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Entscheid

RRB Nr. 517/2014

Interinstitutionelle Zusammenarbeit, unbefristeten Betrieb, Überführung; Stellenplan

30. April 2014Deutsch6 min

Source zh.ch

Interinstitutionelle Zusammenarbeit, unbefristeten Betrieb, Überführung; Stellenplan

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. April 2014

517. Interinstitutionelle Zusammenarbeit (Überführung in unbefristeten Betrieb)

Erwägungen

A. Ausgangslage Im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (iiz) werden Personen mit Mehrfachproblematiken durch zielgerichtete Massnahmen wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert. Die engere Zusammenarbeit zwischen den Sozialwerken bekämpft die Langzeitarbeitslosigkeit und ermöglicht Kosteneinsparungen. Der Bundesrat sieht deshalb die iiz als wichtigen Bestandteil seiner Armutsstrategie. Nach Abschluss des nationalen Projekts IIZ-MAMAC 2006–2010 ist die iiz auf nationaler Ebene 2011 in eine verbindliche Regelstruktur über- geführt worden. Sie besteht aus einem nationalen iiz-Steuerungsgremium, einem Entwicklungs- und Koordinationsgremium und einer nationalen iiz-Fachstelle. Federführend sind das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und das Staats- sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Für die Um- setzung der iiz sind die Kantone zuständig. Mit Beschluss Nr. 438/2011 entschied der Regierungsrat, die Interins- titutionelle Zusammenarbeit im Kanton Zürich mit dem iiz netzwerk kanton zürich (iiz-Netzwerk) umzusetzen und auf sämtliche Gemeinden auszudehnen. Im iiz-Netzwerk koordinieren das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), das Kantonale Sozialamt (KSA), das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) und die Sozialversicherungsanstalt (SVA) ihre Leistungen. Die Sozialdienste der Gemeinden werden fallweise bei- gezogen. Ziel des iiz-Netzwerks ist es, Personen aus dem Kanton Zürich, die sich in mehrfach problematischen Situationen befinden, rasch zu er- fassen, kompetent zu begleiten und durch zielgerichtete Massnahmen gemeinsam wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies ent- spricht auch dem für die laufende Legislatur gesetzten Legislaturziel 6 des Regierungsrates, wonach Personen und Gruppen, bei denen die Ten- denz besteht, dass sie ausgegrenzt werden oder sich abgrenzen, besser zu erreichen und zu integrieren sind. Den betroffenen Personen soll ins- besondere der Zugang zu allgemeinen und besonderen Angeboten, die sie in ihrer arbeitsmarktlichen und sozialen Integration unterstützen, ermöglicht werden. Für die Umsetzung der iiz im Kanton Zürich bewil- ligte der Regierungsrat unter Kenntnisnahme des vom iiz-Netzwerk ver- abschiedeten kantonalen iiz-Konzepts die benötigten Mittel. Der Be-

trieb wurde vorerst für drei Jahre befristet. Mit dem Ziel einer endgül- tigen Einführung der Interinstitutionellen Zusammenarbeit im Kanton Zürich ist das bestehende kantonale iiz-Konzept 2013 bewertet und an- gepasst worden.

B. Bewertung iiz-Netzwerk Kanton Zürich Ziel der Bewertung war eine quanititative und qualitative Überprü- fung des iiz-Konzepts 2010. Einerseits wurde die Wirkung der iiz-Dienst- leistungen beurteilt, anderseits erhielten die Partnerinstitutionen und weitere Anspruchsgruppen die Gelegenheit, aus ihrer Sicht das iiz-Netz- werk einzuschätzen. In einem strukturierten Verfahren wurden folgende Themen erhoben: Nutzen der iiz-Dienstleistungen, die Effizienz des iiz- Netzwerks als Organisation, erfüllte Erwartungen, nicht erfüllte Erwar- tungen und Anliegen für die weitere Entwicklung. Befragt wurden die Mitglieder der iiz-Führungsgremien, die iiz-Spezialistinnen und -Spezia- listen der Institutionen, die Koordinatorinnen und Koordinatoren der Geschäftsstelle iiz sowie Vertreterinnen und Vertreter der Sozialkonfe- renz des Kantons Zürich. Die beteiligten Institutionen erachten den volks- wirtschaftlichen Nutzen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit als gross. Die Koordination der Integrationsleistungen ist erfolgreich. Mehr als 40% der gemeinsam unterstützten Personen mit Mehrfachproblema- tik kehren ganz oder teilweise in den Arbeitsmarkt zurück. Die Institu- tionen arbeiten dank des iiz-Netzwerks auch bilateral verbindlich und erfolgreich zusammen, einerseits in Einzelfallsituationen, anderseits im Rahmen von gemeinsamen Projekten zur Verbesserung der Integrations- wirkung. In vielen Fällen gelang es z. B., dank der Abklärung einer Person im Rahmen von iiz, die Integrationsbemühungen der einzelnen Institu- tionen zielführender zu gestalten und so zu einer rascheren Wiederein- gliederung beizutragen. Auf organisatorischer Ebene hat es sich bewährt, dass alle beteiligten Institutionen über iiz-Spezialistinnen und -Spezia- listen verfügen, während sich die Geschäftsstelle iiz als Steuerungs- und Koordinationsorgan etabliert hat. Die Organisation des iiz-Netzwerks und die Erweiterung der iiz-Dienstleistungen haben sich in der Praxis bewährt. Aufgrund der Ergebnisse der Bewertung werden der Zugang der beteiligten Institutionen zu den iiz-Dienstleistungen und die ent- sprechende Unterstützung der Institutionen durch die Geschäftsstelle optimiert. Die institutionalisierte Zusammenarbeit mit der Sozialkonfe- renz des Kantons Zürich hat sich ebenfalls bewährt und wird als fester Bestandteil der Interinstitutionellen Zusammenarbeit im Kanton Zürich fortgeführt. Das iiz-Netzwerk Kanton Zürich soll deshalb in den unbe- fristeten Betrieb übergeführt werden. Eine regelmässige Bewertung ist ebenfalls Teil der künftigen Massnahmen zur Qualitätssicherung.

C. Personalbedarf und Finanzierung a) Das Personal für die Geschäftsstelle iiz und die iiz-Spezialistinnen und -Spezialisten der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) im AWA werden bis anhin im Rahmen der AVIG-Vollzugskostenentschädi- gungsverordnung (VKE; SR 837.023.3) finanziert. Falls eine Finanzierung der Geschäftsstelle iiz in Zukunft weder von der Arbeitslosen- noch von der Invalidenversicherung vollständig getragen würde, bestünde die Mög- lichkeit einer Kostendeckung gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG; LS 837.1). Dies ist des- halb möglich, weil über die Erwerbsfähigkeit und die arbeitsmarktliche Integrationsstrategie bei EG AVIG-Programmen im Rahmen der Inter- institutionellen Zusammenarbeit entschieden wird, bei Bedarf unter Einbezug der Geschäftsstelle iiz (RRB Nr. 231/2013, Begründung zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungs- gesetz, Kapitel C). b) Mit den iiz-Spezialistinnen bzw. -Spezialisten Sozialhilfe (zwei Voll- zeitstellen) nimmt das KSA im iiz-Netzwerk die Aufgaben der Sozialhilfe wahr und stellt die fachliche Qualität aus Sicht der Sozialhilfe sicher. Die iiz-Spezialistinnen und -Spezialisten Sozialhilfe fördern insbesondere die Eingliederung der Betroffenen in die Gesellschaft und die Arbeits- welt (§ 3a Abs. 1 Sozialhilfegesetz, SHG; LS 851.1) und arbeiten dabei eng mit anderen Leistungserbringern zusammen (§ 3c SHG). Sie stehen den Sozialhilfestellen der Gemeinden für Beratungen zu Eingliederungs- fragen und für Zweitmeinungen zur Verfügung, geben Empfehlungen zu Integrationsmassnahmen der Sozialhilfe ab und arbeiten bei den Ab- klärungen und als Fachpersonen im iiz-Netzwerk mit. Die bestehenden zwei Vollzeitstellen sind für die Erfüllung dieser Arbeiten notwendig. Die dafür anfallenden Kosten sind deshalb als wiederkehrender Auf- wand im Rahmen des Globalbudgets einzustellen. c) Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung hat den Auftrag, Jugendliche und Erwachsene bei ihrer Integration in das Bildungssystem und in die Berufs- und Arbeitswelt zu unterstützen (§ 53 Verordnung zum EG BBG, VEG BBG; LS 413.311). Die Berufsberatenden leisten mit ihrem Fachwissen zu Aus- und Weiterbildung, Bildungssystem und Arbeits- markt einen unverzichtbaren Beitrag für nachhaltige Integrationslösun- gen, die für den Erfolg der Interinstitutionellen Zusammenarbeit ent- scheidend sind. Für die zielführende Mitarbeit im iiz-Netzwerk bedarf es qualifizierter Berufsberaterinnen und Berufsberater mbA als iiz-Spe- zialistinnen und -Spezialisten in den kantonalen Berufsinformationszent- ren. Die bestehende Stelle soll beibehalten werden. Dieser wiederkeh- rende Aufwand ist im Rahmen des Globalbudgets eingestellt.

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, der Sicherheitsdirektion und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Das iiz-Netzwerk Kanton Zürich wird in den unbefristeten Betrieb übergeführt.

II. Im Stellenplan des Kantonalen Sozialamts werden für die Interins- titutionelle Zusammenarbeit mit Wirkung ab 1. April 2014 die folgen- den Stellen unbefristet fortgeführt: Stellen Richtposition Klasse VVO 2,0 Adjunkt/in 18

III. Im Stellenplan des Amts für Jugend und Berufsberatung wird für die Interinstitutionelle Zusammenarbeit mit Wirkung ab 1. April 2014 die folgende Stelle unbefristet fortgeführt: Stelle Richtposition Klasse VVO 1,0 Berufsberater/in mbA 19

IV. Mitteilung an den Gemeindepräsidentenverband Kanton Zürich, Postfach 2336, 8022 Zürich, die Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Stadtverwaltung Uster, Abteilung Soziales, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, die SVA Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, sowie an die Finanzdirektion, die Sicherheitsdirektion, die Bildungsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi