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Entscheid

RRB Nr. 507/2025

Anfrage Wilma Willi, Stadel, und Benjamin Krähenmann, Zürich, betreffend Das Problem mit dem Gift im Trinkwasser, Beantwortung

14. Mai 2025Deutsch8 min

Source zh.ch

Anfrage Wilma Willi, Stadel, und Benjamin Krähenmann, Zürich, betreffend Das Problem mit dem Gift im Trinkwasser, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 70/2025

Sitzung vom 14. Mai 2025

507. Anfrage (Das Problem mit dem Gift im Trinkwasser) Kantonsrätin Wilma Willi, Stadel, und Kantonsrat Benjamin Krähen- mann, Zürich, haben am 3. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Die Kontrolle der Trinkwasserqualität gehört seit der Gründung des Kantonalen Labors Zürich (KLZH) zu dessen wichtigsten Aufgaben. Früher lag der Schwerpunkt auf der mikrobiologischen Qualität, heute gewinnt die Kontamination mit Fremdstoffen an Bedeutung. Grund- sätzlich unterliegen Wasserversorgungen der Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere auch Art. 78 und 79 der Lebensmittel- und Gebrauchs- gegenständeverordnung (LGV), wo das HACCP1 Konzept geregelt ist. Im Rahmen der Selbstkontrolle müssen Wasserversorgungen wie alle Lebensmittelbetriebe gewährleisten, dass sie jederzeit einwandfreie Le- bensmittel liefern. Im Anhang 2 der Verordnung des EDI über Trink- wasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschan- lagen (TBDV) werden die chemischen Stoffe aufgezählt, für die Grenz- werte definiert wurden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche chemischen Stoffe gemäss Anhang 2 der TBDV müssen die Wasserversorgungen im Kanton Zürich zwingend untersuchen lassen und im Rahmen der Informationspflicht öffentlich machen (zum Bei- spiel auf trinkwasser.ch oder Züri Trinkwasser Map)?

2. Art. 5 TBDV verlangt eine umfassende Information. Was bedeutet umfassend?

3. Welche Restriktionen gibt es diesbezüglich aus Gründen des Daten- schutzes?

4. Auf der Trinkwassermap gibt es in verschiedenen Gebieten keine Angaben zu Rückständen von Pestiziden. Oft handelt es sich um Wasserversorgungsgenossenschaften. Wie wird konkret sichergestellt, dass diese die Wasserkonsumentinnen und Wasserkonsumenten ge- nauso informieren, wie die Wasserversorger dazu verpflichtet sind?

5. Wer übt die Kontrolle über die Wasserversorgungsgenossenschaften aus, und mit welchen Kompetenzen sind die Kontrollorgane ausge- stattet?

1 Das HACCP-System ist ein System, das biologische, chemische und physikalische Ge-

fahren, die für die Sicherheit der Lebensmittel bedeutsam sind, identifiziert

6. Wie können sich Konsumentinnen und Konsumenten über die Pes- tizidrückstände in Grundwasserfassungen ihrer Wasserversorgungen informieren? Dies ist elementar, damit stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger kompetent über geplante Investitionen der kommunalen Wasserversorgungen urteilen können.

7. Der Verschnitt von belastetem mit unbelastetem Wasser ist eine gän- gige Massnahme, um beispielsweise den Grenzwert an Nitrat einhal- ten zu können. Allerdings muss dazu das Wasser in einem Reservoir gemischt werden. Es gibt aber vielfach Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger, welche direkt ab Leitung zum Reservoir beliefert werden. Diese bekommen also während längeren Phasen unvermisch- tes Wasser. Wird bei der Probennahme durch das KLZH risikobasiert berücksichtigt, ob auch diese Wasserbezügerinnen und Wasserbezü- ger einwandfreies Wasser bekommen?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Wilma Willi, Stadel, und Benjamin Krähenmann, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Die Wasserversorgungen im Kanton Zürich müssen dafür sorgen, dass die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf das Trinkwasser gemäss der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11) jederzeit eingehalten werden und sind zur Selbstkont- rolle verpflichtet. Letztere muss in einer Form sichergestellt werden, die möglichen Risiken und dem Produktionsumfang angemessen sind. Aus- gehend von einer Gefahrenanalyse nach sogenannten HACCP (Hazard Analysis Critical Control Points )-Prinzipien für die Lebensmittelsicher- heit richten die Wasserversorgungen ein Überwachungssystem ein, um eine sichere Wasserversorgung zu gewährleisten. Dafür ist eine genaue Kenntnis des Rohwassers erforderlich, einschliesslich möglicher Ein- flussfaktoren, seiner Qualität und Schwankungen. Im auf diesen Infor- mationen basierenden Selbstkontrollkonzept wird festgelegt, an welchen Stellen im Prozess Kontrollen erforderlich sind, welche Parameter ge- prüft werden, in welchen Abständen diese Überprüfungen erfolgen und welche Massnahmen bei Abweichungen oder Mängeln ergriffen werden müssen. Falls erforderlich, muss das Selbstkontrollkonzept an veränder- te Bedingungen angepasst werden.

Gemäss der vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen anerkannten «W12 Leitlinie für gute Verfahrenspraxis in Trink- wasserversorgungen» des Schweizerischen Vereins des Gas- und Was- serfaches müssen die Wasserversorgungen zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht gestützt auf die TBDV mindestens folgende Angaben veröffentlichen: Einhaltung der gesetzlichen Anfor- derungen, Spurenstoffe, Nitratgehalt, Gesamthärte/Härtebereich, Her- kunft des Wassers und Behandlung. Zudem muss eine Kontaktadresse angegeben werden, damit sich Bezügerinnen und Bezüger bei Fragen direkt bei der zuständigen Stelle melden können. Falls Höchstwerte überschritten wurden oder andere Qualitätsprobleme auftraten, müssen die Wasserversorgungen darüber informieren, welche Massnahmen ge- troffen worden sind und ob die Mängel behoben werden konnten bzw. wie der aktuelle Stand der Behebung ist. Des Weiteren sind die Mess- werte von Trinkwasserproben aus dem Verteilnetz auf Anfrage inter- essierter Bezügerinnen und Bezüger offenzulegen, falls die periodische Information in zusammenfassender Form erfolgt. Die Wasserversorgungen sind weiter dazu verpflichtet, ihre Bezü- gerinnen und Bezüger mindestens einmal pro Jahr ausführlich über die Trinkwasserqualität zu informieren. Dabei sollen sämtliche verfügbaren Erkenntnisse aus den Untersuchungen im Rahmen der Selbstkontrolle genutzt werden. Untersuchungen der amtlichen Kontrollen können die- se ergänzen, aber nicht ersetzen. Die im Kanton Zürich eingerichtete «Züri Trinkwasser Map» entbindet die Wasserversorgungen nicht von ihrer Informationspflicht, sondern unterstützt sie lediglich bei deren Wahrnehmung. Die Wasserversorgungen können die erforderlichen Untersuchungen im Rahmen der Selbstkontrolle bei einem geeigneten privaten Dienstleistungslabor oder beim Kantonalen Labor Zürich (KLZH) in Auftrag geben. Die Datenschutzgesetzgebung untersagt die Veröffentlichung perso- nenbezogener Daten wie z. B. spezifische Wasserqualitätsdaten einzel- ner Haushalte oder Betriebe. Die Wasserversorgungen müssen die Was- serqualität bis zum Hausanschluss gewährleisten und entsprechende Informationen über die Wasserqualität im Verteilnetz offenlegen. Er- wägungen betreffend die öffentliche Sicherheit sollten allerdings in die Überlegungen zur Form und zum Detaillierungsgrad miteinbezogen werden. So kann es zwecks Sabotageschutz sinnvoll sein, auf eine klare Identifizierung der Probenahmestelle (z. B. Lokalisierung einer Quell- fassung oder eines Ansaugkorbes eines Seewasserwerkes) zu verzichten.

Zu Frage 4: Wasserversorgungsgenossenschaften unterliegen denselben gesetz- lichen Vorgaben wie kommunale Wasserversorgungen. Bei den auf der Züri Trinkwasser Map publizierten Daten von Spurenstoffen handelt es sich mehrheitlich um solche aus der amtlichen Kontrolle des KLZH. Diese amtlichen Untersuchungen unterliegen gemäss Lebensmittelge- setz (SR 817.0) der Schweigepflicht. Daher setzt die Publikation dieser Daten auf der Züri Trinkwasser Map die Einwilligung der jeweiligen Wasserversorgung voraus. Die Trinkwasserversorgungen haben die Möglichkeit, auch die Ergebnisse ihrer im Rahmen der Selbstkontrolle durchgeführten Untersuchungen auf der Züri Trinkwasser Map zu pu- blizieren. Diese Möglichkeit wird allerdings bis heute nur wenig genutzt. Zu Frage 5: Gemäss § 27 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG, LS 724.11) stellen die Gemeinden die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemein- degebietes sicher, wobei diese Aufgabe durch private Wasserversorgungs- unternehmen wie beispielsweise Genossenschaften wahrgenommen werden kann (§ 27 Abs. 3 WWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Verord- nung über die Wasserversorgung [LS 724.41]). Die Kompetenzen der Kontrollorgane sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen und kom- munalen Wasserversorgungsreglementen festgehalten, die unterschied- lich ausgestaltet sind. Darüber hinaus gelten sowohl für die privaten Was- serversorgungsbetriebe als auch für die öffentlich-rechtlichen Wasser- versorgungen die Anforderungen aus der Lebensmittelgesetzgebung. Die diesbezügliche amtliche Kontrolle der Wasserversorgungsgenossen- schaften erfolgt durch das KLZH. Dazu stehen dem Trinkwasserins- pektorat des KLZH dieselben Kompetenzen zur Verfügung wie bei den Kontrollen kommunaler Wasserversorgungen. Zu Frage 6: Wie bei der Beantwortung der Fragen 1–3 ausgeführt, können sich interessierte Bezügerinnen und Bezüger bei der von ihrer Wasserver- sorgung angegebenen Kontaktstelle melden, wenn sie spezifische Infor- mationen zum Trinkwasser wünschen. Die Überwachung des Zustands der Umwelt und damit auch des Grundwassers gehört im Gegensatz dazu zu den Aufgaben des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Das AWEL publiziert alle vier Jahre den sogenannten Ge- wässerbericht «Wasser und Gewässer». Dieser enthält Aussagen zu Pes- tizidrückständen im Grundwasser. Zudem veröffentlicht das AWEL die Ergebnisse weiterer Projekte und Untersuchungskampagnen wie bei- spielsweise des Screenings von organischen Spurenstoffen im Zürcher Grundwasser. Ebenso werden im Rahmen der Nationalen Grundwas- serbeobachtung NAQUA des Bundesamtes für Umwelt Daten zum

Thema publiziert. Informationen über Pestizidrückstände in einer ein- zelnen Fassung ermöglichen aber noch keine Beurteilung der Versor- gungssituation. Je nach Bezugsmenge aus belasteten und unbelasteten Quellen sowie den Möglichkeiten, das übermässig belastete Wasser noch vor der Abgabe an die Bezügerinnen und Bezüger ausreichend mischen zu können, fällt die Beurteilung unterschiedlich aus. Eine Beurteilung ist deshalb nur durch Personen möglich, die detaillierte Kenntnisse zu den einzelnen Anlagen der betroffenen Wasserversorgungen und deren Betriebsarten besitzen. Zu Frage 7: Die vom KLZH durchgeführten amtlichen Probenahmen sind Stich- probenkontrollen. Die Probenahmen erfolgen mit dem Ziel, eine mög- lichst allgemeine Aussage über die Trinkwasserqualität in der beprobten Verteilzone treffen zu können. Dadurch kann die Belastung für den Grossteil der Bevölkerung eingeschätzt werden. Die risikobasierte Pro- benahme ist – wie bei der Beantwortung der Fragen 1–3 dargelegt – Auf- gabe der Wasserversorgungen. Dabei muss die Auswahl der Probenah- mestellen im Verteilnetz so erfolgen, dass sie die Wasserqualität während der Verteilung repräsentativ widerspiegeln und die Resultate eine um- fassende Bewertung ermöglichen. Wenn innerhalb einer Verteilzone besonders kritische oder stark schwankende Verteilbedingungen be- stehen, muss die Anzahl der Probenahmestellen entsprechend erhöht werden, um eine genauere Überwachung zu gewährleisten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli