Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 464/2025

Fonds zur Förderung der Chancengerechtigkeit an den kantonalen Mittelschulen

7. Mai 2025Deutsch7 min

Source zh.ch

Fonds zur Förderung der Chancengerechtigkeit an den kantonalen Mittelschulen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2025

464. Fonds zur Förderung der Chancengerechtigkeit an den kantona- len Mittelschulen (Chancengerechtigkeitsfonds)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Kanton Zürich führt insbesondere aus Zuwendungen Dritter mehrere Fonds (finanzrechtlich unter der Terminologie «Legate» ge- führt), mit denen die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bestimmter kantonaler Mittelschulen bezweckt wird. Die Unterstützung kann unter anderem durch die Finanzierung von Unterrichtshilfen, Schulmaterial, Exkursionen, Klassenlagern, Höhenaufenthalten und Veranstaltungen erfolgen. Die Fonds stellen zweckgebundene Sonder- vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar und werden treuhän- derisch von der Finanzdirektion, Finanzverwaltung, Abteilung Treso- rerie, verwaltet. Eine Überprüfung der Fonds für die kantonalen Mit- telschulen ergab, dass acht Fonds aufgelöst und die Vermögenswerte in einem neu zu schaffenden Fonds, der die ursprünglichen Zweckbindun- gen zeitgemäss umfasst, übertragen werden können. Hierzu wird die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Chancengerechtigkeit vor- geschlagen. Die Schulleiterkonferenz der Mittelschulen stimmte dem Vorschlag am 22. Januar 2025 mit klarer Mehrheit zu. Im Interesse einer wirksamen Verwendung der Mittel und unter Berücksichtigung der bis- herigen Zweckbestimmungen ist die Bereinigung der Fonds vorzuneh- men.

B. Betroffene Fonds Die nachfolgend tabellarisch aufgelisteten Fonds wurden mit Aus- nahme des Max-Gröbli-Fonds in der Zeitspanne von 1870 bis 1950 er- richtet. Verschiedene Fonds werden unter dem Titel Fonds für die Kan- tonsschule Zürich als vereinigte Fonds geführt. Die Fonds werden seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht mehr aktiv bewirtschaftet. Der Ver- mögenswert der acht Fonds betrug Ende 2024 knapp 1,47 Mio. Franken. Die Fonds sind mehrheitlich für die Kantonsschule Zürich bzw. für einzelne Klassen oder Schulabteilungen der Kantonsschule Zürich be- stimmt. Die Kantonsschule Zürich entspricht den heutigen Kantons- schulen Rämibühl (Literargymnasium, Realgymnasium und Mathema- tisch-Naturwissenschaftliches Gymnasium [vormals Oberrealschule]), Freudenberg und Enge. Weitere Destinatäre sind die Kantonsschule

Zürich Nord (Anteil am Max-Gröbli-Fonds), die Winterthurer Kantons- schulen Im Lee und Rychenberg (Anteil am Fonds für Höhenaufent- halte von Kantonsschülern) sowie die Kantonsschule Büelrain (33%-An- teil am Huber-Fonds): Name Errichtungsjahr Rechnung 2024 (Buchungskreis-Nr.) (Beschluss/Verfügung) in Franken Fonds für Höhenaufenthalte von Kantons- 1950 316 729 schülern (9885) (RRB Nr. 1445/1950) Fonds für die Kantonsschule Zürich (9886), 680 684 bestehend aus: – Schulfestfonds 1870 (vgl. RRB Nr. 27/1901) – Wilhelm Fiedler’scher Fonds 1912 (RRB Nrn. 2563/1912; 1211/1932) – Karl-Göhri-Fonds 1940 (Verfügung der Erziehungs­ direktion vom 17. September 1940) – Fonds für die Oberrealschule, 1950 bestehend aus: Exkursions-, (RRB Nr. 3270/1950) Unterstützungs- und Skifonds – Max-Gröbli-Fonds 1980; 1986 (RRB Nrn. 1209/1980; 487/1986) Schulreisefonds der Kantonsschule Zürich 1902 244 659 (9887) (RRB Nr. 899/1902) Kari Egli-Fonds für das Chemische Institut 1920 34 073 der Kantonsschule Zürich (9888) (Verfügung der Erziehungs­ direktion vom 15. Juli 1920) Adolf Flunser-Fonds (9889) 1950 41 884 (RRB Nr. 1239/1950) Berta Reiser-Fonds für die Kantonsschule 1935 32 856 Zürich (9890) (Verfügung der Erziehungs­ direktion vom 15. Januar 1935 / ERB 1290/1959) August Abegg-Fonds zur Förderung des 1925 83 376 Übungskontors der kantonalen Handels- (RRB Nr. 2751/1925) schule Zürich (9891) Huber-Fonds für die kantonalen Handels- 1902 35 720 schulen Zürich und Winterthur (9893) (vgl. RRB Nrn. 1211/1932; 2820/1932) Total 1 469 981

Seit Errichtung der aufgeführten Fonds haben sich die Verhältnisse in der Bildungslandschaft und die Aufgaben des Staates in der Bildung entscheidend verändert. Das hat zum einen dazu geführt, dass das Be- dürfnis nach Zuwendungen aus den Fonds abgenommen hat. Teilweise haben die ursprünglichen Zwecke auch eine andere Bedeutung oder Wirkung erhalten, sodass sie dem Willen der oder des jeweiligen Zu- wendenden offensichtlich entfremdet wurden, oder es lässt sich der Zweck wegen zu niedrigen Vermögens bzw. daraus resultierender Er- träge nicht mehr erfüllen. Aufgrund dieser Entwicklung ist eine Zweck- änderung einschliesslich Anpassung des Destinatärkreises möglich. Dabei ist immer eine Lösung anzustreben, die der bisherigen Zweckbe- stimmung möglichst nahesteht. Allen Fonds ist gemeinsam, dass sie die Unterstützung von Mittel- schülerinnen und Mittelschülern bezwecken, namentlich von solchen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Alle Mittel- schülerinnen und Mittelschüler sollen im Rahmen ihrer schulischen Bildung gleichartige Chancen haben. Sie sollen die für den Unterricht erforderlichen Geräte, Materialien oder Instrumente anschaffen, schu- lische Nachhilfe-, Stütz- oder Förderangebote in Anspruch nehmen und an schulischen Exkursionen, Klassenlagern und Austauschprogrammen teilnehmen können. Es erweist sich daher als angezeigt, die Vermögens- werte der einzelnen Fonds zu einem neuen, diesen Zweck verfolgenden Fonds zusammenzulegen.

C. Neuer Fonds zur Förderung der Chancengerechtigkeit an den kantonalen Mittelschulen Unter der Bezeichnung «Chancengerechtigkeitsfonds» ist ein neuer Fonds zur Förderung der Chancengerechtigkeit an den kantonalen Mit- telschulen per 1. August 2025 zu errichten. Bei dem neuen Chancenge- rechtigkeitsfonds handelt es sich um zweckgebundene Fremdmittel im Fremdkapital bzw. nicht um einen Fonds mit Zweckbestimmung nach § 31 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611). Der Chancengerechtigkeitsfonds soll im Buchungskreis 7321, Koordi- nationsstelle Mittelschulen, geführt werden. Er soll durch die Übertra- gung der liquiden Mittel der aufzulösenden Fonds geäufnet werden. Der Chancengerechtigkeitsfonds im Buchungskreis 7321, Koordinations- stelle Mittelschulen, kann keine Finanzanlagen führen, daher werden die vorhandenen Finanzanlagen in den zu übertragenen Vermögenswer- ten von der Finanzdirektion, Finanzverwaltung, Abteilung Tresorerie, auf den Zeitpunkt der Übertragung verkauft bzw. innerhalb des Port- folios neu zugeordnet und der Gegenwert dem Chancengerechtigkeits- fonds übertragen.

Die Buchungskreise der bestehenden Fonds (9885–9891 und 9893) sind auf den Zeitpunkt der Übertragung aufzuheben. Die Übertragung der Vermögenswerte von den bestehenden Fonds auf den Chancengerechtigkeitsfonds führt zu einem Ertrag in der Leis- tungsgruppe Nr. 9800, Legate, und zu einem Aufwand in der Leistungs- gruppe Nr. 7301, Mittelschulen. Es handelt sich dabei um eine saldo- neutrale Übertragung. Die aufzulösenden Legate wie auch der neue Chancengerechtigkeits- fonds werden aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Fremdkapital ge- führt. Die Übertragung der Vermögenswerte stellt keine Ausgabe im Sinne von § 34 CRG dar, weshalb eine Ausgabenbewilligung nicht er- forderlich ist. Jeder kantonalen Mittelschule soll gemessen an der Anzahl ihrer Schü- lerinnen und Schüler im Verhältnis zur Gesamtzahl kantonaler Mittel- schülerinnen und Mittelschüler und den liquiden Mitteln des Chancen- gerechtigkeitsfonds eine periodische Tranche zur Ausrichtung von Unter- stützungsbeiträgen zur Verfügung stehen. Im Sinne der bisherigen Zweckbindungen sollen finanziell benachteiligte Schülerinnen und Schü- ler auf Gesuch hin Beiträge, insbesondere für die Anschaffung von für den Unterricht erforderlichen Geräten, Materialien oder Instrumenten, für die Teilnahme an schulischen Exkursionen, Klassenlagern und Aus- tauschprogrammen und für ergänzende schulische Nachhilfe-, Stütz- oder Förderangebote erhalten können. Die Bildungsdirektion erlässt ein Reglement, in welchem das Verfahren und die Aufsicht geregelt werden. Der Chancengerechtigkeitsfonds darf keinen negativen Saldo aufwei- sen. Bei derzeit 21 kantonalen Mittelschulen mit insgesamt 19 764 Schü- lerinnen und Schülern ist zu erwarten, dass das Vermögen des Chancen- gerechtigkeitsfonds spätestens nach 15 Jahren zweckbestimmt verbraucht sein wird, weshalb der Chancengerechtigkeitsfonds und das Reglement beim vollständigen Verzehr des Vermögens des Fonds, spätestens jedoch per 31. Dezember 2040 aufzuheben sind. Weist der Chancengerechtig- keitsfonds per 31. Dezember 2040 einen positiven Saldo aus, ist der Be- trag der Staatskasse zuzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Es werden unter der Bezeichnung «Chancengerechtigkeitsfonds» per 1. August 2025 neue, befristete zweckgebundene Fremdmittel im Fremdkapital zur Förderung der Chancengerechtigkeit an den kanto- nalen Mittelschulen im Buchungskreis 7321, Koordinationsstelle Mittel- schulen, errichtet.

II. Die in Erwägung B genannten Fonds (Buchungskreise 9885–9891 und 9893) werden aufgehoben und ihre Vermögen dem Chancengerech- tigkeitsfonds übertragen.

III. Der Chancengerechtigkeitsfonds wird aufgehoben, sobald das Vermögen des Fonds aufgebraucht ist, spätestens jedoch per 31. Dezem- ber 2040. Ein allfällig positiver Saldo wird der Staatskasse zugeführt.

IV. Die Bildungsdirektion wird beauftragt, ein Reglement für den Chancengerechtigkeitsfonds zu erlassen.

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli