RRB Nr. 527/2015
Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen, Inkraftsetzung
20. Mai 2015Deutsch2 min
Source zh.ch
Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2015
527. Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutz-
Erwägungen
leistungen (Inkraftsetzung) Mit RRB Nr. 569/2014 wurde die Verordnung über Bewirtschaftungsbei- träge für Naturschutzleistungen vom 14. Mai 2014 erlassen. Die Verord- nung wurde auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt. Für den Fall, dass dage- gen ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, wurde festgelegt, dass über die Inkraftsetzung erneut entschieden werde. Am 17. Juni 2014 wurde gegen die Verordnung Beschwerde eingereicht. Mit Urteil AN.2014.00002 vom 4. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Somit ist über das Inkrafttreten der Verord- nung erneut zu befinden (RRB Nr. 569/2014 Dispositiv III Satz 3). Die Verordnung regelt die Beiträge, die für die Bewirtschaftung von Naturschutzflächen von überkommunaler Bedeutung im Kanton Zürich ausgerichtet werden. Die kantonale Regelung für die Bewirtschaftungs- beiträge ist mit dem Beitragssystem abgestimmt, das die Direktzahlungs- verordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) für die Biodiversi- tätsförderung vorsieht. Die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen vom 14. Mai 2014 muss somit zwingend gleich- zeitig mit der DZV, d. h. rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft ge- setzt werden. Die Bewirtschaftungsbeiträge für 2014 sind bereits ge- stützt auf die neue Verordnung ausgerichtet worden unter dem Vorbehalt, dass sie nachträglich in Kraft gesetzt wird. Eine Beitragsausrichtung ge- stützt auf die bisherige Verordnung vom 3. April 2002 wäre aufgrund des neuen Systems der DZV administrativ nicht machbar gewesen. Nachdem die neue Verordnung bereits mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt veröffentlicht worden ist (ABl 2014-05-23), ist der vorliegende Beschluss über die erneute Inkraftsetzung nicht nochmals mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleis- tungen vom 14. Mai 2014 wird rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
II. Die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutz- leistungen vom 3. April 2002 wird auf den in Dispositiv I genannten Zeit- punkt aufgehoben.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I und II in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi