RRB Nr. 473/2017
Arbeitszeit, Jahreswechsel 2017/2018
17. Mai 2017Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Mai 2017
473. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2017/2018) Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) werden die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt. Der Kalender für den Jahreswechsel 2017/2018 zeigt, dass in den Zeit- raum vom 23. Dezember 2017 bis und mit 2. Januar 2018 drei volle Arbeits- tage fallen: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Samstag, 23. Dezember 2017 0:00 Sonntag, 24. Dezember 2017 0:00 Heiligabend Montag, 25. Dezember 2017 0:00 Weihnachten Dienstag, 26. Dezember 2017 0:00 Stephanstag Mittwoch, 27. Dezember 2017 8:24 Donnerstag, 28. Dezember 2017 8:24 Freitag, 29. Dezember 2017 8:24 Samstag, 30. Dezember 2017 0:00 Sonntag, 31. Dezember 2017 0:00 Silvester Montag, 1. Januar 2018 0:00 Neujahr Dienstag, 2. Januar 2018 0:00 Berchtoldstag 25:12 Zentral- und Bezirksverwaltung können grundsätzlich von Samstag, 23. Dezember 2017, bis und mit Dienstag, 2. Januar 2018, geschlossen wer- den. Dies wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 25:12 Stunden führen. Diese Zeit ist zu kompen- sieren. Als Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird für den Jahreswechsel 2017/2018 teilweise auf die Kompensation der ausfallen- den Arbeitszeit verzichtet. Der Kompensationsverzicht beläuft sich auf zwei Arbeitstage bzw. auf 16:48 Stunden (bei einem Beschäftigungsum- fang von 100%). Diese zwei Arbeitstage werden am 27. Dezember 2017 und am 28. Dezember 2017 Mitarbeitenden, die zu diesem Zeitpunkt in einem Anstellungsverhältnis mit dem Kanton Zürich stehen, unabhän- gig von deren konkretem Eintrittsdatum als bezahlter Urlaub gewährt. Somit verbleiben insgesamt 8:24 Stunden, die zu kompensieren sind. Die Kompensation erfolgt durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos bis 31. Dezember 2017 um 8:24 Stunden.
Diese Kompensation wird für die Berechnung der höchstens zulässi- gen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Dem Personal, das in der Zeit vom 23. Dezember 2017 bis zum 2. Januar 2018 planmässig Dienst zu leisten hat, werden zwei Tage bzw. 16:48 Stun- den bezahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln den Bezug dieser beiden Tage. Eine Nachgewährung des bezahl- ten Urlaubs aus anderen Gründen (wie z. B. volle oder teilweise Krank- heit oder Mutterschaftsurlaub) ist ausgeschlossen. Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Personal mit glei- tender Arbeitszeit richtet sich der Ausgleich nach den ordentlichen Be- stimmungen über die Gleitzeit (§ 121 Abs. 1 und 2 VVO). In Ausnahme- fällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2017, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz usw.) können die Direktionen ein Verschieben des Ausgleichs eines ne- gativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2018 gestatten. Die Direktionen und die Staatskanzlei haben durch geeignete organi- satorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewährleistet ist. Die Vereinigten Personalverbände haben im Rahmen ihrer Vernehm- lassung beantragt, die Verwaltung für zwei Wochen zu schliessen und drei statt zwei Tage bezahlten Urlaub zugunsten des Personals des Kantons zu gewähren. Der VPOD Schweiz begrüsst die vorgesehene Regelung, die Verwaltung für eine Woche zu schliessen. Er beantragt, drei Tage be- zahlten Urlaub zu gewähren. Mit dem vorliegenden Beschluss wird den Anliegen der Personalverbände teilweise Rechnung getragen, es besteht aber kein Spielraum für eine längerdauernde Schliessung der Verwaltung bzw. einen dritten bezahlten Urlaubstag.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2017/2018 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:
1. Die Verwaltung wird von Samstag, 23. Dezember 2017, bis und mit Dienstag, 2. Januar 2018, geschlossen.
2. Die ausfallende Arbeitszeit wird wie folgt kompensiert:
2.1 Der Arbeitszeitsaldo wird bis 31. Dezember 2017 um 8:24 Stunden gekürzt, 16:48 Stunden werden als bezahlter Urlaub, je hälftig am 27. Dezember 2017 und am 28. Dezember 2017, gewährt (Grundlage:
Beschäftigungsumfang von 100%). Die gemäss Ziff. 1 ausfallenden Arbeitstage werden nicht auf die Zahl der Kompensationstage ge- mäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.
2.2 Der Übertrag des Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden über- tragen werden (Grundlage: Beschäftigungsumfang von 100%).
2.3 Die Direktionen können ein Verschieben des Ausgleichs eines den Rahmen von § 121 Abs. 2 VVO um höchstens 8:24 Stunden überstei- genden Negativsaldos bis spätestens 30. Juni 2018 gestatten (Grund- lage: Beschäftigungsumfang von 100%).
2.4 Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz in der Zeit vom 23. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 besteht An- spruch auf entsprechende Kompensation eines Arbeitstages im Um- fang von höchstens 8:24 Stunden. Davon ausgenommen sind krank- heits- oder unfallbedingte Abwesenheiten am 27. Dezember 2017 und am 28. Dezember 2017.
3. Diese Kompensationsregelung gilt nicht für Angestellte, die in der Zeit vom 23. Dezember 2017 bis 2. Januar 2018 planmässig Dienst zu leis- ten haben. Ihnen werden zwei Tage bzw. 16:48 Stunden bezahlter Ur- laub gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen ermächtigten Äm- ter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann diese bezogen werden können. Mitarbeitenden im Stundenlohn, die über den Jahreswechsel angestellt sind, wird die entsprechende Zeit gutgeschrieben.
4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen geeignete Massnah- men, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen wäh- rend der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist. II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), – den VPOD Schweiz (Roland Brunner, Regionalsekretär VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich), – die Hochschulen der Zürcher Fachhochschule, – die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich,
– das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, – die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi