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Entscheid

RRB Nr. 483/2023

Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich, Beitragsberechtigung

19. April 2023Deutsch3 min

Source zh.ch

Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich, Beitragsberechtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. April 2023

483. Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich

Erwägungen

(Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) be- schliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subven- tionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zu- sätzliche Aufgaben gelten gemäss § 40 Abs. 2 KJHG insbesondere Ange- bote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erpro- bung besonderer Angebote- und Betreuungsformen, Angebote der Ju- gendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berück- sichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Gesuch vom 19. Januar 2023 beantragt das Schweizerische Institut für Kinder- und Jugendmedien (SIKJM), Zürich, eine Beitragsberech- tigung für die Jahre 2023 bis 2026 sowie die Ausrichtung einer Subven- tion für den Bereich der Frühen Sprachbildung. Das SIKJM unter der Trägerschaft der Johanna Spyri-Stiftung, Zü- rich, erbringt Leistungen zugunsten des kantonalen Bibliotheknetzes, der Sicherung der Qualität bibliothekarischer Dienstleistungen und der Lese- förderung. Es ist die einzige Institution in der Schweiz, die über umfas- sendes Wissen zu Kindermedien und deren Vermittlung verfügt. Darüber hinaus ist das SIKJM ein wichtiger Akteur und Wissensträger im Bereich der Frühen Sprachbildung. Die Angebote des SIKJM im Bereich der Frühen Sprachbildung um- fassen ein breites Spektrum. Dazu gehören unter anderem die Entwick- lung und Koordination von Projekten, die von lokalen Institutionen vor Ort umgesetzt werden und die Sensibilisierung der Eltern für die Bedeu- tung der Frühen Sprachbildung. Ausserdem bietet das SIKJM Beratung, Qualifizierung und Weiterbildung von Fachpersonen im Frühbereich an. Die Angebote und Dienstleistungen des SIKJM im Bereich Frühe Sprachbildung leisten wichtige Aufgaben im Bereich der Prävention und Förderung in der Kinder- und Jugendhilfe. Das SIKJM erfüllt die Voraus- setzungen für eine Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsbe- rechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erteilt werden.

Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um ge- bundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Ge- stützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von neuen oder gebundenen einmaligen Ausgaben bis 1 Mio. Franken.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Schweizerische Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich, wird ab 1. Januar 2023 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsbe- rechtigung gilt bis 31. Dezember 2026. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2025 beim Amt für Ju- gend und Berufsberatung einzureichen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an das Schweizerische Institut für Kinder- und Jugend- medien, Georgengasse 6, 8006 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli