RRB Nr. 495/2016
Wasserrecht, Kraftwerk Neuhausen, Zusatzkonzession, Erweiterung
25. Mai 2016Deutsch5 min
Source zh.ch
Wasserrecht, Kraftwerk Neuhausen, Zusatzkonzession, Erweiterung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Mai 2016
495. Kraftwerk Neuhausen (Zusatzkonzession)
Erwägungen
A. Mit RRB Nr. 2941/1948 wurde der «Interessengemeinschaft Alumi- niumwerke Neuhausen AG, schweizerische Industriegesellschaft Neuhau- sen, Einwohnergemeinde Neuhausen» das Recht verliehen, dem Rhein beim Rheinfall mit dem in Neuhausen bestehenden Kraftwerk bis zu 25 m3/s Wasser zu entnehmen und dieses zur Produktion von elektrischer Energie zu nutzen (Wasserrecht Nr. 101 Bezirk Andelfingen). Im Winter 1956 wurde dem Kraftwerksbetreiber vom damaligen Schaffhauser Re- gierungsrat Ernst Lieb mündlich eine Mehrnutzung von 25 m3/s auf 28 m3/s Wasser bewilligt, weil in der Schweiz Energiemangel herrschte. Eine for- melle Konzessionsanpassung erfolgte nicht. Allerdings wurde seit 1956 ein Wasserzins entsprechend der zugestandenen Nutzwassererweiterung (28 m3/s) in Rechnung gestellt.
B. Nach der beim Kraftwerk Neuhausen 2011 abgeschlossenen Sanie- rung der Turbine wurde festgestellt, dass diese nun bis 33,3 m3/s Wasser zu verarbeiten in der Lage ist. Die heutige Wasserrechtsinhaberin, die Rheinkraftwerk Neuhausen AG, vertreten durch EnAlpin AG, Visp, er- suchte daher mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 um die Erweiterung der bisher erlaubten Nutzwassermenge von 28 m3/s auf neu 33,3 m3/s. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 stimmte die Gesuchstellerin einer auf 29,9 m3/s verminderten Nutzwassererweiterung zu, was einem mit den Umwelt- schutzverbänden ausgehandelten Kompromiss Rechnung trägt.
C. Die beantragte neue Nutzwassermenge von 29,9 m3/s entspricht, ver- glichen mit der formell konzessionierten Nutzwassermenge von 25 m3/s, einer Steigerung der Bruttoleistung um 19,6%. Verglichen mit der münd- lich zugestandenen Nutzwassermenge von 28 m3/s entspricht sie einer Steigerung der Bruttoleistung um 6,8%. Gemäss § 17 Abs. 1 der Konzes- sionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 ist bei einer Steigerung der Bruttoleistung um weniger als 20% eine Zusatz- konzession zu erteilen, bei einer Steigerung um 20% oder mehr eine neue Konzession (Abs. 2). Da die beantragte Steigerung der Bruttoleistung jedenfalls unter 20% bleibt, kann das Gesuch im Rahmen des Verfahrens für eine Zusatzkonzession geprüft werden. Die Frage nach der für die Er- mittlung des Erweiterungsumfangs massgebenden Ausgangs-Nutzwas-
D. Das Gesuch lag vom 19. November bis zum 18. Dezember 2015 in der Gemeinde Laufen-Uhwiesen öffentlich zur Einsicht auf. Innert der Auflagefrist wurden keine Einsprachen erhoben.
E. Die Prüfung des Gesuchs ergab, dass die Erweiterung der Entnah- memenge zu keinen feststellbaren nachteiligen Veränderungen im Ge- wässer führen wird. Eine Anordnung von Ersatzmassnahmen muss da- her nicht in Betracht gezogen werden. Gegen die Erteilung der ersuchten Zusatzkonzession sprechen keine Gründe und sie kann erteilt werden.
F. Der Rhein ist auf dem durch das Kraftwerk Neuhausen beanspruch- ten Abschnitt ein Grenzgewässer zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich. Konzessionsrechtliche Belange sind daher entsprechend der Gewässerhoheit durch beide Kantone zu regeln. Da die Zentrale des Kraftwerks Neuhausen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen liegt, übernimmt dieser jeweils die Verfahrensführung und sorgt für die nöti- gen Abstimmungen, was auch im vorliegenden Verfahren der Fall war. Zu- dem berechnet der Kanton Schaffhausen die zinspflichtige Bruttoleis- tung. Diese Berechnung ergab, dass die formell zu konzessionierende Erweiterung der Nutzwassermenge eine Steigerung der Bruttoleistung um 970,8 Bruttokilowatt (BkW) ergibt (4,9 m3/s bei einem Gefälle von 20,197 m). Die neue zinspflichtige Bruttoleistung (29,9 m3/s bei einem Ge- fälle von 20,197 m) beläuft sich daher, abzüglich der ehehaften Leistung von 1853,5 BkW, auf 4070,6 BkW. Somit betragen die Anteile des Kantons Zürich 485,4 BkW an der formell zu erlaubenden Nutzungserweiterung (Zusatzkonzession) und 2035,3 BkW an der neuen zinspflichtigen Brutto- leistung.
G. Gemäss § 11 der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsge- setz vom 21. Oktober 1992 ist für die Nutzung von Wasser aus einem Ober- flächengewässer eine einmalige Verleihungsgebühr in der Höhe der vo- raussichtlichen Jahresgebühr zu entrichten. Im vorliegenden Fall bemisst sich die Verleihungsgebühr an der zu konzessionierenden Erweiterung der Bruttoleistung im Umfang von 485,4 BkW. Sie wird entsprechend der Restlaufzeit der Konzession von 15 Jahren ermässigt und beträgt Fr. 10 011 (485,4 BkW à Fr. 110 pro BkW × 15/80). Die Staatsgebühr wird aufgrund von § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in Verbindung mit § 2 lit. c der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 erhoben und beträgt Fr. 5000.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die zulässige Nutzwassermenge der mit RRB Nr. 2941/1948 erteil- ten wasserrechtlichen Konzession wird auf 29,9 m3/s erweitert (Zusatzkon- zession, Wasserrecht Nr. 101 Bezirk Andelfingen).
II. Die zinspflichtige Bruttoleistung für den zürcherischen Konzessions- anteil wird auf 2035,3 BkW festgesetzt.
III. Alle übrigen geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen.
IV. Die Verleihungsgebühr für die Zusatzkonzession wird auf Fr. 10 011 festgesetzt und die Staatsgebühr auf Fr. 5000. Sie werden durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) erhoben.
V. Der Wasserzins für das laufende Jahr wird entsprechend der geänder- ten zinspflichtigen Bruttoleistung pro rata temporis auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieses Beschlusses abgerechnet und mit separa- ter Rechnung durch das AWEL, Abteilung Wasserbau, erhoben, zahlbar.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung (Versand durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) an die Rheinkraftwerk Neuhausen AG, c/o EnAlpin AG, Bahn- hofplatz 1b, Postfach, 3930 Visp, den Regierungsrat des Kantons Schaff- hausen, 8200 Schaffhausen, den Gemeinderat der Gemeinde Laufen- Uhwiesen, Dorfstrasse 28, 8248 Uhwiesen, die Aqua Viva, Weinsteig 192, 8200 Schaffhausen, die Pro Natura Schweiz, Dornacherstrasse 192, 4053 Basel, den WWF Schweiz, Hohlstrasse 110, 8004 Zürich, den Kantona- len Fischereiverband, c/o Martin Tanner, Hohenstoffelstrasse 25, 8200 Schaffhausen, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi