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Entscheid

RRB Nr. 468/2015

Druckgeräteverordnung, Änderung, Schreiben an das WBF

6. Mai 2015Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2015

468. Druckgeräteverordnung, Änderung (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 1. April 2015 unterbreitete das Eidgenössische Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (Druck- geräteverordnung) zur Stellungnahme. Die Druckgeräteverordnung vom 20. November 2002 hat die Richt- linie 97/23/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte übernommen, um die Gleichwertigkeit der beiden Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie 97/23/EG wurde unterdessen dem neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Har- monisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit- stellung von Druckgeräten auf dem Markt veröffentlicht. Um die Gleich- wertigkeit des Schweizer Rechts mit dem EU-Recht, die im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegen- seitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen» vom 21. Mai 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Druck- geräteverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst. Die Änderungen betreffen neben der Struktur der Verordnung die De- finitionen, die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen und die Prinzipien der Marktüber- wachung. Um technischen Handelshemmnissen vorzubeugen, ist die vorgeschla- gene Änderung der Druckgeräteverordnung angebracht. Der Vorlage ist daher grundsätzlich zuzustimmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF (Zustellung auch per E-Mail an abps@seco. admin.ch): Mit Schreiben vom 1. April 2015 haben Sie uns die Änderungen der Druckgeräteverordnung zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken da- für und äussern uns wie folgt:

Wir unterstützen grundsätzlich sämtliche Massnahmen, die der Vorbeu- gung von technischen Handelshemmnissen dienen. Einheitliche Rechts- vorschriften mit vereinheitlichten und klar definierten Fachausdrücken erleichtern die korrekte Anwendung der Vorschriften. Aus diesem Grund begrüssen wir den vorliegenden Entwurf grundsätzlich. Den betroffenen Branchen werden jedoch verschiedene Handlungs- pflichten auferlegt (diese richten sich nach den Bestimmungen der EU- Druckgeräterichtlinie). Das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG; LS 930.1) verpflichtet den Kanton unter anderem, für einfache Verfahren zu sorgen (§ 1 Abs. 2 EntlG). Wir regen deshalb an, die geänderte Druckgeräteverordnung so umzusetzen, dass sie möglichst wenig administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmen verur- sacht. Zudem sollten für den Verkehr mit den Behörden möglichst elek- tronische Mittel zur Verfügung gestellt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi