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Entscheid

RRB Nr. 498/2014

Gemeindewesen, Stadt Dübendorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

30. April 2014Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. April 2014

498. Gemeindeordnung (Stadt Dübendorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf haben an der Urnen- abstimmung vom 9. Februar 2014 eine Teilrevision ihrer Gemeindeord- nung (GO) beschlossen. Die Änderung umfasst die Ergänzung der Gemeindeordnung mit einer neuen Bestimmung zur Wohnraumpolitik (Gegenvorschlag des Stadtrates zur Volksinitiative «Wohnen für alle»). Nach dieser Bestimmung soll sich die Stadt Dübendorf für die Erhal- tung und die Schaffung von preisgünstigen Wohnungen nach dem Kos- tenmiete-Prinzip insbesondere für Familien und ältere Menschen ein- setzen und eine soziale Durchmischung in möglichst vielen Quartieren fördern. Sie soll dafür sorgen, dass auch die preisgünstigen Wohnungen nach hohen ökologischen Anforderungen erstellt und betrieben werden. Weiter soll die Stadt Dübendorf in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Partnern für ein angemessenes Angebot an Wohnmöglich- keiten sorgen. Die eingefügte Bestimmung gibt keinen Anlass zu rechtlichen Bemer- kungen und ist deshalb zu genehmigen.

3. Anzufügen bleibt das Folgende: Im RRB Nr. 932/2013 wurde festgehalten, dass in der GO der Stadt Dübendorf nach wie vor nicht festgelegt werde, welches Organ das Ge- meindereferendum ergreifen könne, obwohl Art. 33 Abs. 4 KV dies von den Gemeinden verlange. Weiter enthalte die GO Vorschriften zum Wahl- organ, zur Organisation und zu den Aufgaben des Stadtammanns und Betreibungsbeamten, obwohl die Organisation des Betreibungsamtes neu vertraglich geregelt sei. Der Stadtrat Dübendorf wurde deshalb ein- geladen, die GO anlässlich der nächsten Revision entsprechend anzu-

passen. Der Stadtrat Dübendorf wies mit Schreiben vom 31. März 2014 darauf hin, dass die vorliegende Teilrevision durch eine Initiative ausge- löst worden sei, weshalb die Änderungen gemäss RRB Nr. 932/2013 noch nicht umgesetzt worden seien. Der Änderungsbedarf sei vorgemerkt und werde anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung berück- sichtigt. Hiervon ist Kenntnis zu nehmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Dübendorf am 9. Februar 2014 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Düben- dorf, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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