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Entscheid

RRB Nr. 490/2021

Finanzreglement der Universität Zürich, Änderung, Genehmigung

5. Mai 2021Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Mai 2021

490. Finanzreglement der Universität Zürich (Änderung; Genehmigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Universität Zürich (UZH) ist gemäss § 1 Abs. 1 des Universitäts- gesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig (Abs. 2). Die Festlegung der anstaltsinternen Organisation obliegt dem Universitätsrat. Dieser erlässt unter anderem das Finanzreglement, das der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf (§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Ziff. 2 UniG). Die Prüfung dieses Erlas- ses durch den Regierungsrat beschränkt sich im Wesentlichen auf die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, namentlich dem Ge- setz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) und der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2). Der Universitätsrat hat am 21. Januar 2021 eine Änderung des Finanz- reglements der Universität Zürich vom 16. November 2009 (LS 415.112) beschlossen. Der Beschluss wurde am 5. März 2021 im Amtsblatt ver- öffentlicht (ABl 2021-03-05). Es sind innert Frist keine Beschwerden erhoben worden.

2. Änderungen Das Finanzhandbuch umfasst die Ausführungsvorschriften der Uni- versitätsleitung zum Finanzreglement. Es ist in erster Linie als integrales und vollzugslenkendes Regelwerk mit Weisungscharakter für die ope- rativ tätigen Nutzerinnen und Nutzer ausgestaltet. Daneben enthält das Finanzhandbuch aber auch die Regelungen, die gemäss § 3 des Finanz- reglements der Genehmigung durch den Universitätsrat unterliegen. Diese Bestimmung ist offen formuliert; gemäss langjähriger Praxis sind namentlich die Regelungen zu den finanzrechtlich bedeutsamen Ausga- ben- und Einnahmenkompetenzen, den Rechten und Pflichten von Uni- versitätsangestellten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum (u. a. Verteilung von Lizenzeinnahmen bei Erfindungen und Einnahmen aus der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) sowie zu den Be- teiligungen der UZH gemäss § 6a UniG genehmigungsbedürftig.

Die UZH will das Finanzhandbuch noch stärker auf die anwendungs- orientierten Bedürfnisse der operativ tätigen Nutzerinnen und Nutzer aus- richten. Im Gegenzug sollen die genehmigungsbedürftigen Regelungen in ein separates Ausführungsreglement überführt werden. Dies bedingt eine Anpassung von § 3 des Finanzreglements. Im Zuge dieser Neuord- nung wird auch der Schwellenwert für jene Rechtsgeschäfte, die der Ge- nehmigung durch den Universitätsrat bedürfen, von bisher Fr. 1 000 0000 auf Fr. 3 000 000 erhöht (§ 14 Finanzreglement). Zu § 3: Im Zuge der noch stärkeren Ausrichtung des Finanzhandbuchs auf pro- zessbezogene Vollzugsregelungen erlässt die Universitätsleitung zusätz- lich ein Ausführungsreglement mit den zentralen Ausführungsvorschrif- ten zum universitären Finanzrecht (Abs. 1). Hierzu zählen auf der Grund- lage des Finanzreglements und gemäss der bisherigen Genehmigungs- praxis des Universitätsrates Regelungen zur Planung und Berichterstattung, zu den Finanzkompetenzen, zur Verwertung von geistigem Eigentum und zu Beteiligungen (Abs. 1 lit. a–d). Das Reglement unterliegt der Ge- nehmigung durch den Universitätsrat (Abs. 2). Zu § 14: Der Universitätsrat genehmigt gemäss § 14 des Finanzreglements Rechtsgeschäfte mit Einnahmen von mehr als Fr. 1 000 000 pro Jahr. Diese Anknüpfung an die Jährlichkeit führt insbesondere bei drittmittel- finanzierten Projekten mit längeren Laufzeiten und jährlichem Auszah- lungsmodus zu teilweise unübersichtlichen und aufwendigen Berech- nungen. Deshalb soll künftig auf den aussagekräftigeren Gesamtbetrag eines Drittmittels abgestellt werden, wobei der massgebende Schwellen- wert für die Genehmigung durch den Universitätsrat von Fr. 1 000 000 auf Fr. 3 000 000 erhöht wird (Abs. 1 lit. a). Diese Erhöhung steht in Einklang mit § 48 FCV, der eine allgemeine Zuständigkeitsregelung für Verträge über Einnahmen vorsieht. Die neue Regelung wird zu einer massvollen Erhöhung der Anzahl Rechtsgeschäfte, die einer Genehmigung des Uni- versitätsrates bedürfen, führen. Im Gegenzug werden die Bewilligungs- prozesse bei Drittmitteln unter Fr. 3 000 000 universitätsintern vereinfacht, was die Finanzverwaltung künftig entlasten wird. Wie bisher genehmigt der Universitätsrat ungeachtet des Schwellen- werts Rechtsgeschäfte, die mit besonderen Bedingungen und Auf‌lagen verbunden sind (Abs. 1 lit. b). Solche Geschäfte betreffen u. a. drittfinan- zierte Professuren oder Verträge mit besonderen finanziellen Risiken. Präzisierende Bestimmungen dazu regelt die Universitätsleitung im Aus- führungsreglement (§ 3 Abs. 1).

Forschungsbeiträge von anerkannten Institutionen der Forschungs- förderung (z. B. Schweizerischer Nationalfonds, Förderinstitutionen der EU) unterliegen wie bisher keiner Genehmigung durch den Universitäts- rat und sind ihm lediglich zur Kenntnis zu bringen. Der Schwellenwert wird entsprechend erhöht (Abs. 3). Die geänderten Bestimmungen bewegen sich innerhalb des vom UniG und vom kantonalen Finanzrecht vorgesehenen Gestaltungsraums der UZH. Sie sind zweckmässig und können genehmigt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 21. Januar 2021 des Finanzreglements der Uni- versität Zürich wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Universitätsrat sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli