RRB Nr. 512/2012
Strassen, Zürich, Rosengarten-/Bucheggstrasse kant. S-22, Projektgenehmigung
23. Mai 2012Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Mai 2012
512. Strassen (Zürich, Rosengarten-/Bucheggstrasse kant. S-22)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Erneuerung an bestehender Lage der Rosengarten- und der Bucheggstrasse, Abschnitt Hardbrücke bis Buchegg-Tunnel, auf dem Gebiet der Stadt Zürich (Bau Nr. 05 118), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechen- barkeit an die Unterhaltspauschale. Das Projekt sieht vor, die Beläge und Abschlüsse der Rosengarten- und der Bucheggstrasse im Abschnitt Hardbrücke bis Buchegg-Tunnel im Nachgang zu umfassenden Werkleitungssanierungen zu erneuern. Nach Abschluss der Strassenbauarbeiten werden die Markierungen und die Signalisation wieder instand gesetzt. Die Stadt Zürich plant im selben Abschnitt ein weiteres Projekt. Dieses sieht unter anderem die Einrichtung von drei geregelten, oberirdischen Fussgängerübergängen und eine Busbevorzugung vor. Das AFV und die Kantonspolizei lehnen die oberirdischen Fussgängerstreifen ins- besondere aus Gründen der Verkehrssicherheit ab (Stellungnahme des AFV vom 19. März 2012). Das vorliegende Instandhaltungsprojekt hat keine präjudizielle Wirkung auf das Projekt bezüglich der Fussgänger- übergänge und kann unabhängig davon genehmigt und umgesetzt werden. Der Baubeginn für die Erneuerungsarbeiten ist für das Jahr 2013 vor- gesehen. Diese dauern bis etwa Ende 2014. Mit Begehrensäusserung vom 11. Oktober 2010 hat das AFV dem Vorhaben zugestimmt. Die heutige Strassenoberfläche wird nach der Instandsetzung wieder hergestellt und die Spurführung wird durch die Erneuerung nicht verändert. Die Leistungsfähigkeit des Strassenzuges ist durch das Projekt somit nicht betroffen. Aufgrund der untergeordneten Bedeutung des Vorhabens hat die Stadt Zürich auf eine Mitwirkung der Bevölkerung sowie auf eine Planauflage verzichtet (§ 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 5 StrG). Das Vorhaben wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. 1264 am 5. Oktober 2011 festgesetzt. Einer Ge- nehmigung steht nichts entgegen.
Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Rosengarten-/Buchegg- strasse betragen Fr. 20 861 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Unterhaltspauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 7 100 000. Davon betragen die Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr rund Fr. 448 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Unterhaltspauschale gemäss § 47 StrG belastet werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung der Rosengarten-/ Bucheggstrasse, Abschnitt Hardbrücke bis Buchegg-Tunnel in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi