Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 50/2009

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Marthalen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

14. Januar 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2009

50. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Marthalen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Marthalen haben am 28. September 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen An- passungen an die neue Kantonsverfassung, das Gesetz über die politi- schen Rechte sowie die neue Volksschulgesetzgebung. Sodann soll auf die neue Amtsdauer hin die Zahl der Mitglieder der Schulpflege ver- kleinert werden. In Art. 7 und 8 GO wird im Hinblick auf die Durchführung der Wah- len die Abgabe eines Beiblattes vorgesehen. Diese Bestimmung ist in Übereinstimmung mit der heutigen Rechtslage dahingehend auszule- gen, dass die wahlleitende Behörde ein Beiblatt abgeben kann (§ 31 Verordnung über die politischen Rechte). Die weiteren Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Mar- thalen am 28. September 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Primarschulpflege Marthalen (Präsident: Jürg Welti, Schaffhuserstrasse 3, 8460 Marthalen [E]), den Bezirksrat Andel- fingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi