RRB Nr. 532/2025
Gemeindeverordnung, Änderung vom 21. August 2024, Inkraftsetzung
21. Mai 2025Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2025
532. Gemeindeverordnung (Änderung vom 21. August 2024,
Erwägungen
Inkraftsetzung) Der Regierungsrat beschloss am 21. August 2024 eine Änderung der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 (LS 131.11; RRB Nr. 862/2024, ABl 2024-09-06). Gemäss Dispositiv II des Beschlusses sollte die Ver- ordnungsänderung unter Vorbehalt der Genehmigung der Änderung durch den Kantonsrat am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Über die In- kraftsetzung ist erneut zu entscheiden, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird oder der Kantonsrat die Verordnungsänderung nach dem 1. Januar 2025 genehmigt. Der Kantonsrat genehmigte die Änderung der Gemeindeverordnung am 28. April 2025. Der Regierungsrat hat deshalb erneut über die In- kraftsetzung zu beschliessen. Die Änderung der Gemeindeverordnung ist auf den 1. August 2025 in Kraft zu setzen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 21. August 2024 der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird auf den 1. August 2025 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli