RRB Nr. 452/2012
Anfrage Max Robert Homberger, Wetzikon, und Ornella Ferro, Uster, betreffend Seerestaurant in Uster: La Boite, Wellengang oder Seldwyla, Beantwortung
2. Mai 2012Deutsch5 min
Source zh.ch
Anfrage Max Robert Homberger, Wetzikon, und Ornella Ferro, Uster, betreffend Seerestaurant in Uster: La Boite, Wellengang oder Seldwyla, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 75/2012
Sitzung vom 2. Mai 2012
452. Anfrage (Seerestaurant in Uster: La Boîte, Wellengang oder Seldwyla) Kantonsrat Max Robert Homberger, Wetzikon, und Kantonsrätin Ornella Ferro, Uster, haben am 27. Februar 2012 folgende Anfrage eingereicht: Seit Jahren streiten sich Kanton Zürich, Stadt Uster, Verband zum Schutze des Greifensees und unzählige Private um Standort, Art, Dimen- sion und Betreiber eines Seerestaurants in Uster. Es ist eine Posse; nie- mand ist zuständig, und niemand weiss, was Recht ist. Mittlerweile hat der Stadtrat von Uster entschieden, das Heft in die Hand zu nehmen und mit einem «räumlichen Befreiungsschlag» den Platz für das ersehnte Seerestaurant zu schaffen. Gegenwärtig liegt die Sache zudem wieder beim Bundesgericht. Es stellen sich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Weshalb besteht der Kanton nicht auf dem anlässlich der Land- umlegung irrtümlich gelöschten Servitut?
2. An welchen bis anhin diskutierten Standorten kann der Kanton eine Bewilligung erteilen?
3. Steht der Kanton hinter der neuesten Variante der Stadt Uster, das Seerestaurant auf dem Areal des heutigen Kioskes zu erstellen?
4. Hat der Kanton eine klare Vorstellung zur maximalen Grösse eines Seerestaurants in Uster?
5. Ist es für den Kanton entscheidend, ob das Seerestaurant privat oder öffentlich betrieben wird?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Max Robert Homberger, Wetzikon, und Ornella Ferro, Uster, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss der Verordnung zum Schutz des Greifensees vom 3. März 1994 ist das nördlich der Schifflände gelegene Gebiet der Zone VI B, in der intensive Erholungsnutzungen wie der Bau eines Seerestaurants zulässig sind, zugewiesen. Die im Rahmen der Landumlegung Uster gelöschte Dienstbarkeit aus dem Jahre 1933, die ein (eingeschränktes) Bauverbot zum Gegen- stand hatte, widerspricht den Festlegungen der Greifenseeschutzver- ordnung, die im Gebiet nördlich der Schifflände intensive Erholungs- nutzungen mit entsprechenden Bauten zulässt. Das Landumlegungsverfahren wurde gesetzeskonform durchgeführt. Die Baudirektion vertritt die Haltung, dass die Löschung der Bau- verbotsdienstbarkeit rechtsgültig erfolgte. In der Sache sind das Bezirks- gericht Uster am 29. Juni 2011 und das Obergericht am 27. Januar 2012 auf die zivilrechtliche Grundbuchberichtigungsklage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten und wiesen das Grundbuch- amt Uster an, die vorläufig eingetragene Personaldienstbarkeit über ein Bauverbot zu löschen. Der Kläger hat dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Dieser wurde die aufschiebende Wirkung zuer- kannt und der Fall ist vor Bundesgericht noch hängig. Zu Frage 2: Im kantonalen Richtplan ist der Uferbereich der Schifflände als Er- holungsgebiet bezeichnet. Gemäss Greifenseeschutzverordnung wurde dies durch die Festlegung von zwei Erholungszonen, Zone VI A (exten- sive Nutzung) und Zone VI B (intensive Nutzung), konkretisiert. Aus raumplanerischer Sicht bestehen damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Seerestaurants innerhalb der Er- holungszone VI B im Bereich der Schifflände. Als Standort kommen deshalb sowohl der bisher gewählte als auch das Areal des heutigen Kioskes infrage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Festlegungen der Greifensee- schutzverordnung auf einer umfassenden Interessenabwägung zwischen Landschafts- und Naturschutz sowie einer angemessenen Erholungs- nutzung beruhen. Dieser in der Schutzverordnung vorgenommenen Interessenabwägung kommt ein entscheidendes Gewicht zu. Das ge-
plante Seerestaurant auf der streitbetroffenen Parzelle soll der Bevöl- kerung offenstehen und entspricht damit den Vorgaben der Greifen- seeschutzverordnung. Die Zonenkonformität eines Seerestaurants auf der fraglichen Parzelle wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VB.2005.00456 vom 7. Februar 2006 (www.vgrzh.ch) denn auch rechts- kräftig bestätigt. Für einen Neubau eines Seerestaurants verweigerte die Baudirektion am 19. November 2003 die wasserrechtliche Konzession sowie die raumplanungsrechtliche und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung. Mit Urteil vom 7. Februar 2007 hiess das Verwaltungsgericht eine dage- gen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neu- beurteilung zurück. Ein gegen die für ein geändertes Projekt erteilte kantonale Bewilli- gung vom 4. Dezember 2007 erhobener Rekurs wurde vom Baurekurs- gericht mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 im Sinne eines Zwischen- entscheides teilweise gutgeheissen. Im weiterzuführenden Bewilligungs- verfahren musste noch nachgewiesen werden, dass besondere Gründe vorliegen zur Unterschreitung des Gewässerabstandes, indem aufzu- zeigen war, dass ausserhalb des Gewässer- und Wegabstandes kein See- restaurant erstellt werden kann, das wirtschaftlich rentabel ist. Zudem waren die fehlenden Bewilligungen hinsichtlich des Entwässerungs- planes, der Unterschreitung des kommunalen Waldabstandes, der all- fälligen Öffnungszeiten der Aussenterrasse und die Konzessionsbewilli- gung für den Sondernutzungsgebrauch im koordinierten Verfahren zu eröffnen. Die Baudirektion erteilte schliesslich mit Verfügung vom 21. November 2011 auf Kat.-Nr. C3226 beim Uferweg und der Schifflände die erfor- derliche koordinierte kantonale Bewilligung für den Neubau eines See- restaurants. Diese wurde zusammen mit der kommunalen Baubewilli- gung mit Stadtratsbeschluss vom 24. Januar 2012 eröffnet. Dagegen wurde wiederum am 24. Februar 2012 Rekurs erhoben. Diesem kommt aufschiebende Wirkung zu. Zu Frage 3: Der Baudirektion wurde bisher kein Baugesuch für ein Seerestau- rant auf dem Areal des heutigen Kioskes zur Beurteilung eingereicht. Wie bereits erwähnt, wird auch ein Standort südlich der Schifflände, d. h. auf dem Gebiet des heutigen Kioskes und der Buswendeschlaufe, als geeignet angesehen. Gemäss einer ersten Einschätzung könnten die erforderlichen kantonalen Bewilligungen grundsätzlich erteilt werden. Vorbehalten bleiben die Prüfung eines konkreten Projektes und die Durchführung des entsprechenden Baubewilligungsverfahrens.
Dieser Standort hätte den Vorteil, dass der unschöne Kiosk durch einen zeitgemässen Restaurantbau ersetzt werden könnte. Gleichzeitig könnte die Erholungswiese («Surferwiese») für die Erholungsnutzung vollumfänglich erhalten bleiben. Zu Frage 4: Hinsichtlich der Höchstgrösse eines Seerestaurants bestehen keine bestimmten Vorgaben in der Greifenseeschutzverordnung. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Rahmenbedingungen sind jedoch die Möglichkeiten ohnehin eingeschränkt. Es ist darüber hinaus nicht Aufgabe des Kantons, die konkrete Grösse zu bestimmen. Zu Frage 5: Die Betriebsform muss nach dem Sinn und Zweck der Erholungs- zone auf die öffentlichen Anliegen (Öffnungszeiten, Angebot und Preisniveau) abgestimmt sein. Dazu ist aber nicht entscheidend, ob ein Seerestaurant privat oder öffentlich betrieben wird.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi