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Entscheid

RRB Nr. 508/2012

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bassersdorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

23. Mai 2012Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bassersdorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Mai 2012

508. Gemeindeordnung (Bassersdorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. a. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Bassersdorf haben am 11. März 2012 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Dabei wurde der Bau-, Planungs- und Werkausschuss auf- gelöst und dessen Aufgaben neuen Stellen zugeordnet. Die Änderungen umfassen zudem eine Umsetzung des Volksschulgesetzes in Bezug auf die Schulpflege, Schulleitung und Schulkonferenz. Neu wird für den Gemeindeammann und den Betreibungsbeamten keine Wohnsitzpflicht in der Gemeinde mehr vorausgesetzt. Schliesslich wurde die Gemeinde- ordnung an die Schweizerische Strafprozessordnung angepasst (Ab- schaffung Geschworenenprozesse). b. Zu Bemerkungen Anlass gibt die Bestimmung, wonach die vor- liegende Teilrevision am 1. April 2012 in Kraft treten soll. Dies kommt einer Rückwirkung gleich, da zu diesem Zeitpunkt einerseits die Abstimmung über die Revision selbst noch nicht rechtskräftig war und anderseits die Genehmigung durch den Regierungsrat noch nicht vor- lag. Letztere ist jedoch für die Wirksamkeit der Gemeindebeschlüsse konstitutiv. Die Teilrevision kann somit erst nach Vorliegen der Geneh- migung durch den Regierungsrat in Kraft treten. c. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bassers- dorf am 11. März 2012 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 2. b genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Bassersdorf, Gemeindeverwaltung, Karl Hügin-Platz, 8303 Bassersdorf (ES), den Bezirksrat Bülach, Bahn- hofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi