RRB Nr. 511/2016
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Buchs, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
31. Mai 2016Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Mai 2016
511. Gemeindeordnung (Buchs)
Erwägungen
1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schul- gemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Ge- meinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 KV in der Gemeindeordnung. Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Geneh- migung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die ent- sprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der Primar- schulgemeinde Buchs haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. Feb- ruar 2016 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Ge- meinde und die Auflösung der Primarschulgemeinde Buchs beschlos- sen. Die Gemeindeordnung tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin werden die bisherige Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs (RRB Nr. 336/2006) sowie die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Buchs (RRB Nr. 1613/2009) aufgehoben. Die Schul- pflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwal- tungsbefugnissen. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege nimmt von Amtes wegen im Gemeinderat Einsitz. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Buchs am 28. Februar 2016 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, die Primarschulpflege Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi