RRB Nr. 485/2018
Strassen, Stadt Zürich, Lärmschutzmassnahmen Rosengartenstrasse, Projektgenehmigung
30. Mai 2018Deutsch3 min
Source zh.ch
Strassen, Stadt Zürich, Lärmschutzmassnahmen Rosengartenstrasse, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Mai 2018
485. Strassen (Zürich, Rosengartenstrasse HVS 1)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 und Nachtrag vom 15. März 2018 unter- breitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für eine geplante Lärmschutzwand an der Rosengartenstrasse, im Abschnitt Liegenschaften Nrn. 4 bis 6, Zü- rich (Bau Nr. 13 026), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig er- suchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, an der Rosengartenstrasse zwischen den Liegen- schaften Nr. 4 und 6 eine 15,5 m lange und 9,3 m bis 12 m hohe Beton- Lärmschutzwand als Zwischenbaute zwischen den Gebäuden (Lücken- schliessung) zu erstellen. Um den Zugang zu gewährleisten, wird die Lärm- schutzwand mit einer Tür versehen. Trotz der vorgesehenen Massnahmen wird bei vier Liegenschaften der Immissionsgrenzwert überschritten. Daher beantragt der Inhaber der Anlage bei der Vollzugsbehörde Er- leichterungen. Diese sind Voraussetzung für den Einbau von Schallschutz- fenstern. Die Sanierungserleichterungen an der Rosengartenstrasse wur- den im Rahmen der gesamten Sanierungserleichterungen im Stadtkreis 10 mit RRB Nr. 589/2017 genehmigt und sind somit nicht Bestandteil der vor- liegenden Genehmigung. Der Baubeginn für die Lärmschutzwand ist für Juli 2018 geplant. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 hat das AFV im Rahmen der Be- gehrensäusserung nach § 45 Abs. 1 StrG unter Einbezug der Fachstelle Lärmschutz (FALS) zum Projekt Stellung genommen. Die in der Begeh- rensäusserung gemachten Bemerkungen wurden mit dem vorliegenden Projekt bereinigt. Die FALS hat den hier zur Genehmigung beantragten Lärmschutzmassnahmen mit Schreiben vom 27. Juni 2017 und mit E-Mail vom 22. März 2018 zugestimmt. Die in den Schreiben genannten Bemer- kungen wurden im Projekt berücksichtigt. Das Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist ging keine Ein- sprache gegen das Projekt ein. Die Festsetzungsverfügung des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartementes vom 30. März 2017 ist rechts- kräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erstellung der Lärmschutzwand an der Ro- sengartenstrasse, im Bereich Liegenschaften Nrn. 4 bis 6, betragen vo- raussichtlich rund Fr. 1 100 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Diese Aufwendungen können vollumfänglich der Baupauschale belastet werden.
Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) den- jenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erstellung einer Lärmschutzwand an der Rosen- gartenstrasse, Abschnitt Liegenschaften Nrn. 4 bis 6, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli