RRB Nr. 465/2023
Kantonspolizei, Ausnahme vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts
19. April 2023Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. April 2023
465. Kantonspolizei, Ausnahme vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts
Erwägungen
A. Ausgangslage Art. 122a der Luftfahrtverordnung (SR 748.01) schreibt den Haltern eines Flugplatzes mit internationalem Luftverkehr vor, ein Sicherheits- programm mit Sicherheitsmassnahmen wie insbesondere der Durch- führung einer auf den Aspekt der Sicherheit ausgelegten Kontrolle der Fluggäste, des Gepäcks, der Fracht, der Post und der Luftfahrzeuge vorzunehmen. Am Flughafen Zürich ist diese Aufgabe grundsätzlich der Kantonspolizei Zürich übertragen (§ 5 Flughafengesetz [LS 748.1]). Sie lässt sie durch eigens dafür rekrutierte und ausgebildete Sicherheits- beauftragte ausführen (§ 7a lit. e Kantonspolizeiverordnung [KapoV, LS 551.11]). Gemäss § 11 Abs. 2 des Personalgesetzes (LS 177.10) und § 3 Abs. 1 der Personalverordnung (PVO, LS 177.11) ist für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch kantonale Angestellte grundsätzlich das Schweizer Bürgerrecht erforderlich. Gemäss der Weisung des Regierungsrates zur Personalverordnung vom 16. Dezember 1998, S. 27, kann nicht abschlies- send festgelegt werden, welche Aufgaben als «hoheitlich» in diesem Sinn zu bezeichnen sind, da alle Definitionen zahlreiche Abgrenzungsfragen aufwerfen würden, vor allem bei sogenannten Mischfunktionen, die auch, aber nicht überwiegend, hoheitlich agieren. Der Regierungsrat kann im Einzelfall aus triftigen Gründen Aus- nahmen vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts bewilligen (§ 3 Abs. 2 PVO).
B. Erwägungen Die Sicherheitsbeauftragten der Flughafenpolizei-Kontrollabteilung vollziehen öffentliches Luftfahrtrecht. Sie sind berechtigt, die Passagiere, Crew-Mitglieder und Flughafenangestellten sowie deren Gepäck, die Fracht und die Post auf gefährliche oder im Luftverkehr verbotene Gegen- stände hin zu durchsuchen und die Mitnahme bzw. den Transport zu ver- weigern. Entsprechend handelt es sich dabei um eine hoheitliche Tätig- keit, weshalb die Kantonspolizei bisher nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht für diese Tätigkeit zuliess.
Die Gegenstände, die nicht in der Kabine oder im Frachtraum eines Luftfahrzeuges transportiert werden dürfen, sind durch internationale Regelungen klar definiert. Der Prozess der Sicherheitskontrolle ist stand- arisiert. Die Sicherheitsbeauftragten dürfen keinen Zwang anwenden und keine Reisedokumente einfordern; bei Bedarf haben sie Korpsan- gehörige der Kantonspolizei aufzubieten. Ihre Aufgabe unterscheidet sich daher wesentlich von derjenigen Korpsangehöriger, die Amtshandlungen vornehmen und das Strafmonopol des Staates durchsetzen (vgl. dazu § 4 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz [LS 551.1] und § 8 Abs. 1 Ziff. 2 KapoV), notfalls unter Einsatz von Waffengewalt. Das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts bei Stellen, mit denen hoheitliche Befugnisse ausgeübt werden, ist eine Grundanforderung der Ausübung von Staats- gewalt; vorliegend erscheint aufgrund der eingeschränkten Befugnisse der Aufgabenträgerinnen und -träger das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts nicht erforderlich. Mit dem Verzicht auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts könnte ein grösseres Potenzial an Arbeitskräften angesprochen werden. Es ist daher eine Ausnahme gemäss § 3 Abs. 2 PVO zu bewilligen. Für die Anstellung als Sicherheitsbeauftragte/r Flughafenpolizei-Kontroll- abteilung soll das Schweizer Bürgerrecht nicht länger erforderlich sein. Hierfür ist eine Niederlassungsbewilligung C ausreichend.
C. Finanzielles Dieser Entscheid hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Staats- kasse.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Besetzung von Stellen als Sicherheitsbeauftragte der Flug- hafenpolizei-Kontrollabteilung der Kantonspolizei wird auf das Erforder- nis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet. Der Besitz einer Niederlassungs- bewilligung C ist ausreichend.
II. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli