RRB Nr. 50/2010
Gemeindewesen, Zweckverband Langzeitpflege Bezirk Dielsdorf, neue Statuten, Genehmigung
13. Januar 2010Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Langzeitpflege Bezirk Dielsdorf, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010
50. Gemeindewesen (Zweckverband Langzeitpflege Bezirk Dielsdorf)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die 22 politischen Gemeinden des Bezirks Dielsdorf bilden seit 1962 einen Zweckverband für den Betrieb des Bezirksspitals Dielsdorf (RRB Nr. 4358/1962). Mit der Schliessung des Akutspitals Dielsdorf im Jahre 1999 ist der ursprüngliche Hauptzweck des Verbandes dahingefal- len. Der Verband musste sich neu orientieren und ist seither auf dem Gebiet der Langzeitpflege tätig. Das ehemalige Spital ist heute Stand- ort des regionalen Zentrums für Gesundheit und Pflege Dielsdorf, wo neben der Langzeitpflege weitere Dienstleistungen von privaten Träger- schaften angeboten werden. Die geänderte Aufgabenstellung macht eine Anpassung von Zweck und Organisation des Verbandes notwendig. Die Verbandsgemeinden kamen deshalb überein, die Verbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden haben den neuen Statuten zwischen dem 27. November und 17. Dezember 2008 sowie am 23. Juni 2009 zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die Neuformulierung des Verbandszwecks, die Einführung des Initiativ- und Referendumsrechts gemäss den Vorgaben der Kantonsverfassung, die Anpassung der Finanz- kompetenzen der Verbandsorgane und die Neuordnung des Kosten- verteilers.
3. Zwei Statutenbestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: In Art. 30 lit. j und Art. 35 lit. b gibt die Frage der Zuständigkeit der Be- triebskommission und der Geschäftsleitung für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben ausserhalb des Voranschlags Anlass zu Auslegungs- problemen. Mit einer nächsten Revision der Zweckverbandsstatuten sollte diesbezüglich eine klare Regelung getroffen werden.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Langzeitpflege des Bezirks Diels- dorf werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Zweckverband Langzeitpflege des Bezirks Dielsdorf (c/o Spital Dielsdorf), Breitestrasse 11, 8157 Dielsdorf (E), die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Bachs, 8164 Bachs, Boppel- sen, 8113 Boppelsen, Buchs, 8107 Buchs, Dällikon, 8108 Dällikon, Däni- kon, 8114 Dänikon, Dielsdorf, 8157 Dielsdorf, Hüttikon, 8115 Hüttikon, Neerach, 8173 Neerach, Niederglatt, 8172 Niederglatt, Niederhasli, 8155 Niederhasli, Niederweningen, 8166 Niederweningen, Oberglatt, 8154 Oberglatt, Oberweningen, 8165 Oberweningen, Otelfingen, 8112 Otel- fingen, Regensberg, 8158 Regensberg, Regensdorf, 8105 Regensdorf, Rümlang, 8153 Rümlang, Schöfflisdorf, 8165 Schöfflisdorf, Schleinikon, 8165 Schleinikon, Stadel, 8174 Stadel, Steinmaur, 8162 Steinmaur, und Weiach, 8187 Weiach, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi