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Entscheid

RRB Nr. 521/2026

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Henggart, Änderung, Genehmigung

20. Mai 2026Deutsch2 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2026

521. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Henggart, Änderung, Genehmigung)

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Henggart haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevi- sion der Gemeindeordnung (GO) der politischen Gemeinde Henggart beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung. Die Änderungen umfassen kleinere Anpassungen in Bezug auf die Regelungen zu den Ersatzwah- len, den Finanzbefugnissen der Gemeindeversammlung und den Wahl- und Anstellungsbefugnissen des Gemeinderates.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Bestimmung zum Inkrafttreten. Die Inkraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 52 GO) kann bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Gemeinderat Henggart über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kom- munalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbin- dung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Heng- gart am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Henggart, Flaachtalstrasse 15, 8444 Henggart, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 5, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli

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