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Entscheid

RRB Nr. 50/2026

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Hausen am Albis, Änderung, Genehmigung

28. Januar 2026Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Hausen am Albis, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

50. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Hausen am Albis, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Hausen am Al- bis haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Hausen am Albis beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung traten bzw. treten gestaffelt in Kraft. Die Aufhebung von Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 7 trat am 1. November 2025 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt trat der neue Art. 61 in Kraft. Die übrigen Änderungen der Gemeindeord- nung treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Änderungen umfassen die Ab- schaffung der Tiefbaukommission und der Sozialbehörde.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 60 (Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2025) sieht vor, dass die Aufhebung von Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 7 bereits am 1. No- vember 2025 in Kraft tritt. Auf denselben Zeitpunkt trat der neue Art. 61 in Kraft. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vorverfahren gemäss §§ 48 des Gesetzes über die politischen Rechte (LS 161) für die Erneue- rungswahlen im Jahr 2026 bereits im Spätherbst 2025 begonnen hat. Im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses des Regierungsrates ist es nicht mehr möglich, die vorstehend genannten Änderungen vor dem 1. No- vember 2025 zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen der Ge- meindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung der Änderun- gen ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung derjenigen Änderun- gen sprechen, die gemäss Art. 60 der Gemeindeordnung am 1. Novem- ber 2025 in Kraft traten. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Hausen am Albis am 28. September 2025 beschlossenen Änderungen der Ge- meindeordnung werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Hausen am Albis, Zuger- strasse 10, 8915 Hausen am Albis, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Direktion der Justiz und des In- nern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli