RRB Nr. 53/2009
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Trüllikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
14. Januar 2009Deutsch2 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2009
53. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Trüllikon)
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die po- litischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässig- keit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Trüllikon haben am 28. September 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Regelung über das obligatorische Finanzreferendum, die Erhöhung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeversammlung und der Schul- pflege, die Anpassungen an die neue Volksschulgesetzgebung und die Einführung der Zuständigkeit der kantonalen Ombudsstelle für die Primarschulgemeinde Trüllikon. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Trülli- kon am 28. September 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.
II. Mitteilung an die Primarschulpflege Trüllikon (Präsident: Markus Lütscher, Sperdiklerstrasse 8, 8466 Trüllikon), den Bezirksrat Andelfin- gen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi