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Entscheid

RRB Nr. 454/2014

Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, Änderung, Schreiben an das WBF

9. April 2014Deutsch5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2014

454. Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 unterbreitete das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO eine Änderung der Verordnung 5 zum Arbeits- gesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115) mit dem erläuternden Bericht zur Stellungnahme. Die ArGV 5 lässt für Jugendliche in der beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten erst ab dem 16. Altersjahr zu. Insbesondere her- vorgerufen durch das HarmoS-Konkordat haben viele Jugendliche nach Beendigung der obligatorischen Schulpflicht das 16. Altersjahr noch nicht erreicht. Um zu verhindern, dass die Lehrstellenwahl aufgrund des zu geringen Alters in vielen Fällen eingeschränkt ist, sieht die vor- liegende Revision vor, dieses Mindestalter von 16 auf 15 Jahre zu sen- ken, verbunden mit begleitenden Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz dieser Jugendlichen. Insgesamt ist die Änderung der ArGV 5 zu befürworten. Die vorge- sehenen «begleitenden Massnahmen» betreffend Arbeitssicherheit und Ausbildungsschutz sowie die Finanzierung geben zu einigen Bemerkun- gen Anlass.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Zustelladresse: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Eidgenössische Arbeitsinspektion, Holzikofenweg 36, 3003 Bern): Mit Zuschrift vom 28. Februar 2014 haben Sie uns die vorgesehene Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz mit erläuterndem Be- richt zur Anhörung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Von den insgesamt 12 653 Lernenden, die 2012 im Kanton eine berufli- che Grundbildung begonnen haben, waren 3024 (24%) noch nicht 16 Jahre alt. Bis Ende 2012 erreichten 2003 dieser Lernenden das 16. Altersjahr, 1021 Lernende wurden erst im Laufe des Jahres 2013 16-jährig. Die Ten- denz zu jüngeren Schulabgängerinnen und -abgängern wird sich als Folge des HarmoS-Konkordates verstärken.

Eine Berufslehre soll grundsätzlich direkt an die Volksschule anschlies- sen. Werden für Lernende zwischen 15 und 18 Jahren von den Lehrbe- trieben bezüglich Arbeitssicherheit zu aufwendige Massnahmen verlangt, wird dies die Bereitschaft, eine Lehrstelle anzubieten, verringern. Jugend- liche müssen diesfalls auf Übergangslösungen ausweichen oder schla- gen andere Bildungswege ein. Zurzeit wird ein Lehrbetrieb auf das Verbot von gefährlichen Arbeiten und auf seine Pflichten im Rahmen der geltenden Ausnahmeregelung hingewiesen. In einigen Berufen ist der Abschluss eines Lehrvertrages für unter 16-Jährige nicht möglich, da gewisse als gefährlich eingestufte Arbeiten zu den Grundfertigkeiten in diesem Beruf gehören. Insgesamt begrüssen wir eine Senkung der Altersgrenze auf 15 Jahre für gefährliche Arbeiten im Rahmen einer beruflichen Grundbildung. Zu den einzelnen Bestimmungen sowie zum erläuternden Bericht: Art. 4 Abs. 4 Die Arbeitssicherheit im Betrieb betrifft die ganze Belegschaft. Be- triebe, die gefährliche Arbeiten ausführen, werden deshalb gestützt auf die einschlägigen arbeitsgesetzlichen Regelungen regelmässig von der SUVA oder vom Arbeitsinspektorat bezüglich Arbeitssicherheit über- prüft. Ferner muss jeder Betrieb gemäss den EKAS-Richtlinien über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter verfügen, die oder der besonders in Arbeitssicherheit geschult ist. In Bezug auf Lernende hat die Arbeit- geberin oder der Arbeitgeber ferner dafür zu sorgen, dass die Berufs- lehre unter der Verantwortung einer Fachkraft (mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder mit eidgenössischem Berufsattest) steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaf- ten besitzt (Art. 345 OR, Art. 45 Berufsbildungsgesetz und Art. 44 Be- rufsbildungsverordnung). Aus diesem Grund dürfen sich die vorgese- henen «begleitenden Massnahmen» betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für Lernende nur auf ausbildungsspezifische Punkte beschränken (z. B. Ausbildungsplanung mit Risikobeurteilung sowie An- leitung und Überwachung der Lernenden). Sollten die «begleitenden Massnahmen» den Lehrbetrieben adminis- trativ und finanziell einen grossen Aufwand verursachen, würde die Aus- bildungsbereitschaft der Betriebe sinken, was es zu vermeiden gilt. Da sich die «begleitenden Massnahmen» nur auf ausbildungsspezifi- sche und nicht arbeitssicherheitstechnische Punkte beschränken, sollte der Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten gemäss der Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spe- zialisten der Arbeitssicherheit nicht in jedem Fall zwingend sein.

Art. 4 Abs. 5 Die vorgesehene Überprüfungspflicht der bestehenden Bildungs- bewilligungen führt in grossen Kantonen – im Kanton Zürich sind rund 15 000 Bildungsbewilligungen zu überprüfen – in personeller und finan- zieller Hinsicht zu Engpässen. Das Staatssekretariat für Bildung, For- schung und Innovation (SBFI) hat daher im Rahmen des Genehmigungs- verfahrens der anzupassenden Bildungsverordnungen und Bildungsplä- nen sicherzustellen, dass die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) die «begleitenden Massnahmen» so konzipieren, dass deren Umsetzung in den einzelnen Betrieben möglichst einfach und effizient erfolgen kann. Art. 22a (Übergangsbestimmung) Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs sind die «begleitenden Massnahmen» im Rahmen der jeweils nächsten anstehenden Fünfjahres- überprüfung der Bildungsverordnung umzusetzen. In der Übergangsrege- lung ist daher eine entsprechende Frist vorzusehen. Finanzierung (Erläuternder Bericht S. 5) Die zusätzliche finanzielle Unterstützung von Berufsreformen wird begrüsst; sie muss aus unserer Sicht jedoch in zweierlei Hinsicht präzi- siert bzw. ergänzt werden: Für die Erarbeitung der «begleitenden Massnahmen» ist ein einfaches Verfahren zur Beantragung des Unterstützungsbeitrags durch die zu- ständigen OdA festzulegen und eine zügige Umsetzung durch das SBFI voranzutreiben. Die Kantone sind ebenso wie die OdA mit zusätzlichen Belastungen konfrontiert. Vorübergehend stellen die Erneuerungen der Bildungsbe- willigungen für die Kantone eine grosse Zusatzbelastung und Heraus- forderung dar. Wir beantragen Ihnen deshalb, dass den Kantonen finan- zielle Mittel für zweckmässige Umsetzungsprojekte gemäss Art. 54 und 55 des Berufsbildungsgesetzes in einem einfachen und standardisierten Ver- fahren zugesprochen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi