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Entscheid

RRB Nr. 51/2025

Gemeindeordnung, Stadt Zürich, Änderung, Genehmigung

29. Januar 2025Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2025

51. Gemeindeordnung (Stadt Zürich, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 die Teilrevision der Ge- meindeordnung der Stadt Zürich beschlossen. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung. Die Änderungen umfassen einerseits das Ziel, den gemeinnützigen Wohnungsbestand insbesondere über den Erwerb von Liegenschaften zu erhöhen. Anderseits wird eine Kompetenz des Stadtrates verankert, Bürgschaften und Darlehen an gemeinnützige Wohnbauträgerschaften bis Fr. 20 000 000 pro Liegenschaft zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus zu gewähren.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 24. November 2024 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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