RRB Nr. 486/2012
Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinschaftsschiessanlage GESA Betzholz, neue Statuten, Genehmigung
9. Mai 2012Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinschaftsschiessanlage GESA Betzholz, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Mai 2012
486. Gemeindewesen (Zweckverband Gemeinschaftsschiessanlage GESA Betzholz)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bubikon, Dürnten, Hinwil, Rüti und Wetzikon sind 1979 übereingekommen, sich unter der Bezeichnung «GESA Betzholz» als Verband für den Bau, Betrieb und Unterhalt einer Schiessanlage für die Verbandsgemeinden in Bubikon zusammen- zuschliessen (RRB Nr. 1578/1979). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demo- kratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 15. September und dem 13. Dezember 2011 haben die zuständigen Gemeindeorgane der Verbandsgemeinden einer Totalrevision der Verbandsstatuten zugestimmt. Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden.
3. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Ausgestaltung des Initiativ- und Referendumsrechts gemäss den Vorgaben der Kantons- verfassung. a. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Ausserhalb des Voranschlags kann die Betriebskommission gemäss Art. 28 Ziff. 7 der Statuten neue einmalige Ausgaben bis zu Fr. 10 000 (Plafond: Fr. 30 000) für einen bestimmten Zweck und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 2500 (Plafond: Fr. 5000) für einen bestimmten Zweck beschliessen. Besondere Limiten für die Kompetenz der Betriebskommission zur Bewilligung neuer Ausgaben, die budgetiert sind, sind in Art. 28 der Statuten nicht festgelegt. Folglich gelten die Betragslimiten, die der Be- triebskommission für die Bewilligung von neuen Ausgaben ausserhalb des Voranschlags gesetzt sind, auch für ihre Kompetenz zur Bewilligung von neuen Ausgaben innerhalb des Voranschlags. Die Betriebskommis-
sion kann somit neue einmalige Ausgaben bis Fr. 10 000 für einen be- stimmten Zweck und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 2500 für einen bestimmten Zweck beschliessen und ins Budget einstellen. b. Die übrigen Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Gemeinschaftsschiessanlage GESA Betzholz werden im Sinne der Erwägung 3.a genehmigt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an – die Betriebskommission des Zweckverbands Gemeinschaftsschiess- anlage GESA Betzholz, Sekretariat, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil (E) – die Gemeinderäte – Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, – Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, – Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, – Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti, – Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon, – den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25A 3, 8340 Hinwil – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi