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Entscheid

RRB Nr. 481/2023

Versicherungskonzept des Kantons Zürich, Einbindung des Zentrums für Gehör und Sprache

19. April 2023Deutsch3 min

Source zh.ch

Versicherungskonzept des Kantons Zürich, Einbindung des Zentrums für Gehör und Sprache

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. April 2023

481. Versicherungskonzept des Kantons Zürich, Einbindung des

Erwägungen

Zentrums für Gehör und Sprache Das vom Regierungsrat festgesetzte Versicherungskonzept des Kantons Zürich (vgl. RRB Nr. 560/2017) gilt für den Regierungsrat und alle Ein- heiten, die ihm unmittelbar oder mittelbar unterstellt sind sowie für den Kantonsrat, die Gerichte und die ihnen angegliederten Einheiten. Für die selbstständigen Anstalten gilt das Konzept hingegen nur, soweit der Regierungsrat diese durch Beschluss darin einbindet. Verschiedene selbstständige Anstalten aus dem Gesundheits- und Bildungsbereich wurden in den vergangenen Jahren in das Versicherungskonzept integ- riert, insbesondere die kantonalen Spitäler sowie die Universität Zürich und die drei staatlichen Hochschulen (Zürcher Hochschule für Ange- wandte Wissenschaften, Zürcher Hochschule der Künste, Pädagogische Hochschule Zürich). Eine derartige Lösung drängt sich auch in Bezug auf das per 1. Januar 2009 verselbstständigte Zentrum für Gehör und Sprache (ZGSZ) auf. Sowohl aus Sicht des Kantons, da dieser gemäss § 16 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und Sprache (LS 412.41) subsidiär haftet für die Verbindlichkeiten des ZGSZ, als auch aus Sicht des ZGSZ selber, ergeben sich finanzielle und fachliche Vorteile, wenn dieses ins Eigenversicherungsmodell des Kantons eingebunden wird. So kann das ZGSZ einerseits vom Einschluss bei vorteilhaften Gesamt- policen des Kantons (z. B. obligatorische Unfallversicherung für das Per- sonal, Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge) profitieren. Ander- seits kann es sich auch die Verhandlungsmacht des Kantons als Gross- kunde zunutze machen, wenn es darum geht, massgeschneiderte Versi- cherungen für bestimmte Bereiche und Gegenstände abzuschliessen. Da das Haftungsgesetz (LS 170.1) auf die durch das ZGSZ und dessen Organe rechtswidrig verursachten Schäden anwendbar ist, ist es ohnehin zweckmässig, wenn es sich auf die umfassenden Kenntnisse und Erfah- rung der Mitarbeitenden des Versicherungsdienstes des Kantons abstützen kann. Ein Beizug von privaten Dienstleistungserbringern (Broker usw.) wäre demgegenüber wesentlich ineffizienter und mit Mehrkosten ver- bunden. Angesichts der Finanzkraft und Grösse des ZGSZ ist es angemessen, einen Eigenbehalt von Fr. 20 000 festzulegen. Wird somit bei einem ein- zelnen (nichtversicherten) Schaden eine staatliche Leistung aus dem kantonalen Deckungsschirm ausgerichtet, hat das ZGSZ in jedem Fall den genannten Eigenbehalt selber zu tragen. Schäden durch Betriebs-

unterbruch (Ertragsausfälle) fallen nicht unter den Deckungsschirm des Kantons. Sofern das ZGSZ das Risiko von Betriebsunterbrüchen ver- sichern will, kann dies im Rahmen des Versicherungskonzepts des Kan- tons geschehen. Die notwendigen Absprachen werden in einem Vertrag zwischen dem ZGSZ und dem Generalsekretariat der Finanzdirektion getroffen. Dieser wird auch die Zusammenarbeit zwischen der Versiche- rungsfachstelle des Kantons und dem ZGSZ bei der Bearbeitung der Schadenfälle näher regeln.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Zentrum für Gehör und Sprache wird im Sinne der Erwägungen in das Versicherungskonzept des Kantons Zürich eingebunden.

II. Mitteilung an den Zentrumsrat des Zentrums für Gehör und Spra- che, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli