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Entscheid

RRB Nr. 537/2022

Kantonale Opferhilfestelle, Stellenplan

30. März 2022Deutsch9 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2022

537. Kantonale Opferhilfestelle (Stellenplan)

1. Ausgangslage Seit einigen Jahren zeichnet sich bei der Kantonalen Opferhilfestelle eine Zunahme des Arbeitsvolumens ab, die nicht mehr zyklischen Ge- gebenheiten zugeschrieben werden kann.

1.1 Höhere Fallbelastung Die in den vergangenen Jahren ergriffenen Massnahmen zur Steige- rung des Bekanntheitsgrades der Opferhilfe zeigen Wirkung. Dies wi- derspiegelt sich in den Fallzahlen der Opferberatungen. Waren es 2010 noch 7685 Beratungen, wurden 2021 bereits 12 268 Beratungen durch- geführt (Zunahme um 59,6%). Die Tendenz ist weiterhin steigend. Auf Anfang 2020 wurden zur Bewältigung der gestiegenen Arbeitslast die Mittel der Beratungsstellen um 1,5 Mio. Franken erhöht (vgl. RRB Nr. 184/ 2019, S. 19). Mehr Beratungen und mehr Mittel bei den Beratungsstellen führten zu mehr Gesuchen und einem grösseren Arbeitsvolumen bei der Kantonalen Opferhilfestelle. Die Fallzahlen zeigen deshalb eben- falls einen konstanten Anstieg. Die Fallzahlen nahmen auch 2021 weiter zu, obwohl die Kantonale Opferhilfestelle zur besseren Übersicht bei der Fallbearbeitung seit 2020 darauf verzichtet, Folgegesuchen eines Opfers eine neue Fallnummer zuzuteilen. Tatsächlich hat damit die Anzahl der Fälle noch stärker zugenommen, als dies gemäss den nach- folgenden Zahlen ausgewiesen wird. 2018 2019 2020 2021 561 neue Fälle 631 neue Fälle 739 neue Fälle 803 neue Fälle

1.2 Zusätzliche Aufgaben Die Kantonale Opferhilfestelle hat sich in den letzten Jahren zu einem Kompetenzzentrum im Bereich der Opferhilfe entwickelt. So hat die Anzahl der Anfragen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und weiterer Fachpersonen deutlich zugenommen. Zudem wird die Mitarbeit der Kantonalen Opferhilfestelle in inner- und interkantonalen Arbeits- gruppen häufiger nachgefragt. Mit der Ratifizierung verschiedener internationaler Übereinkommen durch die Schweiz, insbesondere des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusli- cher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35), aber auch des Überein-

kommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) und der Behindertenrechtskonvention (SR 0.109) usw., sind zudem neue Ver- pflichtungen und Aufgaben hinzugekommen, von denen einige von der Opferhilfe umzusetzen sind. Die folgende, nicht abschliessende Übersicht zeigt die in den nächsten Jahren anstehenden Herausforderungen und Aufgaben der Opferhilfe im Kanton Zürich:

1.2.1 Erarbeitung einer Opferhilfestrategie Das Opferhilfesystem im Kanton Zürich ist historisch gewachsen. Auf- grund der zahlreichen anstehenden neuen Aufgaben bedarf es einer ak- tualisierten Strategie, die als Leitplanke für die Bewältigung der Heraus- forderungen dienen soll. Der Projektauftrag wurde am 24. Januar 2022 von der Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern erteilt. Die Strategie wird gemeinsam mit allen beteiligten Organisationen erarbei- tet und bindet in den nächsten Jahren wesentliche personelle Mittel der Kantonalen Opferhilfestelle.

1.2.2 Umsetzung Istanbul-Konvention Drei gleichlautende, von den eidgenössischen Räten überwiesene Mo- tionen «24-Stunden-Beratungsangebot für von Gewalt betroffene Perso- nen gemäss Istanbul-Konvention» der Nationalrätinnen Tamara Funi- ciello (20.4451) und Susanne Vincenz-Stauffacher (20.4452) sowie der Ständerätin Eva Herzog (20.4463) sehen vor, dass ein schweizweites pro- fessionelles 24-Stunden-Beratungsangebot (sowohl telefonisch als auch online) für Opfer von Gewalt und davon mitbetroffene Personen ein- gerichtet werden soll. Am strategischen Dialog Häusliche Gewalt vom 30. April 2021 hat die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) ihre Absicht zur Einführung einer zentralen Telefonnummer für die Opferhilfe bekräftigt. Geplant ist somit die Ein- führung einer schweizweit einheitlichen Telefonnummer. Über diese Nummer wird eine Triagierung an die Kantone erfolgen, die ihrerseits sicherzustellen haben, dass die Erreichbarkeit an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr gewährleistet ist. Zunächst wird die Kantonale Opfer- hilfestelle in der von der SODK und dem Bundesamt für Justiz einge- setzten Begleitgruppe mitwirken. Ab 2023 hat dann die Umsetzung im Kanton Zürich zu erfolgen. Auch dieses Projekt erfordert sowohl per- sonelle als auch finanzielle Mittel der Kantonalen Opferhilfestelle. Gleichzeitig wurde auf kantonaler Ebene die Kantonale Opferhilfe- stelle beauftragt, die Zugänglichkeit des Angebots für alle Opfer, wie z. B. Menschen mit Behinderungen, Migrantinnen und Migranten, Kinder und Jugendliche, LGBTIQ+ und ältere Menschen usw., zu prüfen und wo

nötig zu optimieren (vgl. RRB Nr. 338/2021, Massnahme 3.3 und Mass- nahme A8 gemäss Rohfassung Aktionsplan Umsetzung UNO BRK Kan- ton Zürich). Schliesslich hat die Kantonale Opferhilfestelle gemeinsam mit dem Kantonalen Sozialamt für die Bereitstellung und Sicherung einer genügenden Anzahl an Schutzplätzen zu sorgen (vgl. RRB Nr. 338/2021, Massnahme 3.4).

1.2.3 Leitung des Runden Tisches Menschenhandel Seit dem 1. Januar 2022 wird der Runde Tisch Menschenhandel von der Kantonalen Opferhilfestelle geleitet. Neben der Organisation und Durch- führung von jährlichen Sitzungen ist auch ein Austausch in Arbeitsgrup- pen und Fallkonferenzen sicherzustellen.

1.2.4 Ausbau Regress Der Regressprozess ist zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass Straf- ‌täterinnen und Straf‌täter, die sich im Strafvollzug befinden, vermehrt angehalten werden, die von der Kantonalen Opferhilfestelle an das Opfer geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen. Hierfür fehlen bisher jedoch die personellen Mittel, da die für den Regress verantwortliche Person auch für die Führung des Sekretariats zuständig ist und ihre Arbeitszeit in- folge der Zunahme der Arbeitsbelastung im Alltagsgeschäft vollumfäng- lich für dieses einsetzt.

1.2.5 Umsetzung des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (vgl. BBl 2018 7869) forderten die Polizei und die Staatsanwaltschaft eine engere Be- gleitung der Opfer im Strafverfahren. Dazu gab es auch bereits eine kan- tonsrätliche Anfrage betreffend Beratung der ersten Stunde für Opfer (KR-Nr. 175/2021), bei deren Beantwortung darauf hingewiesen wurde, dass diese Thematik weiter zu vertiefen ist.

1.2.6 Prüfung neuer Beratungsformen aufgrund veränderten Kommunikationsverhaltens Zurzeit führt der Kanton ein Chat-Beratungs-Projekt mit Modellcha- rakter, das aus Mitteln des Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotterie- fonds) und mit Finanzhilfen des Eidgenössischen Büros für die Gleich- stellung von Frau und Mann finanziert wird. Nach Evaluation des Pro- jekts ist über eine Übernahme des Angebots in den Regelbetrieb zu ent- scheiden.

1.2.7 Weitere allgemeine Aufgaben – Dossierprüfung bei den anerkannten Opferberatungsstellen A ls Aufsichtsbehörde über die anerkannten Opferberatungsstellen hat die Kantonale Opferhilfestelle zu prüfen, ob die fachlich selbst- ständigen Institutionen die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben einhalten. Diese Überprüfung findet routinemässig rund alle drei bis fünf Jahre statt. Wegen fehlender Mittel konnte seit 2015 keine Über- prüfung mehr stattfinden. – Medienarbeit Bis 2012 machte die Kantonale Opferhilfestelle keine Öffentlichkeits- arbeit. Mit der Totalrevision der Kantonalen Opferhilfeverordnung (KOHV, LS 341.1) wurde ihr jedoch in § 2 lit. d der Auftrag erteilt, für die Information über die Opferhilfe und ihre Organisation im Kan- ton Zürich zu sorgen. Die Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Op- ferhilfe ist auch auf die verstärkte Medienarbeit der Kantonalen Opfer- hilfestelle zurückzuführen, die jedoch zeitaufwendig und ressourcen- intensiv ist. – Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz und der Kantonalen Opferhilfeverordnung Das Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (LS 341) und die KOHV müssen revidiert werden, da internationale Abkommen neue Vorga- ben machen und das Opferhilfegesetz (SR 312.5) revidiert wurde. Das Gesetzgebungsprojekt wird von der Kantonalen Opferhilfestelle ge- leitet. – Digitalisierung der Kantonalen Opferhilfestelle mit Ablösung vom Rechtsinformationssystem I Bis anhin führt die Kantonale Opferhilfestelle ihre Dossiers in Papier- form. Im Zuge der Digitalisierung soll die Gesuchsbearbeitung zu- künftig vollständig digital erfolgen. Dazu braucht es die Aufnahme, Überprüfung und Aktualisierung sämtlicher Prozesse der Kantona- len Opferhilfestelle und die Beschaffung und Einführung einer ge- eigneten Fachapplikation.

1.3 Stellenplan Obwohl in den vergangenen Jahren die Belastung im Alltagsgeschäft und in der Projektarbeit wie aufgezeigt stark zugenommen hat und wei- ter zunehmen wird, wurden die personellen Mittel nicht erhöht. 2010 um- fasste der Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle wie heute insge- samt 6,0 unbefristete Stellen. Mit Direktionsverfügung vom 19. Februar 2020 wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2020 befristet für zwei Jahre 0,5 Stel- len Verwaltungssekretär/in LK 12 VVO geschaffen. Dies erfolgte vor allem zur Unterstützung der Leitung bei der Ablösung der bestehenden

Applikationen. Um die gestiegene Anzahl Gesuche innert für die Opfer zumutbarer Frist bearbeiten können, wurden zusätzlich mit Wirkung ab 1. Januar 2021 0,6 Stellen vom Rechnungswesen in die Fallbearbeitung verschoben (Stellenumwandlung Rechnungssekretär/in LK 16 VVO in Juristische/r Sekretär/in LK 19 VVO). Weiter wurden mit Direktions- verfügung vom 2. November 2021 zur Bewältigung des akuten Engpasses mit Wirkung ab 1. Januar 2022 befristet bis 31. Dezember 2022 0,8 Stel- len Juristische/r Sekretär/in LK 19 VVO und 0,2 Stellen Verwaltungs- sekretär/in LK 12 VVO geschaffen. Zurzeit umfasst der Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle daher über 7,5 Stellen (davon 1,5 befristete Aushilfsstellen). Trotz diesen Massnahmen lassen sich mit dem heutigen Personalbe- stand das Tagesgeschäft und die zusätzlich anstehenden Aufgaben nicht mehr länger bewältigen.

2. Anpassung Im Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle sollen aufgrund des ausgewiesenen Bedarfs zur Unterstützung bei der Fallbearbeitung so- wie zur Bewältigung der zusätzlichen Aufgaben die bisher befristetet ge- führten 0,8 Stellen Juristische/r Sekretär/in LK 19 VVO mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 als unbefristete Stellen geführt und zusätzlich 1,2 Stel- len Juristische/r Sekretär/in LK 19 VVO geschaffen werden. Zur administrativen Unterstützung sollen die bisher befristet geführ- ten 0,2 Stellen Verwaltungssekretär/in LK 12 VVO mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 in den ordentlichen Stellenplan übergeführt und zusätz- lich 0,3 Stellen Verwaltungssekretär/in LK 12 VVO geschaffen werden. Im Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle bestehen bereits iden- tische Stellen, es handelt sich daher um ordentliche Stellenaufstockungen.

3. Finanzierung Die erforderlichen Mittel für die zu schaffenden 2,5 Stellen betragen insgesamt Fr. 330 000. Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz- plan (KEF) 2022–2025 der Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opfer- hilfestelle, sind für die Jahre 2022 und 2023 die finanziellen Mittel für 1,0 Stellen eingestellt. Im KEF 2023–2026 sind die gesamten erforder- lichen Mittel einzustellen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle werden mit Wirkung ab 1. Januar 2023 folgende unbefristete Stellen geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,2 Juristische/r Sekretär/in 19 0,3 Verwaltungssekretär/in 12

II. Im Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle werden mit Wir- kung ab 1. Januar 2023 folgende befristete Stellen in unbefristete Stellen umgewandelt: Stellen Richtposition Klasse VVO 0,8 Juristische/r Sekretär/in 19 0,2 Verwaltungssekretär/in 12

III. Mitteilung an die Finanzdirektion sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli