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Entscheid

RRB Nr. 463/2015

Kantonale Volksabstimmung vom 6. September 2015, Verzicht auf Anordnung

6. Mai 2015Deutsch1 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 6. September 2015, Verzicht auf Anordnung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2015

463. Beschluss des Regierungsrates über den Verzicht

Erwägungen

auf die Anordnung einer kantonalen Volksabstimmung vom 6. September 2015

Der Regierungsrat beschliesst: I. Am 6. September 2015 findet keine kantonale Volksabstimmung statt. II. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröf- fentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat er- hoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). III. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in besonde- ren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemein- deräte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. IV. Veröffentlichung im Amtsblatt. V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi