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Modellstation Somosa in Winterthur. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 ersucht die Trä- gerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Die Modellstation Somosa bietet 20 Jugendlichen eine stationäre För- derung und Behandlung in sozialpädagogischen Wohngruppen. Ziel des neun Monate dauernden Aufenthaltes ist es, die Jugendlichen in ihrer Persönlichkeit so weit zu stabilisieren, dass sie beim Austritt in den vor- handenen ergänzenden Institutionen oder im familiären Umfeld beste- hen können. Für Jugendliche, die nach neun Monaten noch keine geeig- nete Anschlusslösung haben, stehen im Wohntraining zusätzlich vier Plätze zur Verfügung. Die Modellstation Somosa schliesst eine wichtige Versorgungslücke für heranwachsende Männer mit komplexen Entwicklungs- und Persön- lichkeitsstörungen, die kombiniert pädagogisch und psychiatrisch an- gegangen werden müssen. Im Unterschied zum rein sozialpädagogisch geführten Heim kann das Behandlungsprogramm der Modellstation Somosa auch auf die Psychopathologie eines Jugendlichen eingehen und diese therapeutisch behandeln. Die Nachfrage ist nach wie vor gross und die Modellstation Somosa ist die einzige Behandlungsstation im Kanton Zürich für psychisch erkrankte männliche Jugendliche. Die Stiftung Somosa verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb der Modellstation Somosa, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Be- trieb beruht auf dem Konzept vom April 2013. Dieses stellt die verbind- liche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staats- beitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen.

Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 350 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrol- lingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) entscheidet die Bil- dungsdirektion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Somosa wird für den Betrieb der Modellstation Somosa mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von 24 Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung Somosa, Zum Park 20, 8404 Winterthur (Dr. med. Andreas Andreae, für sich und die Geschäftsleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi