RRB Nr. 499/2022
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Turbenthal-Wildberg, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
30. März 2022Deutsch4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Turbenthal-Wildberg, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2022
499. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Turbenthal- Wildberg)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Turbenthal- Wildberg haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) der Sekundarschul- gemeinde Turbenthal-Wildberg beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge- meindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Se- kundarschulgemeinde Turbenthal-Wildberg aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 19 Ziff. 5 GO ist die Gemeindeversammlung zustän- dig «für einen bestimmten Zweck, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist». Es handelt sich hierbei richtigerweise um das Ende von Ziff. 4, ge- mäss der die Gemeindeversammlung zuständig ist für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 3 000 000 für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 300 000. Hier- bei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich Änderungen redaktioneller Natur erfordert (Löschung von «5.» sowie des Zeilenumbruchs davor und fortlaufende Nummerierung der nachfolgenden Absätze mit «5.» statt «6.» bis «9.» statt «10.»). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. b) Gemäss § 117 Abs. 1 GG ist für Anlagen des Finanzvermögens grundsätzlich der Gemeindevorstand zuständig. Im Sinne einer Aus- nahme sieht § 117 Abs. 2 lit. a GG vor, dass die Gemeinden in ihrer Ge- meindeordnung einen Anlagewert festlegen, ab welchem die Gemeinde- versammlung für die Veräusserung von und die Investition in Finanz- liegenschaften zuständig ist. Der Gemeindeordnung der Sekundarschul-
gemeinde Turbenthal-Wildberg ist nicht zu entnehmen, ab welchem Betrag die Gemeindeversammlung für Investitionen in Finanzliegenschaften zuständig sein soll. Ebenso wenig enthält sie eine Regelung darüber, bis zu welchem Betrag die Schulpflege für diese Investitionen zuständig sein soll. § 117 Abs. 2 lit. a GG entstand vor dem Hintergrund, dass es sich bei Liegenschaften im Finanzvermögen der Gemeinde um ein knappes Gut handelt, das es zu schützen gilt. Zugunsten eines demokratischen Verfahrens soll daher ab einem gewissen Betrag die Gemeindeversamm- lung für die Veräusserung von und die Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens zuständig sein. Wird in der Gemeindeordnung keine entsprechende Betragslimite definiert, ist die Gemeindeversamm- lung betragsunabhängig für Investitionen in Finanzliegenschaften zu- ständig. c) Die Gemeindeordnung sieht in Art. 41 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der GO an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmung über die GO fand im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der GO konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden konnte. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der GO, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwir- kenden Inkraftsetzung der GO auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmung vor dem Inkrafttreten der GO stattgefunden hat. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Tur- benthal-Wildberg am 28. November 2021 beschlossene Gemeindeord- nung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Die Schulpflege wird verpflichtet, in Art. 19 Ziff. 4–10 der Ge- meindeordnung die redaktionellen Änderungen gemäss Erwägung 3a vor- zunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Turbenthal-Wildberg, Schul- verwaltung Sekundarschule, St. Gallerstrasse 7, 8488 Turbenthal, den Be- zirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli