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Entscheid

RRB Nr. 517/2013

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

15. Mai 2013Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2013

517. Gemeindeordnung (Zollikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderung umfasst die Verselbstständigung der Pensionskasse Zollikon, womit einer bundes- rechtlichen Vorgabe nachgekommen wird. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmi- gen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon am 3. März 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon, Gemeinderatskanzlei, Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi