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Entscheid

RRB Nr. 53/2021

Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, Schreiben an das EFD

20. Januar 2021Deutsch8 min

Source zh.ch

Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Januar 2021

53. Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen

Erwägungen

der Technik verteilter elektronischer Register (Vernehmlassung) Am 25. September 2020 haben die eidgenössischen Räte das Bundes- gesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register beschlossen (BBl 2020, 7801). Damit wurden zehn bestehende Bundesgesetze punktuell angepasst, um die Vo- raussetzungen zu verbessern, damit sich die Schweiz als ein führender, in- novativer und nachhaltiger Standort für Blockchain-/Distributed-Ledger-­ Technologie-Unternehmen weiterentwickeln kann. Im Rahmen des vo- rangehenden Vernehmlassungsverfahrens hat der Regierungsrat die Gesetzgebung mit Blick auf den Wirtschaftsstandort und die Rechts- sicherheit ausdrücklich begrüsst (RRB Nr. 592/2019). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 hat das Eidgenössische Finanz- departement das Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung zur Anpas- sung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektro- nischer Register eröffnet. Mit der Mantelverordnung werden die um- schriebenen Gesetzesanpassungen auf Stufe Bundesratsverordnung nach- vollzogen. Mit der Mantelverordnung werden folgende Verordnungen angepasst: – Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV, SR 281.32) – Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019 (SR 950.11) – Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02) – Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019 (SR 954.11) – Geldwäschereiverordnung vom 11. November 2015 (SR 955.01) – FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (SR 956.122) – Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 (SR 958.11)

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartment, 3003 Bern (Zu- stellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassun- gen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 haben Sie uns die Verordnung zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

1. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen die rasche Umsetzung der Anpassungen des Bundes- rechts an die Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Regis- ter. Die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und die Blockchain-Tech- nologien haben ein grosses Entwicklungspotenzial und sind für den im internationalen Wettbewerb stehenden Finanz- und Innovationsstandort Zürich von grosser Bedeutung. Wir gehen davon aus, dass die Verordnungsanpassung zur Verbesse- rung der Rahmenbedingungen für DLT-Unternehmen und -Anleger bei- trägt, wodurch langfristig eine Zunahme der Steuereinnahmen erwartet wird. Davon würden Kantone mit überdurchschnittlicher Innovations- kraft besonders profitieren. Der Kanton Zürich weist eine bedeutende Zahl an Start-ups auf, die im Bereich der Finanzmarktinfrastruktur tätig sind. Die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Fintech- und DLT-­ Unternehmen liegt im Interesse des Kantons Zürich. Gemäss dem Er- läuternden Bericht unterstützen die vorgeschlagenen Bestimmungen eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Integrität des Schweizer Finanzplatzes. Zudem verbessern die vorgesehenen konkursrechtlichen Regelungen die Rechtssicherheit in Bezug auf kryptobasierte Vermögens- werte.

2. Bemerkungen zu den Anpassungen der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)

Wir begrüssen ausdrücklich, dass in Konkursverfahren Abschlagszah- lungen neu auch im summarischen Verfahren ermöglicht werden. Unsere Bemerkungen beziehen sich auf redaktionelle Bereinigungen und Über- arbeitungen derjenigen Punkte, die sich in der Praxis als problematisch erwiesen haben. Dies betrifft insbesondere die Rechtssicherheit bei den Abschlagszahlungen.

Art. 34 Abs. 1 E-KOV: In der geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 KOV ist der «Ansprecher» aufgeführt, der bei Eigentumsansprachen in der besonderen Abteilung im Inventar anzugeben sei. Darunter ist diejenige Person zu verstehen, die angeblich Eigentümerin oder Eigentümer ist. Dabei kann die Eigentums- ansprache auch von einer Drittperson angemeldet werden (Sven Rüet- schi / Robert Schober, in: Dominik Milani / Marc Wohlgemuth [Hrsg.], Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2016, Art. 34 N. 3). Im Entwurfstext wird dagegen nur die «anmeldende Person» aufgeführt, die anzugeben sei; der (angebliche) Dritteigentümer wird nicht mehr erwähnt. Sollte dies nicht vor dem Hin- tergrund geschehen sein, dass die Angaben des behaupteten Dritteigen- tümers als Teil der Eigentumsansprache selbst im Inventar vorzumerken sind, regen wir eine Klarstellung an. Art. 40 Abs. 2 Bst. d E-KOV: Der Begriff des «Vormunds» und der «Vormundschaft» wird im Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) nach wie vor verwendet, näm- lich bei minderjährigen Kindern bei Wegfall der elterlichen Sorge oder bei deren Ersatz (vgl. insbesondere Art. 265d Abs. 1, 297 Abs. 2, 298 Abs. 3, 311 Abs. 2 ZGB und weitere). Unseres Erachtens ist deshalb die Aufzäh- lung («… Inhaber der elterlichen Sorge oder als Beistand oder als Vor- sorgebeauftragter …») mit dem Amt des «Vormunds» zu ergänzen. Es fällt auf, dass mit der Vorlage keine Anpassung von Art. 52 KOV be- absichtigt ist. Art. 52 KOV verweist in der geltenden Fassung auf Art. 242 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) und wäre deshalb vorliegend mit einer Verwei- sung auf den neuen Art. 242a Abs. 3 SchKG (BBl 2020, 7801, S. 7806) zu ergänzen. Art. 53 E-KOV: Wir regen an, die Formulierung des Randtitels grammatikalisch an diejenige des Randtitels zu Art. 54 E-KOV anzugleichen (bei Art. 53 E-KOV heisst es: «… nach den Artikeln …»; bei Art. 54 E-KOV heisst es: «… nach Artikel …»). Zudem müsste der Text im Ingress unseres Er- achtens wie folgt lauten: «Wird die Herausgabe von Vermögenswerten nach den Artikeln 242 und 242a SchKG verlangt und werden zugleich von einem Konkursgläubiger Pfand- oder Retentionsrechte an diesen Vermögenswerten geltend gemacht, so …» Im Übrigen wird in Bst. a durchgehend der Singular gebraucht, wes- halb wir anregen, zwecks Einheitlichkeit und Vereinfachung der Lesbar- keit auch in Bst. b durchgehend den Singular zu verwenden. Art. 54 E-KOV: Wir regen an, die Formulierung des Randtitels grammatikalisch an die- jenige des Randtitels zu Art. 53 E-KOV anzugleichen (vgl. vorstehend).

Art. 96 E-KOV: Nach dem Entwurf soll der heutige erste Teilsatz des zweiten Satzes von Art. 96 Bst. c KOV, wonach Abschlagsverteilungen im summarischen Verfahren nicht vorzunehmen sind, weggelassen werden. Damit sollen Abschlagszahlungen neu nicht nur im ordentlichen Konkursverfahren, sondern auch im summarischen Verfahren möglich sein (Erläuternder Bericht, S. 6). Diese Anpassung ist zu begrüssen. Gleichzeitig soll die ganze Bestimmung neu formuliert und strukturiert werden: So gelten nach dem Wortlaut des Entwurfs für die Verteilung im summarischen Konkursverfahren im Sinne von «Besonderheiten» «zu- sätzlich» Art. 262 und 264 Abs. 3 SchKG (betreffend die Verteilungs- liste), Art. 265 SchKG (betreffend die Verlustscheine) und sinngemäss Art. 150 SchKG (betreffend die Herausgabe der Forderungsurkunde). Unseres Erachtens wird hier übersehen, dass seit dem Inkrafttreten des im Rahmen der Teilrevision des SchKG vom 16. Dezember 1994 ge- änderten Art. 231 SchKG das summarische Verfahren ohnehin nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchzuführen ist, so- weit das Gesetz nicht bestimmte Ausnahmen vorsieht (Art. 231 Abs. 3 In- gress SchKG; BBl 1991 III 143). In Bezug auf die Verteilungsliste besteht eine solche Ausnahme lediglich gemäss dem in Art. 231 Abs. 3 Ziff. 4 SchKG enthaltenen Hinweis, dass die Auflegung der Verteilungsliste im summarischen Verfahren keine Pflicht darstelle. Die Verweisungen in Art. 96 KOV auf einzelne Bestimmungen des SchKG erklären sich da- raus, dass gemäss dem bis Ende 1996 in Kraft stehenden aArt. 231 Abs. 3 SchKG der Erlös grundsätzlich «ohne weitere Förmlichkeit» zu verteilen und das Verfahrensrecht nach Art. 232 ff. SchKG eigentlich bloss das- jenige des ordentlichen Konkursverfahrens war (vgl. aArt. 231 Abs. 4 SchKG). Dass Art. 96 Bst. c KOV in der geltenden Fassung noch auf Art. 262 und 264 Abs. 3 SchKG (und auf Art. 83 und 85 KOV) verweist, erscheint insofern berechtigt, als – wie heute noch im zweiten Satz der Be- stimmung festgehalten – Abschlagsverteilungen im summarischen Ver- fahren nicht erfolgen sollen. Spätestens mit der künftigen Weglassung die- ser Anordnung aus dem Verordnungstext haben aber die (punktuellen) Verweisungen auf einzelne Gesetzesbestimmungen in Art. 96 Bst. c KOV keinerlei Berechtigung mehr. Denn dann sind Abschlagszahlungen ge- stützt auf Art. 231 Abs. 3 Ingress in Verbindung mit Art. 266 SchKG zu- lässig; Art. 262 und 264 Abs. 2 und 3 SchKG müssen bereits heute gestützt auf Art. 231 Abs. 3 SchKG im summarischen Konkursverfahren Berück- sichtigung finden. Die nach dem Entwurfstext geänderte KOV wiese so- mit nur noch auf etwas hin, was ohnehin schon gelten würde; daher kön- nen auch die Verweisungen auf Bestimmungen des SchKG aus Art. 96 Bst. c KOV entfernt werden.

Dass in Art. 96 Bst. c KOV das Abschlagsverteilungsverbot wegge- lassen, die punktuellen Verweisungen auf Art. 262 und 264 Abs. 3 SchKG sowie auf Art. 83 und 85 KOV aber stehen gelassen werden sollen, ist so- dann auch noch aus einem weiteren Grund störend: So hat das Bundes- gericht für die (bisher bloss im ordentlichen Verfahren zulässigen) Ab- schlagszahlungen wiederholt ausgeführt, dass diese erst zulässig seien, wenn zuvor gemäss Art. 263 SchKG und Art. 82 Abs. 1 KOV eine pro- visorische Verteilungsliste aufgestellt und diese unter Mitteilung an die Gläubiger während zehn Tagen beim Konkursamt aufgelegt worden sei (BGE 117 III 44 E. 1; Urteil 5A_82/2017 vom 2. Mai 2017, E. 2.1). Und da sich das Bundesgericht gerade unter Hinweis auf diese Voraussetzungen gegen die Zulässigkeit von Abschlagszahlungen im summarischen Kon- kursverfahren ausgesprochen hat (BGE 117 III 44 E. 1), bliebe zukünf- tig – sollte Art. 96 Bst. c KOV gemäss vorliegendem Entwurf umformu- liert werden – die Frage im Raum stehen, ob auch für Abschlagszahlungen im summarischen Verfahren die Erstellung und (gegebenenfalls in Ab- weichung von Art. 231 Abs. 3 Ziff. 4 SchKG) die Auf‌lage einer proviso- rischen Verteilungsliste Voraussetzung bildet oder nicht. Wir regen des- halb an, diese Frage mit der revidierten Fassung der Bestimmung zu klären.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli