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Entscheid

RRB Nr. 520/2010

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Schleinikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

14. April 2010Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2010

520. Gemeindeordnung (Schleinikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schleinikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 31. Januar 2010 eine Totalre- vision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die notwendigen Anpassungen an die Kantonsverfas- sung und an das Gesetz über die politischen Rechte. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schleini- kon am 31. Januar 2010 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Schleinikon, Dorfstrasse 16, Post- fach, 8165 Schleinikon, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi