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Entscheid

RRB Nr. 517/2010

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Geroldswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

14. April 2010Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Geroldswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010

517. Gemeindeordnung (Geroldswil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeinde- beschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Geroldswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2009 der Total- revision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte und an die Kantonsverfassung.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 19 Ziff. 4 GO bestimmt, dass der Gemeinderat zuständig ist für Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben und Zusatz- kredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 150 000. Ge- mäss § 165 Gemeindegesetz (GG) gelten für die Gemeinden bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Regelung über den Finanzhaushalt der Gemeinden die §§ 24–26 und 28 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. Sep- tember 1979 sinngemäss. Demnach gilt ein dualistisch ausgestaltetes Ausgabenbewilligungsverfahren, bestehend aus Verpflichtungs- und Vor- anschlagskredit (vgl. § 24 und § 28 des Finanzhaushaltsgesetz in § 165 GG). Soll von diesem gesetzlich verankerten System abgewichen wer- den, was für Ausgaben ausserhalb des Budgets, denen es an einem Voranschlagskredit mangelt, zutrifft, braucht es dafür eine rechtliche Grundlage in der GO. Dabei ist einerseits der Höchstbetrag für neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck bzw. neue jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck zu regeln, an- derseits ist ein Plafond vorzusehen, den die Behörde mit der Summe der von ihr in eigener Kompetenz beschlossenen Ausgaben nicht über- schreiten darf. In Art. 19 Ziff. 4 GO wird der Plafond nicht ausdrücklich geregelt, weshalb davon auszugehen ist, dass die gesetzten Ausgabelimi- ten gleichzeitig auch als Plafond gelten. Nur in diesem Sinne ist Art. 19 Ziff. 4 GO zu genehmigen. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sich deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Gerolds- wil am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil (E), den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dieti- kon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi