RRB Nr. 461/2018
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Schwerzenbach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
23. Mai 2018Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Mai 2018
461. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Schwerzenbach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz vom 20. April 2015). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Schwerzenbach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. November 2017 die Teil- revision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde beschlossen. Die Änderung besteht in der Anpassung von Art. 20 GO, wonach die Pri- marschulpflege neu aus fünf anstatt sieben Mitgliedern besteht. Die geänderte Bestimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Schwerzen- bach am 26. November 2017 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Primarschulpflege Schwerzenbach, Bahnhof- strasse 7, Postfach 332, 8603 Schwerzenbach, den Bezirksrat Uster, Amts- strasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli