RRB Nr. 503/2014
Anfrage Ruedi Menzi, Rüti, betreffend Bildungsgraben Stadt - Land, Beantwortung
30. April 2014Deutsch4 min
Source zh.ch
Anfrage Ruedi Menzi, Rüti, betreffend Bildungsgraben Stadt - Land, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 44/2014
Sitzung vom 30. April 2014
503. Anfrage (Bildungsgraben Stadt – Land) Kantonsrat Ruedi Menzi, Rüti, hat am 10. Februar 2014 folgende Anfrage eingereicht: Auf der Strahlegg, Gemeinde Fischenthal, existiert schon seit bald 200 Jahren eine Schule. Diese wird im Mehrjahrgangsklassensystem geführt. Da die Schulwege relativ lang sind, wird sie als Tagesschule geführt. Da nun der bisherige Lehrer infolge Pensionierung die Schule verlässt, hat die Schulpflege dies zum Anlass genommen, die Schule auf Ende dieses Schuljahres zu schlies- sen. Der Schliessungsentscheid kam auch auf Druck des kantonalen Volks- schulamtes zustande. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Was ist die Meinung des Regierungsrates betreffend einer nachhalti- gen Besiedelung der Berggebiete?
2. Gilt der Grundsatz der kurzen Schulwege auf dem ganzen Kantons- gebiet? Wenn nein, warum nicht?
3. Gibt es in Sachen Schule unterschiedliche Gewichtungen zwischen Stadt und Land?
4. Darf auch eine finanzschwache Gemeinde in Ausnahmefällen eine Schule führen, die nicht ganz dem Raster entspricht?
5. Was für Mehrkosten entstehen durch den zukünftigen Schülertrans- port?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Ruedi Menzi, Rüti, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Bundesgesetzgebung im Bereich der Raumplanung sieht vor, dass die Kantone für bestehende Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen, die infolge des Strukturwandels ihren landwirtschaftlichen Verwendungs- zweck verloren haben, Massnahmen zu deren Erhaltung, insbesondere
zur Erleichterung der Umnutzung, treffen können. Voraussetzung dafür ist, dass im kantonalen Richtplan Aussagen und Festlegungen sowohl zu den Kleinsiedlungen als auch zum Streusiedlungsgebiet enthalten sind. Diese Voraussetzung erfüllt der Richtplan des Kantons Zürich. Zudem fördert der Kanton im Zürcher Berggebiet die Land- und Forst- wirtschaft mit Beiträgen und Investitionshilfen. Ferner hat der Kanton zusammen mit dem Bund dem aus 14 Gemeinden zusammengesetzten Verein «Pro Zürcher Berggebiete» einen Leistungsauftrag zum Regio- nalmanagement übertragen. In diesem Rahmen werden Projekte in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Landschaftsentwicklung, Touris- mus, Kultur sowie Standortmarketing in die Wege geleitet, koordiniert und begleitet. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Lebens- fähigkeit dieses Raumes geleistet. Zu Frage 2: Die Gesetzgebung im Bildungsbereich enthält keinen Grundsatz «der kurzen Schulwege». In der Regel gehen die Schülerinnen und Schüler im nächstgelegenen Schulhaus zur Schule. In dünn besiedelten Regio- nen des Kantons Zürich kann diese Distanz erheblich länger sein als in städtischen Gebieten. Die Schulgemeinden haben zu klären, ob der Schulweg für die einzel- nen Schülerinnen oder Schüler zumutbar ist oder nicht. Dabei spielen unter anderem das Alter und die Reife der Kinder eine Rolle. Können die Schülerinnen und Schüler den Schulweg wegen seiner Länge oder Ge- fährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, hat die Schulpflege gemäss § 8 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV; LS 412.101) auf eigene Kosten geeignete Massnahmen zu treffen. Zu Frage 3: Gemäss § 41 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412. 100) führen die Gemeinden die öffentliche Volksschule. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen. Die Zuteilung der Lehrerstellen (Vollzeiteinhei- ten, VZE) durch die Bildungsdirektion erfolgt nicht nach geografischen Gesichtspunkten. Massgebend sind die Schülerzahlen und die soziale Be- lastung der Gemeinden. Mit den zugeteilten Personalstellen gestaltet die Schulpflege die Stellenplanung und weist den Schulen die Stellen zu. Die Bildungsdirektion kann den Gemeinden in besonderen Situatio- nen zusätzliche Vollzeiteinheiten aus einem kantonalen Pool zuweisen. Davon können mehrheitlich kleinere Gemeinden profitieren, die mit den zugeteilten Mitteln Probleme bei der Klassenbildung bekunden, z. B. wegen zu geringen Schülerzahlen pro Jahrgang.
Zu Frage 4: Die zusätzlichen Mittel aus dem kantonalen Pool werden gewährt, wenn eine Notwendigkeit für eine sinnvolle Klassenbildung besteht. Bei deren Zuweisung spielt die finanzielle Situation einer Gemeinde keine Rolle. Es gibt keine allgemeine Ausnahmeregelung, wonach finanz- schwache Gemeinden von den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons abweichen können. Zu Frage 5: In der Schule Fischenthal sind bereits in den letzten Jahren Transport- kosten für Schülerinnen und Schüler entstanden (vgl. die Beantwortung der Frage 2). Durch die Schliessung der Schule Strahlegg entstehen keine wesentlichen Mehrkosten, da die Kinder der Kindergartenstufe aus dem Gebiet Strahlegg bereits seit 2010 ins Tal gefahren werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi