RRB Nr. 511/2012
Strassen, Zürich, Hirschengraben, Projektgenehmigung
23. Mai 2012Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Mai 2012
511. Strassen (Zürich, Hirschengraben)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 23. November 2011 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Erneuerung des Hirschengrabens, Abschnitt Rämi- bis Heimstrasse (Bau Nr. 07 013), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupau- schale. Das Projekt sieht vor, den Strassenoberbau im Hirschengraben, Ab- schnitt Rämi- bis Heimstrasse, zu erneuern. Die bestehenden Beläge sind schadhaft und nicht mehr verkehrssicher. Zudem werden im Ab- schnitt Kirchgasse bis Heimstrasse neue Radstreifen markiert. Im Be- reich der Einmündung Untere Zäune wird eine neue Gehwegüberfahrt erstellt. Beim bestehenden Fussgängerübergang bei der Oberen Zäune in die Krautgartengasse wird die Lage der Schutzinsel verbessert. Zur Verbesserung der Sichtverhältnisse werden die Parkfelder auf der Ost- wie auch auf der Westseite der Fahrbahn neu angeordnet. Die Anzahl Parkplätze bleibt erhalten. Im Zuge der Bauarbeiten erfolgen umfang- reiche Erneuerungen an der Kanalisation und den Wasserleitungen. Anschliessend ersetzt die Dienstabteilung Verkehr die bestehenden Detektorschlaufen. Ebenfalls werden die Markierungen neu angebracht sowie die Signalisation und die bestehende Lichtsignalanlage am Knoten Hirschengraben/Heimstrasse den neuen Verhältnissen angepasst. Der Baubeginn ist für August 2012 vorgesehen. Die Bauarbeiten dauern voraussichtlich bis etwa Mitte 2013. Mit Begehrensäusserungen vom 29. März 2010 und 8. November 2010 hat das AFV dem Vorhaben mit Auflagen betreffend Verkehrs- anordnungen (vgl. nachfolgend) zugestimmt. Die Leistungsfähigkeit des Strassennetzes wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, da die Oberfläche des bestehenden Strassenraumes nur geringfügig verändert wird. Die Stadt Zürich hat gemäss § 13 Abs. 1 StrG sowie § 17 Abs. 5 StrG auf eine Mitwirkung der Bevölkerung sowie auf eine Planauflage ver- zichtet, da mit dem Projekt die Oberfläche nur geringfügig verändert wird und es somit von untergeordneter Bedeutung ist. Das Vorhaben wurde mit Stadtratsbeschluss vom 14. September 2011 festgesetzt. Es kann genehmigt werden.
Die Gesamtkosten für die Projekt betragen Fr. 2 825 000 (einschliess- lich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Bau- pauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 1 276 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG be- lastet werden kann. Das Vorhaben sieht verschiedene Verkehrsanordnungen vor. Für Verkehrsanordnungen auf dem Gebiet der Stadt Zürich ist diese zu- ständig (§ 27 Kantonale Signalisationsverordnung). Verkehrsanordnun- gen unterstehen daher nicht der Genehmigungspflicht nach Strassen- gesetz. Indessen erscheinen vorliegend zwei Empfehlungen angezeigt. Eine betrifft die vorgesehene Anordnung von Radstreifen entlang von Parkfeldern, die andere das Anbringen verkehrssichererer Inselschutz- pfosten. Entlang von Längsparkierungen ist für eine Radstreifenmarkierung gemäss VSS-Norm 640 060 grundsätzlich ein Sicherheitsabstand einzu- halten. Der Radstreifen ist zudem parallel zur Markierung zu führen. An einzelnen Stellen im projektbetroffenen Strassenabschnitt können diese Vorgaben nicht eingehalten werden. An diesen Stellen könnten Radfahrende zusätzlich gefährdet werden. Daher ist auf eine durch- gehende Markierung des Radstreifens zu verzichten. Der beim Fussgängerübergang auf der Höhe der Krautgartenstrasse vorgesehene 40 cm breite, beleuchtete Inselschutzpfosten stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Der Fussgängerübergang befindet sich zudem auf einer Kuppe. Die Sicht auf wartende Fussgängerinnen und Fussgänger wird somit durch Breite, Höhe und Lage des Pfostens eingeschränkt. Ebenso wird die Sicht nach rechts für aus der Unteren Zäune Ausfahrende behindert. Durch Anbringen eines neueren, schlan- keren und retroflektierenden Pfostens könnte die Sicherheit verbessert und die für die Verlegung von Zuleitungen anfallenden Kosten gespart werden. Sollte entgegen dieser Empfehlung am vorgesehenen Insel- schutzpfosten festgehalten werden, sind die Mehraufwendungen für Material und elektrische Zuleitungen nicht an die Baupauschale an- rechenbar. Der Stadtrat von Zürich wird ersucht, diese Empfehlungen bei der Umsetzung des Vorhabens zu berücksichtigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung des Hirschen- grabens, Abschnitt Rämi- bis Heimstrasse, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, und das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi