RRB Nr. 523/2017
Kantonale Volksabstimmung vom 24. September 2017, Anordnung
7. Juni 2017Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juni 2017
523. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung der kantonalen Volksabstimmung vom 24. September 2017
Dispositiv
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen
1.
Kantonsverfassung (KV) (Änderung vom 13. März 2017; Gegenvorschlag zur Anti-Stauinitiative) (ABl 2017-03-31)
2.
Steuergesetz (Änderung vom 24. April 2017; Begrenzung des Arbeitswegkosten- abzugs; Leistungsüberprüfung 2016) (ABl 2017-05-12)
3.
Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom 23. Januar 2017; Heimfinanzierung) (ABl 2017-02-03)
4.
Sozialhilfegesetz (Änderung vom 3. April 2017; Aufhebung Sozialhilfeleistungen für vorläufig Aufgenommene) (ABl 2017-04-13) wird auf Sonntag, den 24. September 2017, angesetzt. II. Die Anordnung der Volksabstimmung über die Vorlage betreffend Sozialhilfegesetz (Änderung vom 3. April 2017; Aufhebung Sozialhilfeleis- tungen für vorläufig Aufgenommene) erfolgt unter dem Vorbehalt, dass zu dieser Vorlage rechtzeitig das Zustandekommen eines Referendums rechtskräftig festgestellt wird. III. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Be- antwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonsverfassung (KV) (Änderung vom 13. März 2017; Gegenvorschlag zur Anti-Stauinitiative) Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Steuergesetz (Änderung vom 24. April 2017; Begrenzung des Arbeitswegkostenabzugs; Leistungsüberprüfung 2016)
Stimmzettel 3 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom 23. Januar 2017; Heimfinanzierung) Stimmzettel 4 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Sozialhilfegesetz (Änderung vom 3. April 2017; Aufhebung Sozialhilfeleistungen für vor- läufig Aufgenommene) IV. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Abstim- mungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kantonalen Abstim- mungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II. V. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in besonde- ren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Ge- meinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. VI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat er- hoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VII. Veröffentlichung im Amtsblatt. VIII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statisti- sche Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi