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Entscheid

RRB Nr. 476/2011

Erklärungen des Kantonsrates zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan, Stellungnahme

13. April 2011Deutsch3 min

Source zh.ch

Erklärungen des Kantonsrates zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan, Stellungnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. April 2011

476. Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen des Kantonsrates

Erwägungen

zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschliessen. Der Regierungsrat setzt die überwiesenen Erklärungen im nächsten KEF um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG). An seiner Sitzung vom 31. Januar 2011 hat der Kantonsrat folgende KEF-Erklärungen überwiesen: Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 7 Reduktion der betrieblichen Aufwandsteigerung FD Finanzkommission 15 Reduktion der biz-Standorte von 7 auf 3 im Rahmen des Sanierungsprogramms San10 BI Kommission für Bildung und Kultur 16 Berufs- und Studienberatung BI Kommission für Bildung und Kultur 17 W7 Umweltmanagement BD Kommission für Planung und Bau

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Zu den vom Kantonsrat überwiesenen KEF-Erklärungen wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat ist mit der Überweisung der KEF-Erklärungen Nr. 15, 16 und 17 einverstanden. Die KEF-Erklärung Nr. 7 hingegen wird aus nachfolgenden Gründen nicht umgesetzt: KEF-Erklärung Nr. 7: Reduktion der betrieblichen Aufwandsteigerung Der Regierungsrat wird eingeladen, die Budgetvorgaben für die Planjahre 2012 bis 2014 so festzulegen, dass die Steigerung der betrieb- lichen Aufwände nicht über der Teuerung liegt. Als Basis für die Bud- getierung dient das vom Parlament verabschiedete Budget 2011.

Stellungnahme des Regierungsrates Bereits im Vorjahr hat die damalige KEF-Erklärung Nr. 7 eine Be- grenzung der Zunahme des betrieblichen Aufwands auf die Teuerung verlangt. Der Regierungsrat hat die Umsetzung dieser KEF-Erklärung damals abgelehnt. Begründet hat der Regierungsrat seine Haltung vor allem damit, dass Aufwandziele zu kurz greifen, weil der Kanton auch Leistungen erbringt, die vollständig vom Bund abgegolten werden, wie zum Beispiel die Leistungen der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) oder diejenigen des Tiefbauamtes für die Nationalstrassen. Zudem können Aufwandsenkungen durch Leistungsverzichte auch geringere Erträge nach sich ziehen, beispielsweise bei den Spitälern. Umgekehrt führen mehr ausserkantonale Studierende an der Universität nicht nur zu höherem Aufwand, sondern auch zu höheren Erträgen in Form von Beiträgen anderer Kantone. Diese Argumente sind nach wie vor gültig. Den Zusammenhängen wird Rechnung getragen, wenn als Steuerungs- grösse für die Erfolgsrechnung anstelle des Aufwands oder einzelner Aufwandpositionen der Saldo verwendet wird. Der Saldo der Erfolgsrechnung der einzelnen Leistungsgruppen ist auch die Beschlussgrösse bei der Genehmigung des Budgets. Mit der Verwaltungsreform und der Einführung von New Public Management wurden die Steuerungsprozesse angepasst. Die frühere, detaillierte Feinsteuerung einzelner Aufwandrubriken wurde durch Leistungsgrup- pen und Globalbudgets ersetzt. Die neuen Instrumente und Control- lingprozesse sind im CRG geregelt. Der Kantonsrat beschliesst im Rahmen des Budgets über den Saldo der Erfolgsrechnung der einzel- nen Leistungsgruppen (§ 15 Abs. 2 CRG). Der Regierungsrat hat deshalb in seinen am 23. März 2011 ver- abschiedeten Richtlinien zum KEF 2012–2015 und Budget 2012 für die Erfolgsrechnung wieder Saldoziele vorgegeben. Die Direktionen und die Staatskanzlei haben die Vorgabe, in den Jahren 2012–2014 keine Verschlechterung des Saldos der Erfolgsrechnung vorzusehen. Ausge- nommen sind die finanziellen Leistungsgruppen, Verschlechterungen als Folge der Vorgabe zur Lohnsumme, Kosten von Massnahmen zur Erreichung der Legislaturziele des Regierungsrates sowie weitere un- abwendbare zusätzliche Belastungen. Damit wird die Belastung des Staatshaushalts grundsätzlich auf das Niveau des KEF vom 15. Septem- ber 2010 beschränkt. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser KEF-Erklärung ab.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi