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Entscheid

RRB Nr. 504/2020

Kantonale Volksabstimmung vom 27. September 2020, Anordnung

13. Mai 2020Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Mai 2020

504. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung

Erwägungen

der kantonalen Volksabstimmung vom 27. September 2020 Der Regierungsrat ordnete am 12. Februar 2020 die kantonale Volksab- stimmung vom 17. Mai 2020 über zwei Vorlagen (Änderung vom 28. Ok- tober 2019 des Zusatzleistungsgesetzes und Änderung vom 18. November 2019 des Strassengesetzes) an (RRB Nr. 128/2020). Am 25. März 2020 be- schloss der Regierungsrat, die kantonale Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 infolge der Corona-Pandemie nicht durchzuführen. Aufgrund der zu deren Eindämmung ergriffenen Massnahmen des Bundes konnte bis auf Weiteres keine politische Auseinandersetzung stattfinden, die einen umfassenden Meinungsbildungsprozess der Stimmberechtigten über die beiden Vorlagen ermöglicht hätte. Auch konnte die Abstimmungsorga- nisation aufgrund von behördlichen Vorgaben zum Schutz der Bevölke- rung (unter anderem Abstands- und Hygienevorschriften) nicht gewähr- leistet werden. Stattdessen sah der Regierungsrat vor, die Abstimmung über die zwei kantonalen Vorlagen nach Massgabe der gesetzlichen Be- stimmungen und unter Berücksichtigung der Abstimmungsplanung des Bundes zu gegebenem Zeitpunkt neu anzuordnen (RRB Nr. 295/2020). Der Bundesrat beschloss am 29. April 2020, am ordentlichen Abstim- mungstermin vom 27. September 2020 die Volksabstimmung über fünf eidgenössische Vorlagen durchzuführen. Er sieht die Voraussetzungen für die Durchführung aller Voraussicht nach als wieder erfüllt an, wobei der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen je nach Lageentwicklung zusätzliche Vorkehrungen treffen soll. Nachdem der Bundesrat die Ver- ordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren (SR 161.16) nicht über den 31. Mai 2020 verlängert hat und die Verord- nung über den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volks- begehren und Wahlen während der Corona-Pandemie (LS 818.16) auf diesen Zeitpunkt dahinfällt, ist für den 27. September 2020 auch die Volks- abstimmung über die beiden genannten kantonalen Vorlagen anzuordnen. Weitere kantonale Vorlagen, die dann zur Abstimmung gebracht wer- den könnten, liegen nicht vor.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen 1. Zusatzleistungsgesetz (ZLG) (Änderung vom 28. Oktober 2019; Beiträge des Kantons) (ABl 2019-11-08) 2. Strassengesetz (StrG) (Änderung vom 18. November 2019; Unterhalt von Gemeindestrassen) (ABl 2019-11-22) wird auf Sonntag, 27. September 2020, angesetzt.

II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Be- antwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Zusatzleistungsgesetz (ZLG) (Änderung vom 28. Oktober 2019; Beiträge des Kantons) Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Strassengesetz (StrG) (Änderung vom 18. November 2019; Unterhalt von Gemeindestrassen)

III. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kantonalen Ab- stimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI.

IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Präsi- dentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli