RRB Nr. 538/2018
Gemeindewesen, Stadt Schlieren, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
13. Juni 2018Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juni 2018
538. Gemeindeordnung (Stadt Schlieren)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Fe- bruar 2005 (KV; LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schul- gemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungs- rates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015). Allfäl- lige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Schlieren haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 4. März 2018 die Totalrevision der Gemeinde- ordnung der Stadt Schlieren beschlossen. Die Neuerungen umfassen ins- besondere Anpassungen an das Gemeindegesetz und eine Neuordnung der Ausgabenbefugnisse. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge- meindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Stadt Schlieren aufgehoben. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Schlieren am 4. März 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Schlieren, Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dieti- kon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli