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Entscheid

RRB Nr. 459/2019

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Winterthur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

15. Mai 2019Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2019

459. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Winterthur)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Winterthur ­haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. November 2018 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur beschlossen. Gegenstand der Abstimmung waren zum einen Vorschriften zur Rege- lung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung sowie zur Ausgaben- bremse. Danach ist der Stadtrat bei der Gefährdung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung verpflichtet, die Ausgabenbefugnisse auf ihre Dringlichkeit zu prüfen. Mit der Ausgabenbremse wird demgegen- über für bestimmte Beschlüsse die Zustimmung mindestens der Mehr- heit aller Mitglieder des Grossen Gemeinderates verlangt (vgl. Art. 48b GO). Zum anderen wurde der Grundsatz in die Gemeindeordnung auf- genommen, wonach gemeindeeigenes Land, das überbaut werden kann, grundsätzlich nur im Baurecht abgegeben werden darf.

3. Die Vorschriften geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Winter- thur am 25. November 2018 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Win- terthur, den Bezirksrat Winterthur, Hermann-Götz-Strasse 26, 8400 Win- terthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli