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Entscheid

RRB Nr. 519/2010

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Niederglatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

14. April 2010Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Niederglatt, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010

519. Gemeindeordnung (Niederglatt)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Niederglatt haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Ge- meindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen die Anpassun- gen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte, d. h. insbesondere die Einführung des obligatorischen Finanz- referendums, die Erhöhung der finanziellen Befugnisse von Gemeinde- versammlung und Gemeinderat sowie die Zuständigkeit des Gemein- derats für sämtliche, in die Befugnis einer Gemeinde fallenden Bürger- rechtsgeschäfte. Die Bestimmungen geben – mit Ausnahme von Art. 13 Ziff. 3 GO in Verbindung mit Art. 23 GO – zu keinen rechtlichen Bean- standungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Gemäss Art. 13 Ziff. 3 GO ist die Gemeindeversammlung zustän- dig für Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 5 000 000 und für Beschlüsse über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatz- kredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 500 000, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Art. 23 GO be- treffend Finanzkompetenzen des Gemeinderats enthält keine Regelung über die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Bewilligung von Zu- satzkrediten. Unter diesen Umständen ist bis zur nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 23 Ziff. 4 GO, welche Bestimmung die Zustän- digkeit des Gemeinderats für im Voranschlag nicht enthaltene neue ein- malige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben regelt, analog auch für die Bewilligung von Zusatzkrediten durch den Gemeinderat mass- gebend. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat ermächtigt ist, Zusatzkre- dite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 50 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 200 000 im Jahr, und Zusatzkredite

für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 20 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 60 000 im Jahr, zu bewil- ligen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Nieder- glatt am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Die Gemeinde Niederglatt wird verpflichtet, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung in Art. 23 GO die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Beschlüsse über Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben samt den erforderlichen Höchstbeträgen zu regeln.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Niederglatt, Gemeinderatskanz- lei, Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt (E), den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi