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Entscheid

RRB Nr. 463/2012

Arbeitszeit, Jahreswechsel 2012/2013

2. Mai 2012Deutsch5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Mai 2012

463. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2012/2013) Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) werden die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit durch den Regierungsrat gere- gelt. Der Kalender für den Jahreswechsel 2012/13 zeigt, dass in den Zeit- raum vom 23. Dezember 2012 bis und mit 4. Januar 2013 fünfeinhalb Arbeitstage fallen: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Montag, 24. Dezember 2012 4:12 Dienstag, 25. Dezember 2012 0:00 Weihnachten Mittwoch, 26. Dezember 2012 0:00 Stephanstag Donnerstag, 27. Dezember 2012 8:24 Freitag, 28. Dezember 2012 8:24 Samstag, 29. Dezember 2012 0:00 Sonntag, 30. Dezember 2012 0:00 Montag, 31. Dezember 2012 6:00 Silvester Dienstag, 1. Januar 2013 0:00 Neujahr Mittwoch, 2. Januar 2013 0:00 Berchtoldstag Donnerstag, 3. Januar 2013 8:24 Freitag, 4. Januar 2013 8:24 43:48

Zentral- und Bezirksverwaltung können grundsätzlich von Montag, 24. Dezember 2012, bis und mit Freitag, 4. Januar 2013, geschlossen wer- den. Dies wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 43 Stunden und 48 Minuten führen. Als Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf rechtfertigt es sich, in diesem Jahr erneut teilweise auf die Kompensation zu verzichten. Für den Jahres- wechsel 2012/2013 wird auf die Kompensation zweier Arbeitstage bzw. von 16:48 Stunden verzichtet und die entsprechende Zeit als bezahlter Urlaub gewährt. Somit verbleiben insgesamt 27:00 Stunden, die zu kompensieren sind. Die Kompensation erfolgt durch eine dem Beschäf- tigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos bis 31. De- zember 2012 um 27:00 Stunden.

Diese Kompensation wird für die Berechnung der höchstens zulässi- gen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Dem Personal, das in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis zum 4. Januar 2013 planmässig Dienst zu leisten hat, werden zwei zusätzliche Tage ge- währt. Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln den Bezug dieser freien Tage. Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Personal mit gleitender Arbeitszeit richtet sich der Ausgleich nach den ordentlichen Bestimmungen über die Gleitzeit. Für das Personal mit festen Arbeits- zeiten können die Direktionen ein Verschieben des Ausgleichs bis spätestens 30. Juni 2013 gestatten (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2012, bei längerer krankheits- oder unfallbeding- ter Abwesenheit vom Arbeitsplatz usw.). Die vor- bzw. nachgeholte Ar- beitszeit muss in jedem Fall tatsächlich geleistet werden, d. h., dass bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Militär-/Zivilschutzdienst, Mut- terschaft und bezahltem Urlaub nur die Sollarbeitszeit ohne Vorholzeit auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet wird. Die Direktionen und die Staatskanzlei haben durch geeignete orga- nisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Staates in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewährleistet ist. Die Vereinigten Personalverbände haben im Rahmen ihrer Vernehm- lassung beantragt, dem gesamten im Staatsdienst stehenden Personal zwei zusätzliche Ferientage zu gewähren, bzw. auf die Kompensation von zwei Arbeitstagen zu verzichten. Sie begründen dies mit Hinweis darauf, dass der Kanton ein attraktiver Arbeitgeber sein wolle und daher Zeichen auch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus zu set- zen seien. Mit dem vorliegenden Beschluss wird dem Anliegen der Personal- verbände Rechnung getragen.

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2012/13 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:

1. Die Verwaltung wird von Montag, 24. Dezember 2012, bis und mit Freitag, 4. Januar 2013 geschlossen.

2. Die ausfallende Arbeitszeit wird wie folgt kompensiert:

2.1 Der Arbeitszeitsaldo wird bis 31. Dezember 2012 um 27 Stunden gekürzt, 16:48 Stunden werden als bezahlter Urlaub gewährt (Basis: Beschäftigungsumfang von 100%). Die gemäss Ziff. 1 ausfallenden Arbeitstage werden nicht auf die Zahl der Kompensationstage ge- mäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.

2.2 Der Übertrag des Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden über- tragen werden.

2.3 Die Direktionen können ein Verschieben des Ausgleichs bis spätes- tens 30. Juni 2013 gestatten.

2.4 Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeits- platz in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 4. Januar 2013 besteht Anspruch auf entsprechende Kompensation der Arbeitstage im Umfang von höchstens 27 Stunden.

3. Diese Kompensationsregelung gilt nicht für Angestellte, die in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 4. Januar 2013 planmässig Dienst zu leisten haben. Ihnen werden zwei zusätzliche freie Tage gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Ämter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann diese bezogen werden können. Mit- arbeitenden im Stundenlohn, die über den Jahreswechsel angestellt sind, wird die entsprechende Zeit gutgeschrieben.

4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen die geeigneten Mass- nahmen, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Staates in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist.

II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Cécile Krebs, Museumstrasse 15, 8400 Winterthur), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Verwaltungsgericht, Postfach, 8090 Zürich), – die Zürcher Fachhochschulen, – die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, verbunden mit der Einladung, in ihrem Bereich soweit zweck- mässig analoge Regelungen zu treffen.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi