RRB Nr. 458/2017
Bildungszentrum für Erwachsene Zürich, Energieliefervertrag, Genehmigung, neue Ausgabe
17. Mai 2017Deutsch7 min
Source zh.ch
Bildungszentrum für Erwachsene Zürich, Energieliefervertrag, Genehmigung, neue Ausgabe
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Mai 2017
458. Bildungszentrum für Erwachsene Zürich, Energieliefervertrag
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Schulanlage des Bildungszentrums für Erwachsene (BiZE) wurde 1969/1970 als Töchterschule Riesbach erstellt. Der Schulhaustrakt wurde 2004/2005 den neuen Nutzungsbedürfnissen des BiZE entsprechend um- gebaut. Im BiZE bieten heute die kantonale Berufsschule für Weiterbil- dung (EB Zürich) und die kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) gemeinsam ihre Dienstleistungen an. Das BiZE betreibt einen Wärmeverbund und beliefert neben der eigenen Schulanlage folgende benachbarten Bauten mit Heizenergie: Gemeinschaftszentrum Riesbach, Kirchgemeindehaus Neumünster und Schulanlage Freies Gymnasium. Die bestehenden Wärmelieferungsverträge sind bis 31. Dezember 2018 be- fristet. Die benötigte Energie wird mit fossilen Brennstoffen (Öl-/Gaskes- sel) erzeugt. Die Heizanlage ist am Ende der Lebensdauer angelangt; sie wurde bereits mehrfach repariert und muss voraussichtlich dieses Jahr ersetzt werden. 2016 musste die Heizungsregulierung des BiZE-Nah- wärmeverbundes erneuert werden. Neben der Wärmeerzeugung besteht auch im Bereich der Wärmeverteilung (Leitungssystem Nahwärmever- bund) mittelfristig Wartungs- und Erneuerungsbedarf. Der Betrieb eines Nahwärmeverbundes, der auch Dritte versorgt, stellt keine Aufgabe der Schulen dar. Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) plant im Quartier Klausstrasse einen Fernwärmeverbund mit See- wasser-Wärmenutzung und offeriert die Übernahme und Einbindung des bestehenden BiZE-Nahwärmeverbundes in ihren neuen Fernwärmever- bund. Mit dem Anschluss an den Fernwärmeverbund können entspre- chende Aufgaben, Risiken und Verantwortlichkeiten an professionelle Betreiber abgetreten werden. Als neue Energiequelle dient dabei der Zü- richsee. Die benötigte Heizenergie kann so den energiepolitischen Zielen entsprechend mittel- und umweltschonend bereitgestellt und der CO2- Ausstoss vermindert werden. Der vorliegende Energieliefervertrag sieht vor, dass das ewz ab Ver- tragsabschluss als Contractor die Verantwortung für den Betrieb des be- stehenden Nahwärmeverbundes übernimmt und die angeschlossenen Be- züger mit Energie versorgt. Mit dem Vertrag können nach Inbetriebnahme des Fernwärmeverbundes Klausstrasse jährlich 530 000 kWh an fossiler Energie eingespart werden.
B. Energieliefervertrag Der Contractor ist verantwortlich für die Beschaffung, den Unterhalt und die Sanierung bzw. den Ersatz von Anlagekomponenten. Der Kanton seinerseits stellt Räumlichkeiten für die Anlage zur Verfügung und über- trägt dem Contractor die bestehende Heizungsanlage zu einem Preis von Fr. 1. Mehrere Verbraucher teilen sich die Wärmeleistung im Verbund. Jedem Verbraucher steht eine garantierte Leistung zur Verfügung; dieser verpflichtet sich zum ausschliesslichen Wärmeenergiebezug beim Con- tractor. Der Preis, den der Kanton Zürich bezahlt , setzt sich aus einem Grund- preis für den Betrieb und einem Energiepreis für die Wärme nach tatsäch- lich bezogener Wärmeleistung (Arbeitspreis 7,34 Rp./kWh, einschliess- lich MWSt) zusammen. Gemäss Angebot des ewz vom 22. November 2016 ergeben sich – abhängig vom tatsächlichen Verbrauch – für das BiZE mut- massliche Energiekosten von insgesamt rund Fr. 75 000 pro Jahr. Der Kan- ton Zürich beteiligt sich mit einer Erstinvestition von Fr. 1 282 326 (ein- schliesslich MWSt) an der Erstellung der neuen Wärmeerzeugung (An- schluss- und Installationskosten). Der Vertrag wird über eine Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen. Bei Beendigung des Vertrags geht die Anlage entschädigungslos an den Kan- ton über.
C. Beurteilung des Energieliefervertrags aus finanzrechtlicher Sicht Ein Finanzierungsleasing ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die wesentlichen mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswertes vom Leistungserbringer auf den Leistungsemp- fänger übertragen werden. Für die Beurteilung, ob es sich um ein Finan- zierungsleasing handelt , ist deshalb die Verteilung der Risiken und Chan- cen bedeutsam. Gemäss der Stellungnahme des kantonalen Rechnungs- wesens vom 21. September 2016 sind die Chancen und Risiken, die beim Contractor ewz verbleiben, nicht wesentlich. Die Bildungsdirektion als Leistungsbezügerin trägt hingegen die Risiken aus ungenutzten Kapazi- täten und aus den Preiserhöhungen aufgrund von Indexanpassungen. So- mit liegt ein Finanzierungsleasing vor. Weitere Kriterien, die für das Vor- liegen eines Finanzierungsleasingvertrags sprechen, sind: – Der Vertragsgegenstand geht am Ende der Vertragsdauer ins rechtliche Eigentum der Bildungsdirektion über. – Wenn der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird, trägt die Bildungsdirektion entstehende Verluste.
D. Genehmigung und Finanzierung Bei der Investition von Fr. 1 283 000 handelt es sich aufgrund § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) sowie § 32 Abs. 1 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) um eine neue Ausgabe. Die Übertragung der bestehenden Heizungsanlage vom Verwaltungs- vermögen ins Finanzvermögen erfolgt auf den 1. Februar 2017 gemäss § 44 Abs. 2 FCV zum Buchwert von rund Fr. 237 500. Positionen im Finanz- vermögen werden gemäss § 56 Abs. 1 CRG zum Verkehrswert bilanziert. Da die Ermittlung des Verkehrswertes für eine 30-jährige Heizungsan- lage nicht möglich ist, wird der Buchwert als Verkehrswert angenommen. Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt gemäss § 56 Abs. 3 CRG zum Verkehrswert. Bei überwiegend öffentlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert festgelegt werden. Die Veräusserung an die ewz erfolgt zu einem symbolischen Franken und somit unter dem Verkehrs- wert und stellt finanzrechtlich einen Einnahmeverzicht dar. Dieser muss gemäss § 29 Abs. 1 lit. e FCV als Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung bewilligt werden. Das überwiegend öffentliche Interesse ergibt sich auf- grund der wirtschaftlichen Vorteile für den Kanton. Durch die Übertra- gung entfällt die notwendige Entsorgung der bestehenden Anlage. Auch entspricht der Buchwert nicht mehr dem tatsächlichen Wert der Anlage. Zudem gehört der Betrieb eines Heizungsverbundes nicht zu den Auf- gaben einer Bildungsinstitution. Die Finanzierung der Investition von Fr. 1 283 000 erfolgt über die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitio- nen Bildungsdirektion. Die Finanzierung des Einnahmeverzichts von Fr. 237 500 erfolgt über die Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion. Für die Bewilligung der gesam- ten neuen Ausgabe von Fr. 1 520 500 ist gemäss § 36 lit. b CRG der Re- gierungsrat zuständig. Diese Ausgaben sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2017–2020 nicht enthalten und werden in der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion, kompensiert. Zusätzlich zu den Investitionskosten fallen Kapitalfolgekosten für die aktivierbaren Investitionskategorien an. Die Kapitalfolgekosten für die Investition von Fr. 1 283 000 betragen jährlich Fr. 52 390. Sie bestehen aus den Abschreibungen, die sich aus den unterschiedlichen Abschreibungs- sätzen pro Bauteilgruppe zusammensetzen, und der Hälfte der jährlichen kalkulatorischen Zinsen von 1,5% der Baukosten.
Tabelle: Bau- und Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Aktivierbarer Kosten- Nutzungs- Kalk. Abschrei- Total Kostenanteil anteil dauer Zinsen bungen in Franken in % in Jahren in Franken in Franken in Franken Hochbauten Installationen 1 283 000 100 30 9 623 42 767 52 390 Total 1 283 000 100 9 623 42 767 52 390 Zudem fallen Kosten für den Betrieb und den Energiebezug an. Diese jährlich wiederkehrenden gebundenen Kosten von etwa Fr. 75 000 gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, und werden gestützt auf § 39 lit. c FCV und Anhang 1 FCV (Konto-Nr. 312, Ver- und Entsor- gung) vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt. Dieser Betrag wird gemäss den im Vertrag enthaltenen Klauseln der Teuerung ange- passt und jeweils im aktuellen Umfang in das Budget und die Rechnung aufgenommen.
E. Wirtschaftlichkeit Der gemäss § 32 Abs. 2 FCV notwendige Nachweis der Wirtschaftlich- keit der Ausgaben erfolgt durch einen vom Hochbauamt durchgeführten Variantenvergleich. Die Jahreskosten bei einem Ersatz der bestehenden Heizungsanlage liegen bei Fr. 152 493, bei der vorliegenden Variante bei Fr. 134 871. Verglichen wurden die Kapitalkosten, die Betriebskosten (War- tung, Unterhalt, Verwaltung) und die Energiekosten über 30 Jahre.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der am 12. November 2016 zwischen dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Bildungsdirektion, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, abgeschlossene Energielieferver- trag wird genehmigt.
II. Für die Erfüllung des Energieliefervertrags für das Bildungszentrum für Erwachsene in Zürich und für den Einnahmeverzicht aufgrund der Übertragung der bestehenden Heizungsanlage wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 520 500 bewilligt; davon gehen Fr. 1 283 000 zulasten der Inves- titionsrechnung und Fr. 237 500 zulasten der Erfolgsrechnung der Leis- tungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi