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Entscheid

RRB Nr. 521/2019

Anfrage Michael Biber, Bachenbülach, und Marc Bourgeois, Zürich, betreffend Nur Access-Controller oder doch richtiges Sicherheitspersonal?, Beantwortung

5. Juni 2019Deutsch6 min

Source zh.ch

Anfrage Michael Biber, Bachenbülach, und Marc Bourgeois, Zürich, betreffend Nur Access-Controller oder doch richtiges Sicherheitspersonal?, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 114/2019

Sitzung vom 5. Juni 2019

521. Anfrage (Nur Access-Controller oder doch richtiges Sicherheitspersonal?) Die Kantonsräte Michael Biber, Bachenbülach, und Marc Bourgeois, Zü- rich, haben am 1. April 2019 folgende Anfrage eingereicht: Seit dem 1. Januar 2018 bestehen im Kanton Zürich für Personen, die im Gastgewerbebereich Sicherheitsdienstleistungen erbringen, nament- lich Türsteherinnen und Türsteher, erhöhte Anforderungen (bspw. keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens). Diese sind in § 20 des Gastgewerbegesetzes (GGG) geregelt. Verantwortlich für die Um- setzung dieser Anforderungen sind die Patentinhaberinnen und Patent- inhaber. Weiter benötigen Sicherheitsunternehmen eine Betriebsbewilli- gung gemäss § 59a ff. Polizeigesetz (PolG). Deren Angestellte müssen ge- mäss PolG ebenfalls erhöhte Anforderungen erfüllen. Offenbar hat sich nun seit Einführung dieser erhöhten Anforderungen ans Sicherheitspersonal eine neue Arbeitsteilung eingebürgert. So exis- tiere jetzt bspw. bei Nachtclubs die Funktion der Access-Controller. Diese Access-Controller sollen zwar (am Eingang) die Zutrittsberechtigung zu einem Lokal überprüfen, allerdings keine Sicherheitsdienstleitungen erbringen und somit nicht unter die Anforderungen von § 20 GGG bzw. § 59a ff. PolG fallen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie definiert der Regierungsrat Personen, welche Sicherheitsdienstleis- tungen erbringen, bzw. den Begriff der Türsteherin / des Türstehers?

2. Wie grenzt der Regierungsrat diese Personen von übrigen Angestellten im Gastgewerbe ab?

3. Ist dem Regierungsrat die Funktion der Access-Controller (oder ana- loge Funktionen bzw. Bezeichnungen) im Zürcher Gastgewerbe be- kannt? Falls ja, steht die Funktion nach Ansicht des Regierungsrates im Ein- klang mit dem GGG?

4. Sind dem Regierungsrat Sicherheitsfirmen bekannt, welche Personen in der Funktion der Access-Controller (oder analoge Funktionen bzw. Bezeichnungen) einsetzen? Falls ja, wie viele, und steht diese Funktion nach Ansicht des Regie- rungsrats im Einklang mit dem PolG?

5. Unter welchen Voraussetzungen erachtet es der Regierungsrat als ge- setzeskonform, Access-Controller einzusetzen?

6. Wurden seit dem 1. Januar 2018 verwaltungs- und / oder strafrechtli- che Verfahren gegen Patentinhaberinnen und Patentinhaber eingelei- tet aufgrund Widerhandlungen gegen § 20 GGG? Falls ja, wie viele und aufgrund welcher lit. des § 20 GGG?

7. Wurden seit dem 1. Januar 2018 verwaltungs- und oder strafrechtliche Verfahren gegen Sicherheitsfirmen und oder Sicherheitspersonal ein- geleitet aufgrund Widerhandlungen gegen § 59a ff. PolG? Falls ja, wie viele und aufgrund welcher lit. des § 59a ff. PolG?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Michael Biber, Bachenbülach, und Marc Bourgeois, Zürich, wird wie folgt beantwortet:

Der Kanton Zürich verfügte bis 2016 nur ansatzweise über Regelungen für private Sicherheitsunternehmen. Gestützt auf eine parlamentarische Initiative der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit beschloss der Kantonsrat am 4. April 2016 das Gesetz über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleistungen (ABl 2016-04-15). Mit diesem Gesetz wurden das Polizeigesetz (PolG; LS 550.1) und das Gastgewerbegesetz (GGG; LS 935.11) geändert. Seit dem 1. Januar 2018 müssen Angestellte von privaten Sicherheitsunternehmen wie auch das Sicherheitspersonal von Gastgewerbebetrieben (insbesondere Türsteherinnen und Türsteher) bestimmte Anforderungen erfüllen, um Sicherheitsdienstleistungen er- bringen zu dürfen. Zudem brauchen private Sicherheitsunternehmen seit dem 1. Januar 2019 eine Betriebsbewilligung. Zu Fragen 1–3 und 5: Im Gastgewerbegesetz wird festgelegt, welche Voraussetzungen Per- sonen, die im Gastgewerbebereich Sicherheitsdienstleistungen erbringen, erfüllen müssen. Was Sicherheitsdienstleistungen sind, wird im Gast- gewerbegesetz hingegen nicht genauer umschrieben. Es wird hingegen ausgeführt, dass namentlich Türsteherinnen und Türsteher gemeint sind. Zur Auslegung ist das Polizeigesetz zu berücksichtigen, da das Gastge- werbegesetz hinsichtlich der Anforderungen an das Sicherheitspersonal die Regelung des Polizeigesetzes übernimmt. Gemäss § 59a Abs. 1 PolG umfassen Sicherheitsdienstleistungen die Tätigkeiten von Kontroll- und Aufsichtsdiensten, insbesondere Türsteher- dienste, Bewachungs- und Überwachungsdienste, Schutzdienste für Per- sonen und Güter mit erhöhter Gefährdung und Sicherheitstransporte von

Personen, Gütern und Wertsachen. Nicht erfasst werden hingegen Kon- troll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Be- sucherbetreuungsdienste (§ 59a Abs. 2 PolG). Eine Definition des Begriffs Türsteherin/Türsteher findet sich im Poli- zeigesetz nicht. Der Verband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-­ Unternehmen (VSSU) beschreibt den Begriff wie folgt (Handbuch Event-­ Security des VSSU, Ziff.1.3): «Unter Türsteher versteht man die Sicher- heitsdienstmitarbeiter, welche den Zugang zu Clubs, Bars und Discos kon- trollieren. Der Türsteher kontrolliert beim Eingang, ob die Hausordnung des Betreibers der jeweiligen Lokalität eingehalten wird und kann so- mit das Hausrecht durchsetzen.» In der Praxis wird auf diese Beschrei- bung abgestellt. Angestellte von Sicherheitsunternehmen, die den Zu- tritt zu Clubs, Bars oder Discos kontrollieren und/oder eine Selektion gemäss der jeweiligen Hausordnung vornehmen, üben wesentliche Kon- troll- und Aufsichtsdienste aus und werden somit von den §§ 59a ff. PolG erfasst. Sicherheitsangestellte bzw. Türsteherinnen und Türsteher, die solche Aufgaben ausüben, aber nicht von Sicherheitsunternehmen, son- dern von Gastgewerbebetrieben angestellt sind, fallen unter § 20 GGG. Erfasst werden in beiden Bereichen auch Angestellte, die im Teilzeit- pensum arbeiten oder nebenberuf‌lich tätig sind. Sodann gelten die Vor- gaben auch für temporäre Veranstaltungen, die der Patentpflicht unter- stehen. Die Funktion des Access-Controllers ist kein gesetzlich definierter Begriff. Eine allgemeingültige Aussage dazu ist nicht möglich. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen gemäss § 59a Abs. 1 PolG bzw. § 20 GGG erfüllt sind. Soweit Access-Controller wesent- liche Kontroll- und Aufsichtsdienste ausüben, d. h., das Hausrecht durch- setzen und die Zusammensetzung der Gäste selektionieren, fallen sie unter das Polizei- bzw. Gastgewerbegesetz. Diese Angestellten sind als Sicherheitspersonen im Sinne von § 59a Abs. 1 PolG bzw. § 20 GGG zu betrachten und haben die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. Nehmen die Access-Controller hingegen Kontroll- und Aufsichtsfunk- tionen von untergeordneter Bedeutung wahr, müssen sie die Anforderun- gen von § 20 GGG nicht erfüllen. Allerdings ist die Patentinhaberin oder der Patentinhaber auch für diese Angestellten im Rahmen von § 19 GGG verantwortlich. Zu Frage 4: Es ist möglich, dass Sicherheitsunternehmen Angestellte als Access-­ Controller einsetzen. Dem Regierungsrat sind jedoch keine Zahlen be- kannt.

Zu Frage 6: Dem Regierungsrat ist bekannt, dass in der Stadt Zürich bis anhin sie- ben Verzeigungen gegen Patentinhabende erfolgten. Ein Fall betrifft die Voraussetzung gemäss § 20 Abs. 1 lit. a GGG, wonach Türsteherinnen und Türsteher über die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staatsangehö- rigkeit eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates oder über eine Niederlassungs- bewilligung verfügen müssen. Vier weitere Verzeigungen erfolgten wegen eines Zentralstrafregistereintrags (§ 20 Abs. 1 lit. c GGG). In zwei Fällen fehlte die notwendige Ausbildung (§ 20 Abs. 1 lit. d GGG). In der Stadt Winterthur erfolgten bis jetzt keine Verzeigungen gegen Patentinhabende. Weitere Verstösse gegen § 20 GGG sind dem Regierungsrat nicht bekannt. Zu Frage 7: Die Bewilligungspflicht für private Sicherheitsunternehmen gilt seit 1. Januar 2019. Die übrigen Bestimmungen betreffend private Sicherheits- dienstleistungen gelten seit 1. Januar 2018. Bis Ende April 2019 erfolgte noch kein Entzug einer Betriebsbewilligung. Aufgrund von Meldungen sind bis Ende April 2019 vier individuelle Berufsverbote verfügt worden, wobei diese noch nicht alle rechtskräftig sind.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli