RRB Nr. 508/2023
OECD-Mindestbesteuerung, Umsetzung Kanton Zürich, Steueramt, Stellenplan
19. April 2023Deutsch5 min
Source zh.ch
OECD-Mindestbesteuerung, Umsetzung Kanton Zürich, Steueramt, Stellenplan
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. April 2023
508. OECD-Mindestbesteuerung – Umsetzung im Kanton Zürich;
Erwägungen
Steueramt, Stellenplan Am 8. Oktober 2021 haben sich 137 OECD-Mitgliedstaaten über wesent- liche Eckwerte des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft geeinigt. Demnach soll für international tätige Konzerne mit einem Mindestumsatz von 750 Mio. Euro neu weltweit eine Mindeststeuer- belastung von 15% gelten. In der Schweiz werden diese 15% teilweise nicht erreicht. Der Bundesrat und die eidgenössischen Räte wollen deshalb für grosse, international tätige Unternehmensgruppen die Mindestbesteue- rung einführen. Für alle übrigen Unternehmen wird sich nichts ändern. Die Bundesversammlung hat dafür am 16. Dezember 2022 eine Verfas- sungsänderung (Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen) beschlossen. Über diese Verfassungsän- derung werden die Stimmberechtigten am 18. Juni 2023 abstimmen. Wird der Beschluss von den Stimmberechtigten und den Ständen ange- nommen, tritt er am 1. Januar 2024 in Kraft. Für die Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung ist vorgesehen, bei den betreffenden Unternehmensgruppen eine Ergänzungssteuer zu er- heben, falls die Mindestbesteuerung nicht erreicht wird. Diese Ergänzungs- steuer ist als Bundessteuer ausgestaltet, die jedoch von den Kantonen ver- anlagt und erhoben wird. Wie der für die Berechnung der Mindeststeuer- belastung massgebende Gewinn zu ermitteln ist, ergibt sich aus den ein- schlägigen OECD-Richtlinien, auf die in den neuen Rechtsgrundlagen im Schweizer Recht verwiesen wird. Diese Richtlinien orientieren sich an internationalen Rechnungslegungsstandards. Die Erreichung der Mindest- besteuerung wird nicht in Bezug auf einzelne Gesellschaften, sondern für alle Gesellschaften einer Unternehmensgruppe, die in der Schweiz ansässig sind, als Ganzes beurteilt. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass die Veranlagung und der Bezug der neuen Ergänzungssteuer bei den be- troffenen Unternehmensgruppen durch einen Leitkanton erfolgen. Der Kanton Zürich dürfte gemäss ersten Schätzungen für rund einen Viertel der betroffenen Unternehmensgruppen in der Schweiz als Leit- kanton zuständig sein. Das sind rund 50 qualifizierende Unternehmens- gruppen mit Konzernsitz im Kanton Zürich. Hinzu kommen rund 500 Gesellschaften mit Sitz im Kanton Zürich, die zu einer ausländischen qualifizierenden Unternehmensgruppe gehören.
Die Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung stellt damit eine neue und zusätzliche Aufgabe des kantonalen Steueramtes dar, die mit den be- stehenden personellen Mitteln nicht wahrgenommen werden kann. Als Leitkanton ist der Kanton Zürich bei den qualifizierenden Unter- nehmensgruppen zuständig für das Steuerverzeichnis, die Überwachung der Deklaration, die Veranlagung der Ergänzungssteuer nach Massgabe der OECD-Richtlinien und Ausführungserlasse, den Bezug und die Ver- teilung der Ergänzungssteuer auf den Bund und alle Kantone, in denen die Unternehmensgruppen verbundene (Tochter-)Gesellschaften haben oder in denen sich Betriebsstätten dieser Gesellschaften befinden. Im Vor- feld sind sie auch zuständig für die Bearbeitung von Anfragen dieser Unternehmensgruppen und die Klärung von Rechts- und Verfahrens- fragen. Für diese fachliche Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung wird in einem ersten Schritt mit 5,0 Stellen gerechnet. Bei den zu schaf- fenden Stellen handelt es sich um eine ordentliche Aufstockung von im Stellenplan bereits bestehenden Stellen Steuerkommissär/in mbA Lohn- klasse 22. Ob die Umsetzung allenfalls noch weitere personellen Mittel erfordert, wird erst im Zuge der tatsächlichen Umsetzung beurteilt werden können. Bedarf Stellen Umsetzung OECD-Mindestbesteuerung, Steuerkommissär/in mbA 5,0 Total 5,0 Bei einem Verzicht auf den Ausbau des Stellenplans würde sich die zwingend vorgeschriebene Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung vollumfänglich zulasten der normalen Einschätzungstätigkeit auswirken. Ein jährlicher Anstieg der Pendenzen wäre die unvermeidbare Folge.
Finanzielle Auswirkungen
Amt Stellen Personalaufwand in Franken Leistungsgruppe Nr. 4400, Steuern Betriebsteil 5,0 975 000 Total 975 000 Da die Verteilung der Ergänzungssteuer grundsätzlich nach dem Ver- ursacherprinzip erfolgt und der Leitkanton aus dieser Verteilung daher nicht zwingend für seinen Vollzugsaufwand entschädigt wird, kann der Bundesrat gemäss den Übergangsbestimmungen eine Abgeltung für den administrativen Aufwand vorsehen, der beim Vollzug dieser Vorschriften entsteht. Vorgeschlagen ist derzeit eine Entschädigung von 2% der Ergän- zungssteuer, höchstens Fr. 50 000 pro Fall, die aus der Ergänzungssteuer, die von der Unternehmensgruppe gestützt auf die Veranlagung zu ent- richten ist, vorab dem Leitkanton zugewiesen wird. Aufgrund der in der
Botschaft publizierten Zahlen zur Gesamtzahl der betroffenen Unter- nehmensgruppen und zu den erwarteten Gesamterträgen könnte der Kanton Zürich mit einer jährlichen Entschädigung von bis zu 5 Mio. Fran- ken rechnen. Mit einer solchen Entschädigung dürften neben dem Per- sonalaufwand auch die Kosten für die notwendige IT-Infrastruktur ab- gedeckt werden können. Da die Entschädigungen erst nach Abschluss der Veranlagung aus dem definitiven Steuerbetrag ausgerichtet werden, erfolgen diese indessen zeitlich verzögert. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die notwendigen neuen Stellen im Er- gebnis vollständig saldoneutral sein werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stellenplan des Steueramtes wird ab 1. Januar 2024 wie folgt er- gänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 5,0 Steuerkommissär/in mbA 22
II. Die Ergänzung des Stellenplans des Steueramtes steht unter dem Vorbehalt, dass der Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen in der Abstimmung vom 18. Juni 2023 angenommen wird.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Abstimmung vom 18. Juni 2023 nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli