RRB Nr. 53/2026
Anpassung der Verordnung über den Finanz– und Lastenausgleich, Anhörung
28. Januar 2026Deutsch5 min
Source zh.ch
Anpassung der Verordnung über den Finanz– und Lastenausgleich, Anhörung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026
53. Anpassung der Verordnung über den Finanz- und Lasten ausgleich (Anhörung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) hat am 17. November 2025 die Anhörung zur Anpassung der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.21) eröffnet. Mit der Vorlage soll auf den 1. Januar 2027 ein pauschaler Abzug je Grenzgängerin und Grenzgänger im Ressourcenpotenzial eingeführt und der heutige prozentuale Abzug ersetzt werden. Das Ressourcenpotenzial ist massgebend für die Berechnung der Ein- und Auszahlungen im Ressourcenausgleich. Die Einkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger fliessen zurzeit nur zu 75% in die Ressourcenpotenziale der Kantone ein. Der Abzug von 25% wird mit den von den Grenzgängerinnen und Grenzgängern verursachten Kosten (Verkehr, Infrastruktur, Sicherheit) begründet. Im Rahmen der Anhö- rung der Kantone zum Wirksamkeitsbericht 2020–2025 verlangten die sechs Grenzkantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Graubünden, Tes- sin, Genf und Jura, dass die Grenzgängereinkommen nur noch zu 50% in die Ressourcenpotenziale einfliessen. In der vorliegenden Vorlage wird diese Forderung abgelehnt. Gemäss Erläuterungen der EFV benachteiligt der heutige prozen- tuale Abzug die Kantone mit vielen Grenzgängerinnen und Grenzgän- gern im Niedriglohnbereich. Da der Abzug von 25% auf das Einkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger erfolge, werde das Ressour- cenpotenzial der Kantone mit höheren Löhnen stärker reduziert, obwohl die Kosten der Grenzgängerinnen und Grenzgänger unabhängig von ihren Einkommen seien. Deshalb wird ein nominaler Abzug pro Grenz- gängerin und Grenzgänger vorgeschlagen. Dieser soll für das Bemes- sungsjahr 2021 auf Fr. 4560 festgelegt und danach mit der Teuerung fortgeschrieben werden. Die Höhe des Abzugs orientiert sich an der heutigen Entlastung von 25%, sodass das gesamtschweizerische Res- sourcenpotenzial unverändert bleibt.
Ausserdem stellt die EFV fest, dass die Grenzgängerstatistik des Bundesamtes für Statistik nur Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit ausländischer Nationalität erfasse, wodurch die Anzahl der Grenzgän- gerinnen und Grenzgänger in bestimmten Kantonen unterschätzt wer- de. Hingegen seien die Grenzgängerdaten, welche die Kantone bereits heute im Rahmen des Finanzausgleichs jährlich an die Eidgenössische Steuerverwaltung melden, ebenfalls lückenhaft, weil sich dadurch nur die Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Ländern mit Doppelbe- steuerungsabkommen identifizieren liessen. Deshalb schlägt die EFV vor, dass pro Kanton, Bemessungsjahr und Wohnsitzstaat jeweils der höhere Wert der beiden Quellen verwendet wird.
2. Auswirkungen Die Auswirkungen der Pauschalabzüge auf die Ausgleichszahlungen werden vom Bund für das Referenzjahr 2026 simuliert. Gemäss dieser Simulation würde der Kanton Zürich um Fr. 238 388 entlastet. Die Si- mulation zeigt, dass der Vorschlag insbesondere zu einer Mehrbelastung des Bundes (10 Mio. Franken) und des Kantons Genf (6 Mio. Franken) führen würde. Hingegen würden insbesondere die Kantone Tessin und Jura um je rund 9 Mio. Franken entlastet. Die Mehrheit der Kantone müsste wie der Kanton Zürich nur mit geringen Veränderungen der Ausgleichszahlungen rechnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustell adresse: Eidgenössische Finanzverwaltung, Direktion, Bundesgasse 3, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an finanzausgleich@efv.admin.ch): Mit Schreiben vom 17. November 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Anpassung der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV, SR 613.21) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegen- heit und äussern uns wie folgt: Der Abzug bei den Grenzgängereinkommen stellt ein systemfremdes Element im Ressourcenausgleich dar, weil er die von Grenzgängerinnen und Grenzgängern verursachten Lasten entschädigt und damit dem Grundprinzip der Trennung zwischen Ressourcen- und Lastenausgleich widerspricht. Darüber hinaus werden die Grenzgängerinnen und Grenz- gänger im Nationalen Finanzausgleich bereits mit dem soziodemografi- schen Lastenausgleich erfasst, was der Bund schon im Wirksamkeits-
bericht 2008–2011 feststellte. Folglich kann mit der gleichzeitigen Be- rücksichtigung der Lasten von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowohl im Ressourcenausgleich als auch im Lastenausgleich eine Über- kompensation nicht ausgeschlossen werden. In der im erläuternden Bericht erwähnten Studie der Hochschule Luzern (HSLU), aber auch im Wirksamkeitsbericht 2008–2011 wird zudem darauf hingewiesen, dass sich die Lasten der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht von den Lasten der interkantonalen Pendlerin- nen und Pendler unterscheiden. Die Studie der HSLU hat berechnet, dass dem Kanton Zürich durch interkantonale Zupendlerinnen und Zupendler Kosten von rund 542 Mio. Franken entstehen. Die interkan- tonalen Pendlerinnen und Pendler verursachen die gleichen Kosten wie Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Jedoch können sie von den Arbeits- kantonen nicht besteuert werden, da sie in ihren Wohnkantonen Steuern entrichten. Entgegen der Argumentation im erläuternden Bericht (S. 2) können die Kosten der interkantonalen Pendlerinnen und Pendler nur teilweise internalisiert werden. Zum einen sind nicht alle betroffenen Aufgabenbereiche (z. B. Strasseninfrastruktur, Ortsverkehr, öffentliche Sicherheit) Teil der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus- gleich (IKZ). Die IKZ findet insbesondere Anwendung auf die Aufga- benbereiche gemäss Art. 48a der Bundesverfassung (BV, SR 101). Zum anderen müssen die Standortkantone auch in den Bereichen gemäss Art. 48a BV hohe ungedeckte Kosten tragen, da die interkantonalen Abgeltungen nicht kostendeckend sind. Dennoch können wir den vorgeschlagenen Anpassungen der FiLaV zustimmen. Der pauschale Abzug beseitigt eine objektiv nicht gerecht- fertigte Benachteiligung einzelner Kantone und ist deshalb zweckmäs- siger als der heutige prozentuale Abzug. Wir begrüssen, dass der Abzug entgegen den Forderungen der Grenzkantone nicht weiter erhöht wird und die vorgeschlagene Höhe des pauschalen Abzugs das gesamtschwei- zerische Ressourcenpotenzial gegenüber heute nicht wesentlich verän- dert. Eine Erhöhung des Grenzgängerabzugs lehnen wir entschieden ab, da sie die Kantone mit wenigen Grenzgängerinnen und Grenzgän- gern stärker belasten und die Benachteiligung der Kantone mit vielen interkantonalen Pendlerinnen und Pendlern akzentuieren würde. Anträge: – Die Datengrundlagen und die Frage, ob die Fortführung des Grenz- gängerabzugs gerechtfertigt ist, sind im Rahmen der Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts erneut zu prüfen. – Für die interkantonalen Zupendlerinnen und Zupendler ist eine ana- loge Lösung zu entwerfen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli