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Entscheid

RRB Nr. 49/2009

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Marthalen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

14. Januar 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2009

49. Gemeindeordnung (Marthalen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Marthalen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 der Total- revision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Marthalen zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die neue Kantonsverfassung sowie an das Gesetz über die politi- schen Rechte. Neu ist beispielsweise der Gemeinderat zuständig für die Unterstützung des Gemeindereferendums sowie für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit eine Pflicht zur Aufnahme besteht. In Art. 6 und 7 GO wird sodann im Hinblick auf die Durchführung der Wahlen die Abgabe eines Beiblattes vorgesehen. Diese Bestim- mung ist in Übereinstimmung mit der heutigen Rechtslage dahingehend auszulegen, dass die wahlleitende Behörde ein Beiblatt abgeben kann (§ 31 Verordnung über die politischen Rechte). Die weiteren Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Mar- thalen am 28. September 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Marthalen, Gemeindeverwal- tung, Underdorf 2, Postfach, 8460 Marthalen (E), den Bezirksrat Andel- fingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi