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Entscheid

RRB Nr. 513/2026

Grundlagenpapier Kantonale Integrationsprogramme 2028-2032, Stellungnahme

6. Mai 2026Deutsch5 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026

513. Grundlagenpapier Kantonale Integrationsprogramme 2028–2032

(Stellungnahme) Mit Schreiben vom 18. März 2026 bittet die Konferenz der Kantons­ regierungen (KdK) den Regierungsrat, dem Generalsekretariat der KdK bis am 27. Mai 2026 mitzuteilen, ob er mit dem Grundlagenpapier für die Kantonalen Integrationsprogramme 2028–2032 (KIP 4) einverstan­ den ist. Die KIP bilden die Grundlage für den Abschluss von Programm­ vereinbarungen, mit denen Bund und Kantone seit 2014 die Zusammen­ arbeit im Bereich der spezifischen Integrationsförderung regeln. Bisher wurden zwei vierjährige KIP umgesetzt (KIP 1 [2014–2017], und KIP 2 [2018–2021]). Das KIP 2 wurde um zwei Jahre verlängert (KIP 2bis [2022– 2023]), damit die Kantone die Erfahrungen mit der 2019 im Asyl- und Flüchtlingsbereich eingeführten Integrationsagenda Schweiz (IAS) aus­ werten und die entsprechenden Massnahmen ins KIP überführen konn­ ten. Gegenwärtig läuft die Umsetzung des KIP 3 (2024–2027). Das Grundlagenpapier «Spezifische Integrationsförderung Kanto­ nale Integrationsprogramme KIP 4: 2028–2032» steckt den strategischen Rahmen ab, in dem die Kantone ihre für 2028–2032 geplanten Mass­ nahmen zur spezifischen Integrationsförderung umsetzen sollen. Es wurde vom Staatssekretariat für Migration und der KdK in enger Ab­ stimmung mit der Begleitgruppe KIP/IAS erarbeitet, in der neben der kantonalen Ebene – vertreten u. a. durch den Kanton Zürich – mit dem Städte- und dem Gemeindeverband neu auch die kommunale Ebene Einsitz hat. Das Grundlagenpapier für die KIP 4 baut auf den Erfahrungen der vergangenen KIP-Phasen auf. Der Fokus liegt wiederum auf Kontinui­ tät und Konsolidierung. Das Grundlagenpapier enthält denn auch nur wenige Änderungen gegenüber dem Grundlagenpapier zum laufenden KIP 3. Die Förderbereiche bleiben unverändert. Auch die für das KIP 3 entwickelten strategischen Programmziele und die Zielkategorien (A: «Verankerung in den Regelstrukturen, Innovation, Qualität», B: «Aus­ länderbereich» [Art. 58 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20] und «Asylbereich» [Art. 58 Abs. 2 AIG; Integrationsagenda Schweiz]) wurden weitgehend unverändert übernommen. Neu formuliert das Grundlagenpapier zwei inhaltliche Schwer- punkte, welche die nachhaltige Integration von Frauen und jungen Er­ wachsenen («Arbeit dank Bildung») vorantreiben sollen. Des Weiteren soll die kommende Programmphase der KIP 4 um ein Jahr verlängert

werden (2028–2032), um in Zukunft eine bessere Abstimmung der KIP mit der Politik zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation zu ermöglichen. Die kantonalen Eingaben und das Reporting zur Umsetzung der KIP 4 erfolgen über das mit den KIP 3 neu eingeführte Elektronische Lenkungssystem Integrationsförderung. Die vom Bund für die spezi­ fische Integrationsförderung im Ausländerbereich zur Verfügung ge­ stellten Beiträge aus dem Integrationsförderkredit gemäss Art. 58 AIG bleiben unverändert, ebenso die Höhe der Integrationspauschale, die den Kantonen pro Asylentscheid gewährt wird.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an mail@kdk.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Grund­ lagenpapier «Spezifische Integrationsförderung Kantonale Integrations­ programme KIP 4: 2028–2032» und äussern uns wie folgt: Der Kanton Zürich war durch die kantonale Integrationsdelegierte, die Mitglied der Begleitgruppe KIP/IAS und Co-Präsidentin der Kon­ ferenz der Kantonalen Integrationsdelegierten ist, eng in die Erarbeitung des Grundlagenpapiers eingebunden und konnte seine Haltung gröss­ tenteils einbringen, weshalb wir dem Papier grundsätzlich zustimmen. Wir begrüssen insbesondere, dass Bund und Kantone im Grundla­ genpapier auf wesentliche Neuerungen verzichten. Dies zeigt, dass die von den Kantonen bisher geleistete Arbeit anerkannt wird und diese mit ihren Integrationsprogrammen auf gutem Weg sind. Die im Grund­ lagenpapier neu enthaltenen Schwerpunkte «Integration von Frauen» sowie «Arbeit dank Bildung» sind ganz im Sinne des Kantons Zürich. In beiden Bereichen haben wissenschaftliche Analysen – darunter der im Rahmen der Gesamtstrategie Asyl erstellte Bericht, welcher der In­ tegrationsförderung im Flüchtlingsbereich insgesamt ein positives Zeug­ nis ausstellt –, Defizite aufgezeigt. Der Kanton Zürich hat bereits für das laufende KIP 3 ähnlich lau­ tende strategische Schwerpunkte gesetzt (vgl. RRB Nr. 502/2023, S. 3 ff.). Auf diesen kann er im KIP 4 aufbauen. Ziel ist es, die statistisch nach­ weisbare Lücke bei der Förderung geflüchteter Frauen zu schliessen und die Erreichung des Wirkungsziels der Integrationsagenda Schweiz zur Bildung von jungen Geflüchteten weiter voranzutreiben. Um in beiden Bereichen noch griffigere Massnahmen entwickeln zu können, würden

wir es begrüssen, wenn der Bund mittels Studien zur Erweiterung der bestehenden Datenbasis und des vorhandenen Fachwissens beitragen würde. Im Übrigen kommt die ausserordentliche Verlängerung des KIP 4 um ein Jahr dem Wunsch der meisten in der spezifischen Integrations­ förderung tätigen Akteurinnen und Akteure nach Kontinuität und Sta­ bilität entgegen. Wir bedauern, dass für das KIP 4 wiederum keine Erhöhung des In­ tegrationsförderkredits des Bundes vorgesehen ist. Dies, obwohl die ausländische Bevölkerung in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen ist und sich auch im Ausländerbereich Herausforderungen bei der Integration zeigen. So stellten wir in den vergangenen Jahren einen steigenden Bedarf an Massnahmen im Bereich Erstinformation und migrationsspezifischer Beratung sowie an Sprachkursen für Zuge­ wanderte mit geringen Einkommen fest. Vor diesem Hintergrund wür­ den wir es begrüssen, wenn der Integrationsförderkredit zumindest der Teuerung angepasst würde, analog zur Integrationspauschale, bei der die Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise gesetzlich vorgeschrieben ist (Art. 15 Abs. 2 Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, SR 142.205).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli